Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission
TITEL I: EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
Diese Verordnung ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben i und j der Verordnung, ausgenommen Vermarktungsnormen, und ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen.
Titel II der vorliegenden Verordnung gilt jedoch nur für die Erzeugnisse des Obst- und Gemüsesektors gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und für zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse.
TITEL II: ERZEUGERORGANISATIONEN
KAPITEL I: Anforderungen und Anerkennung
Abschnitt 1: Begriffsbestimmungen
i) | Aktionen zur Planung der Erzeugung, einschließlich Investitionen in Anlagegüter, |
ii) | Aktionen zur Verbesserung oder Erhaltung der Qualität der Erzeugnisse in frischer oder verarbeiteter Form, einschließlich Investitionen in Anlagegüter, |
iii) | Aktionen zur Steigerung des Marktwerts von Erzeugnissen und zur Verbesserung des Absatzes, einschließlich Investitionen in Anlagegüter, sowie Förderung der Vermarktung der Erzeugnisse in frischer oder verarbeiteter Form, und Kommunikationsaktivitäten, ausgenommen die unter Ziffer vi fallenden Absatzförderungs- und Kommunikationsaktivitäten, |
iv) | Forschungs- und Versuchsaktionen, einschließlich Investitionen in Anlagegüter, |
v) | Ausbildung in und Austausch von besonders bewährten Verfahren, ausgenommen die unter Ziffer vi fallende Ausbildung, und Aktionen zur Förderung des Zugangs zu Beratungsdiensten und technischer Hilfe, |
vi) | jede der in Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Krisenpräventions- und Krisenmanagementaktionen, |
vii) | Umweltaktionen gemäß Artikel 33 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, einschließlich Investitionen in Anlagegüter, |
viii) | andere Aktionen, einschließlich der nicht unter die Ziffern i bis vii fallenden Investitionen in Anlagegüter, die eines oder mehrere der in Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten oder festgelegten Ziele erfüllen; |
i) | für die Analyse der Ausgangssituation, um eine nationale Strategie für nachhaltige operationelle Programme oder ein operationelles Programm auszuarbeiten, |
ii) | als Referenzwert, auf dessen Grundlage die Ergebnisse und Auswirkungen einer nationalen Strategie oder eines operationellen Programms bewertet werden können oder |
iii) | für die Auslegung der Ergebnisse und Auswirkungen einer nationalen Strategie oder eines operationellen Programms; |
Abschnitt 2: Anerkennungskriterien und andere Anforderungen
(1) Die Mitgliedstaaten erkennen Erzeugerorganisationen für die Erzeugnisse bzw. die Gruppen von Erzeugnissen an, die im Anerkennungsantrag genannt sind.
(2) Die Mitgliedstaaten erkennen Erzeugerorganisationen für Erzeugnisse bzw. Gruppen von Erzeugnissen an, die ausschließlich zur Verarbeitung bestimmt sind, sofern die Erzeugerorganisationen anhand eines Systems von Lieferverträgen oder auf andere Art und Weise gewährleisten können, dass die Erzeugnisse zur Verarbeitung geliefert werden.
Für die Zwecke von Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 setzen die Mitgliedstaaten eine Mindestanzahl von Mitgliedern fest.
Bei der Festsetzung der Mindestanzahl von Mitgliedern einer Erzeugerorganisation können die Mitgliedstaaten Folgendes vorschreiben: Besteht ein Antragsteller auf Anerkennung vollkommen oder teilweise aus Mitgliedern, die selbst juristische Personen oder genau definierte Teile einer aus Erzeugern bestehenden juristischen Person sind, so kann die Mindestanzahl von Erzeugern auf der Grundlage der Anzahl von Erzeugern berechnet werden, die mit jeder der juristischen Personen oder genau definierten Teilen juristischer Personen verbunden sind.
(1) Die Mindestdauer der Mitgliedschaft eines Erzeugers darf ein Jahr nicht unterschreiten.
(2) Die Kündigung der Mitgliedschaft ist der Erzeugerorganisation schriftlich mitzuteilen. ²Die Mitgliedstaaten legen die Kündigungsfrist, die sechs Monate nicht überschreiten darf, und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kündigung fest.
