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Verordnung (EU) 2017/891

Verordnung (EU) 2017/891

Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission

  • TITEL IV: ALLGEMEINE, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 76 Nationale Sanktionen

Unbeschadet der in der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der vorliegenden Verordnung oder der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 vorgesehenen Sanktionen verhängen die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene Sanktionen wegen Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Anforderungen der genannten Verordnungen, einschließlich gegenüber Erzeugerorganisationen, die kein operationelles Programms durchführen. ²Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.