(1) Für die Zwecke von Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird der Wert bzw. die Menge der vermarktbaren Erzeugung auf derselben Grundlage berechnet wie der Wert der vermarkteten Erzeugung gemäß den Artikeln 22 und 23 der vorliegenden Verordnung.
(2) Wenn für die Anwendung von Absatz 1 zu einem Mitglied nicht genügend historische Daten über die vermarktete Erzeugung vorliegen, ist der Wert seiner vermarktbaren Erzeugung gleich dem tatsächlichen Wert seiner in einem Zeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Monaten vermarkteten Erzeugung. ²Die 12 Monate müssen innerhalb der drei Jahre liegen, die dem Jahr vorausgehen, in dem der Anerkennungsantrag gestellt wird.
(1)
Die Haupttätigkeit einer Erzeugerorganisation betrifft die Bündelung des Angebots und die Vermarktung der Erzeugnisse ihrer Mitglieder, für die sie anerkannt wurde.
²Die Vermarktung gemäß Unterabsatz 1 erfolgt durch die Erzeugerorganisation oder im Falle der Auslagerung gemäß Artikel 13 unter Kontrolle der Erzeugerorganisation. ³Die Vermarktung umfasst unter anderem die Entscheidung über das zu verkaufende Erzeugnis, die Verkaufsmethode und, wenn der Verkauf nicht in Form einer Auktion erfolgt, die Verhandlungen über Menge und Preis.
Die Erzeugerorganisationen müssen Unterlagen, einschließlich Buchungsbelegen, durch die nachgewiesen wird, dass die Erzeugerorganisation das Angebot gebündelt und die Erzeugnisse ihrer Mitglieder, für die sie anerkannt wurde, vermarktet hat, mindestens fünf Jahre lang aufbewahren.
(2) Eine Erzeugerorganisation kann Erzeugnisse von Erzeugern verkaufen, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen sind, sofern sie für diese Erzeugnisse anerkannt ist und der wirtschaftliche Wert dieser Tätigkeit geringer ist als der Wert der gemäß Artikel 22 berechneten von ihr vermarkteten Erzeugung.
(3) Die Vermarktung von direkt bei einer anderen Erzeugerorganisation erworbenem Obst und Gemüse sowie von Erzeugnissen, für die die Erzeugerorganisation nicht anerkannt wurde, wird nicht als Teil der Tätigkeit der Erzeugerorganisation angesehen.
(4) Findet Artikel 22 Absatz 8 Anwendung, so gilt Absatz 2 dieses Artikels sinngemäß für die betreffenden Tochtergesellschaften.
(1) Bei entsprechender Genehmigung durch die Erzeugerorganisation und unter Einhaltung der vom Mitgliedstaat und der Erzeugerorganisation festgelegten Bedingungen können die angeschlossenen Erzeuger
(2) Der Prozentsatz der außerhalb der Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugung eines angeschlossenen Erzeugers darf nicht mehr als 25 % der Erzeugungsmenge oder des Erzeugungswerts betragen. ²Die Mitgliedstaaten können jedoch einen niedrigeren Prozentsatz festlegen. Im Falle von Erzeugnissen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (8) fallen oder wenn die angeschlossenen Erzeuger ihre Erzeugung über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarkten, können die Mitgliedstaaten allerdings diesen Prozentsatz auf bis zu 40 % anheben.
(1) Die Tätigkeiten, deren Auslagerung ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 155 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestatten kann, betreffen die in Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung angeführten Ziele und können unter anderem die Anlieferung, Lagerung, Verpackung und Vermarktung der Erzeugnisse der Mitglieder der Erzeugerorganisation umfassen.
(2)
Eine Erzeugerorganisation, die eine Tätigkeit auslagert, schließt zum Zweck der Durchführung der betreffenden Tätigkeit eine schriftliche Geschäftsvereinbarung in Form eines Vertrags, einer Übereinkunft oder eines Protokolls mit einer anderen Einrichtung, einschließlich eines oder mehrerer ihrer Mitglieder oder einer Tochtergesellschaft. ²Die Erzeugerorganisation bleibt für die Durchführung der ausgelagerten Tätigkeit sowie die allgemeine Verwaltungskontrolle und die Überwachung der für die Durchführung der Tätigkeit geschlossenen Geschäftsvereinbarung verantwortlich.
Wird die Tätigkeit von einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder einer Genossenschaft, deren Mitglieder ihrerseits Genossenschaften sind, denen die Erzeugerorganisation angeschlossen ist, oder von einer Tochtergesellschaft, die der 90 %-Regel gemäß Artikel 22 Absatz 8 genügt, durchgeführt, so gilt sie als von der Erzeugerorganisation durchgeführt.
(3)
Die allgemeine Verwaltungskontrolle und die Überwachung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 müssen wirksam sein und vorschreiben, dass der Vertrag, die Übereinkunft oder das Protokoll über die Auslagerung
Die Auslagerungsverträge, -übereinkünfte oder -protokolle sowie die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Berichte werden von der Erzeugerorganisation mindestens fünf Jahre lang zum Zweck von Ex-post-Kontrollen aufbewahrt und müssen allen Mitgliedern auf Antrag zugänglich gemacht werden.
(1)
Der Sitz einer länderübergreifenden Erzeugerorganisation befindet sich in dem Mitgliedstaat, in dem die Organisation den größten Teil des nach den Artikeln 22 und 23 berechneten Werts der vermarkteten Erzeugung erzielt.
Alternativ kann der Sitz in dem Mitgliedstaat genommen werden, in dem der größte Teil der angeschlossenen Erzeuger ansässig ist, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten einverstanden sind.
(2)
Führt die länderübergreifende Erzeugerorganisation ein operationelles Programm durch und wird zum Zeitpunkt der Antragstellung für ein neues operationelles Programm der größte Teil des Werts der vermarkteten Erzeugung in einem anderen Mitgliedstaat erzielt oder ist zu diesem Zeitpunkt der größte Teil der angeschlossenen Erzeuger in einem anderen Mitgliedstaat ansässig als dem, in dem die länderübergreifende Erzeugerorganisation ihren Sitz hat, so bleibt der Sitz bis zum Ende der Durchführung des neuen operationellen Programms im derzeitigen Mitgliedstaat.
Wenn nach Abschluss des neuen operationellen Programms nach wie vor in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Vereinigung ihren Sitz hat, der größte Teil des Werts der vermarkteten Erzeugung erzielt wird oder der größte Teil der Mitglieder des Erzeugerorganisation ansässig ist, wird der Sitz in diesen anderen Mitgliedstaaten verlegt, es sei denn, die betroffenen Mitgliedstaaten sind einverstanden, dass der Ort des Sitzes unverändert bleibt.
(3) Der Mitgliedstaat, in dem die länderübergreifende Erzeugerorganisation ihren Sitz hat, ist zuständig für
(1)
Beim Zusammenschluss von Erzeugerorganisationen übernimmt die dadurch entstandene Erzeugerorganisation die Rechte und Pflichten der einzelnen zusammengeschlossenen Erzeugerorganisationen. ²Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass die neue Erzeugerorganisation alle Anerkennungskriterien erfüllt und teilt ihr für die Zwecke des in Artikel 22 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 genannten einheitlichen Identifizierungssystems eine neue Nummer zu.
Die aus dem Zusammenschluss hervorgegangene Erzeugerorganisation kann entweder die Programme bis zum 1. Januar des auf den Zusammenschluss folgenden Jahres parallel und voneinander getrennt weiterführen oder die operationellen Programme ab dem Zeitpunkt des Zusammenschlusses zusammenlegen.
Artikel 34 der vorliegenden Verordnung gilt für zusammengelegte operationelle Programme.
(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten auf ordnungsgemäß begründeten Antrag hin genehmigen, dass die einzelnen operationellen Programme bis zum Ende ihrer Laufzeit parallel weitergeführt werden.
(1) Die Mitgliedstaaten können festlegen, unter welchen Bedingungen natürliche oder juristische Personen als Mitglieder einer Erzeugerorganisation zugelassen werden können, auch wenn sie keine Erzeuger sind.
(2) Durch die Festlegung der Bedingungen gemäß Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten insbesondere die Einhaltung von Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 159 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sicher.
(3)
Die natürlichen bzw. juristischen Personen gemäß Absatz 1 dürfen nicht
Die Mitgliedstaaten können unter Beachtung der Bedingungen gemäß Absatz 1 das Stimmrecht dieser natürlichen oder juristischen Personen bei Entscheidungen, die den Betriebsfonds betreffen, einschränken oder ausschließen.
(1) Weist eine Erzeugerorganisation eine rechtliche Struktur auf, für die nach nationalem Recht eine demokratische Rechenschaftspflicht vorgeschrieben ist, so wird für die Zwecke dieser Verordnung angenommen, dass sie diese Anforderung erfüllt, sofern der Mitgliedstaaten nichts anderes beschließt.
(2)
Für andere Erzeugerorganisationen als die in Absatz 1 genannte legen die Mitgliedstaaten einen maximalen Prozentsatz der Stimmrechte und der Anteile oder des Kapitals fest, den eine natürliche oder juristische Person in einer Erzeugerorganisation halten darf. ²Der maximale Prozentsatz der Stimmrechte und der Anteile oder des Kapitals beträgt weniger als 50 % der gesamten Stimmrechte und der Anteile oder des Kapitals.
In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten einen höheren maximalen Prozentsatz der Anteilen oder des Kapitals festsetzen, den eine juristische Person an einer Erzeugerorganisation halten darf, sofern Maßnahmen getroffen werden, um Machtmissbrauch einer solchen juristischen Person in jedem Fall zu vermeiden.
Abweichend von Unterabsatz 1 gilt für Erzeugerorganisationen, die am 17. Mai 2014 ein operationelles Programm durchgeführt haben, der von den Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 festgelegte maximale Prozentsatz der Anteile oder des Kapitals erst nach Ablauf des operationellen Programms.
(3) Die Behörden der Mitgliedstaaten kontrollieren auf der Grundlage von Risikoanalysen die Stimmrechte und Anteile. ²Sind die Mitglieder der Erzeugerorganisation selbst juristische Personen, so erstrecken sich die Kontrollen auf die Identität der natürlichen oder juristischen Personen, die Anteile oder Kapital der Mitglieder halten.
(4) Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, um die Befugnisse einer juristischen Person, Entscheidungen einer Erzeugerorganisation zu ändern, zu genehmigen oder abzulehnen, in denjenigen Fällen zu begrenzen oder auszuschließen, in denen die Erzeugerorganisation ein genau definierter Teil einer juristischen Person ist.
Abschnitt 3: Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
(1) Die Mitgliedstaaten können Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sinne von Artikel 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Tätigkeit oder Tätigkeiten betreffend die im Anerkennungsantrag aufgeführten Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen anerkennen, sofern die Vereinigung von Erzeugerorganisationen in der Lage ist, diese Tätigkeiten tatsächlich durchzuführen.
(2) Eine gemäß Artikel 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann alle Tätigkeiten oder Funktionen einer Erzeugerorganisation ausüben, auch wenn die Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse weiterhin von ihren Mitgliedern vorgenommen wird.
(3) Eine Erzeugerorganisation darf für ein bestimmtes Erzeugnis oder eine bestimmte Erzeugnisgruppe nur Mitglied einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen sein, die ein operationelles Programm durchführt.
(4) Die Mitgliedstaaten können ergänzende Vorschriften für die Anerkennung von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen erlassen.
(1) Die Mitgliedstaaten können die Bedingungen festlegen, unter denen natürliche oder juristische Personen, die keine anerkannte Erzeugerorganisation sind, als Mitglieder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen zugelassen werden können.
(2)
Die Mitglieder einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die keine anerkannten Erzeugerzeugerorganisationen sind, dürfen nicht
Die Mitgliedstaaten können das Stimmrecht dieser Mitglieder bei Entscheidungen, die operationelle Programme betreffen, gewähren, einschränken oder ausschließen.
(1)
Der Sitz einer länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen befindet sich in dem Mitgliedstaat, in dem die angeschlossenen Erzeugerorganisationen den größten Teil des Werts der vermarkteten Erzeugung erzielen.
Alternativ kann der Sitz in dem Mitgliedstaat genommen werden, in dem der überwiegende Teil der angeschlossenen Erzeugerorganisationen ansässig ist, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten einverstanden sind.
(2)
Führt die länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen ein operationelles Programm durch und wird zum Zeitpunkt der Antragstellung für ein neues operationelles Programm der größte Teil des Werts der vermarkteten Erzeugung in einem anderen Mitgliedstaat erzielt oder ist zu diesem Zeitpunkt der größte Teil der angeschlossenen Erzeugerorganisationen in einem anderen Mitgliedstaat ansässig als dem, in dem die länderübergreifende Vereinigung ihren Sitz hat, so bleibt der Sitz bis zum Ende der Durchführung des neuen operationellen Programms im derzeitigen Mitgliedstaat.
Wenn nach Abschluss des neuen operationellen Programms nach wie vor in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Vereinigung ihren Sitz hat, der größte Teil des Werts der vermarkteten Erzeugung erzielt wird oder der größte Teil der angeschlossenen Erzeugerorganisationen ansässig ist, wird der Sitz in diesen anderen Mitgliedstaaten verlegt, es sei denn, die betroffenen Mitgliedstaaten sind einverstanden, dass der Ort des Sitzes unverändert bleibt.
(3) Der Mitgliedstaat, in dem die länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen ihren Sitz hat, ist zuständig für
KAPITEL II: Betriebsfonds und operationelle Programme
Abschnitt 1: Wert der vermarkteten Erzeugung
(1)
Der Wert der vermarkteten Erzeugung einer Erzeugerorganisation berechnet sich auf der Grundlage der eigenen Erzeugung der Erzeugerorganisation und derjenigen der angeschlossenen Erzeuger und umfasst nur die Erzeugung des Obsts und des Gemüses, für das die Erzeugerorganisation anerkannt ist. ²Der Wert der vermarkteten Erzeugung kann Obst und Gemüse umfassen, das keinen Vermarktungsnormen entsprechen muss, wenn diese Vermarktungsnormen nicht anwendbar sind.
³Der Wert der vermarkteten Erzeugung einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen berechnet sich auf der Grundlage der Erzeugung, die von der Vereinigung von Erzeugerorganisationen selbst und von den ihr angeschlossenen Erzeugerorganisationen vermarktet wird, und umfasst nur die Erzeugung des Obsts und des Gemüses, für das die Vereinigung von Erzeugerorganisationen anerkannt ist. ⁴Bei dieser Berechnung ist eine Doppelerfassung zu vermeiden.
(2)
Der Wert der vermarkteten Erzeugung umfasst nicht den Wert von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse oder von Erzeugnissen, die kein Obst oder Gemüse sind.
Der Wert der vermarkteten Erzeugung von zur Verarbeitung bestimmtem Obst und Gemüse, das zu einem der Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse gemäß Anhang I Teil X der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder einem anderen Verarbeitungserzeugnis verarbeitet worden ist, das im vorliegenden Artikel genannt und in Anhang I der vorliegenden Verordnung näher beschrieben ist, wird jedoch als pauschaler Prozentsatz des in Rechnung gestellten Wertes dieser Verarbeitungserzeugnisse berechnet; dabei muss die Verarbeitung durch eine Erzeugerorganisation, eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder deren angeschlossene Erzeuger oder durch Tochtergesellschaften, die der 90 %-Regel gemäß Absatz 8 dieses Artikels genügen, entweder von ihnen selbst oder als ausgelagerte Tätigkeiten vorgenommen werden. Dieser Pauschalsatz beläuft sich auf
(3) Die Mitgliedstaaten können Erzeugerorganisationen erlauben, den Wert der Nebenerzeugnisse im Wert der vermarkteten Erzeugnisse zu berücksichtigen.
(4) Der Wert der vermarkteten Erzeugung schließt den Wert der gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abgesetzten Marktrücknahmen ein. ²Der Wert wird auf der Grundlage des Durchschnittspreises berechnet, zu dem diese Erzeugnisse von der Erzeugerorganisation in dem betreffenden Zeitraum vermarktet wurden.
(5) Der Wert der vermarkteten Erzeugung umfasst nur die von der Erzeugerorganisation selbst vermarktete Erzeugung der Erzeugerorganisation und der angeschlossenen Erzeuger. ²Der Wert der Erzeugung der der Erzeugerorganisation angeschlossenen Erzeuger, die über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarktet wurde, wird dem Wert der vermarkteten Erzeugung der zweiten Erzeugerorganisation zugerechnet. ³Eine Doppelerfassung ist zu vermeiden.
(6) Außer wenn Absatz 8 gilt, wird die vermarktete Erzeugung von Obst und Gemüse auf der Stufe „ab Erzeugerorganisation“ gegebenenfalls als in Anhang I Teil IX der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführtes aufbereitetes und verpacktes Erzeugnis angerechnet, ohne
(7) Der Wert der vermarkteten Erzeugung kann auf der gleichen Basis wie in Absatz 6 auch auf der Stufe „ab Vereinigung von Erzeugerorganisationen“ berechnet werden.
(8) Der Wert der vermarkteten Erzeugung kann auf der gleichen Basis wie in Absatz 6 auch auf der Stufe „ab Tochtergesellschaft“ berechnet werden, sofern mindestens 90 % der Anteile oder des Kapitals der Tochtergesellschaft gehalten werden
(9) Im Falle einer Auslagerung wird der Wert der vermarkteten Erzeugung auf der Stufe „ab Erzeugerorganisation“ berechnet und umfasst den wirtschaftlichen Mehrwert der Tätigkeit, die von der Erzeugerorganisation auf ihre Mitglieder, Dritte oder eine andere als die in Absatz 8 genannte Tochtergesellschaft ausgelagert wurde.
(10) Bei Erzeugungseinbußen durch Naturkatastrophen, Witterungsverhältnisse, Tier- oder Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall kann eine Versicherungsentschädigung, die aus diesen Gründen aufgrund von Ernteversicherungsaktionen nach Kapitel III Abschnitt 7 oder von der Erzeugerorganisation verwalteten gleichwertigen Aktionen bezogen wurde, auf den Wert der vermarkteten Erzeugung angerechnet werden.
(1)
Die Mitgliedstaaten legen für jede Erzeugerorganisation einen Referenzzeitraum von 12 Monaten fest, der frühestens am 1. Januar des dritten Jahres vor dem Jahr, für das die Beihilfe beantragt wird, beginnt und spätestens am 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr, für das die Beihilfe beantragt wird, endet.
Der Zwölfmonats-Referenzzeitraum ist das Rechnungsjahr der betreffenden Erzeugerorganisation.
Die Methode zur Festsetzung des Referenzzeitraums darf außer in begründeten Fällen während der Laufzeit eines operationellen Programms nicht verändert werden.
(2) Die in Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Obergrenze für die finanzielle Unterstützung der Union wird jährlich auf der Grundlage des Werts der Erzeugung berechnet, die im Referenzzeitraum von den Erzeugern vermarktet wird, die am 1. Januar des Jahres, für das die Beihilfe beantragt wird, Mitglieder der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen sind.
(3) Alternativ zu der Methode in Absatz 2 können die Mitgliedstaaten im Falle von nichtländerübergreifenden Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen beschließen, den tatsächlichen Wert der Erzeugung zu verwenden, die in dem betreffenden Referenzzeitraum von der fraglichen Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen vermarktet wurde. ²In diesem Fall gilt die Regel für alle nichtländerübergreifenden Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen in dem betreffenden Mitgliedstaat.
(4)
Hat sich der Wert eines Erzeugnisses aus Gründen, die außerhalb der Verantwortung der Erzeugerorganisation liegen und sich ihrer Kontrolle entziehen, um mindestens 35 % verringert, so wird davon ausgegangen, dass der Wert der vermarkteten Erzeugung 65 % des Wertes des betreffenden Erzeugnisses im vorangegangenen Referenzzeitraum beträgt.
Die Erzeugerorganisation weist der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Gründe gemäß Unterabsatz 1 nach.
Dieser Absatz gilt auch für die Bestimmung der Einhaltung des Mindestwerts der vermarkteten Erzeugung gemäß Artikel 9.
(5) Verfügen neu anerkannte Erzeugerorganisationen für die Anwendung von Absatz 1 nicht über genügend historische Daten über die vermarktete Erzeugung, so kann der von der Erzeugerorganisation im Hinblick auf ihre Anerkennung angegebene Wert der vermarktbaren Erzeugung als Wert der vermarkteten Erzeugung gelten.
Abschnitt 2: Betriebsfonds
(1) Die Finanzbeiträge zum Betriebsfonds gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden von der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen bestimmt.
(2) Alle angeschlossenen Erzeuger oder Organisationen erhalten die Möglichkeit, den Betriebsfonds zu nutzen und sich auf demokratische Weise an den Entscheidungen über die Verwendung des Betriebsfonds der Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen und die Finanzbeiträge zum Betriebsfonds zu beteiligen.
(3) Die Satzung einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen muss die ihr angeschlossenen Erzeuger oder Erzeugerorganisationen verpflichten, die Finanzbeiträge satzungsgemäß für die Einrichtung und Ausstattung des Betriebsfonds gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu entrichten.
(1)
Die Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen teilen dem Mitgliedstaat, der ihnen die Anerkennung gewährt hat, bis spätestens 15. September zusammen mit den operationellen Programmen oder etwaigen Anträgen auf Änderung eines bestehenden operationellen Programms die voraussichtliche Höhe der finanziellen Unterstützung der Union sowie des Beitrags ihrer Mitglieder und der Erzeugerorganisation oder Vereinigung selbst zum Betriebsfonds für das folgende Jahr mit.
Die Mitgliedstaaten können jedoch für die Mitteilung einen späteren Termin als den 15. September festsetzen.
(2) Die voraussichtliche Höhe des Betriebsfonds wird auf der Grundlage der operationellen Programme und des Werts der vermarkteten Erzeugung berechnet. ²Die Berechnung wird in die Ausgaben für Krisenprävention und -management und die Ausgaben für andere Maßnahmen aufgeschlüsselt.
Abschnitt 3: Operationelle Programme
(1)
Die in Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte nationale Strategie einschließlich des nationalen Rahmens gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung wird vor der jährlichen Einreichung der Entwürfe der operationellen Programme ausgearbeitet. ²Der nationale Rahmen wird in die nationale Strategie integriert, nachdem er der Kommission gemäß Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgelegt und gegebenenfalls geändert wurde.
Die nationale Strategie kann in regionale Teile gegliedert sein.
(2) Zusätzlich zu den in Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Bestandteilen umfasst die nationale Strategie alle Beschlüsse und Bestimmungen, die der Mitgliedstaat für die Zwecke der Artikel 152 bis 165 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassen hat.
(3)
Eine Analyse der Ausgangssituation ist Bestandteil der Ausarbeitung der nationalen Strategie und muss unter der Verantwortung des Mitgliedstaats erfolgen.
Sie dient der Ermittlung und Beurteilung der wichtigsten Bedürfnisse, der Ziele, der erwarteten Ergebnisse und der quantifizierten Zielvorgaben im Vergleich zur Ausgangssituation.
Sie dient darüber hinaus zur Festlegung der für die Erreichung dieser Ziele am besten geeigneten Instrumente und Maßnahmen.
(4)
Die Mitgliedstaaten überwachen die nationale Strategie und ihre Ausführung durch die operationellen Programme und bewerten diese.
Die nationale Strategie kann vor der jährlichen Einreichung der Entwürfe für die operationellen Programme geändert werden.
(5) Die Mitgliedstaaten legen in der nationalen Strategie die Höchstsätze für die Finanzierung der einzelnen Maßnahmen und/oder Aktionstypen aus dem Betriebsfonds fest, um die Ausgewogenheit zwischen verschiedenen Maßnahmen zu gewährleisten.
Zusätzlich zur Vorlage des Rahmenentwurfs gemäß Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission alle Änderungen des nationalen Rahmens mit, die dem Verfahren nach dem genannten Unterabsatz unterliegen.
Die Kommission macht den nationalen Rahmen den anderen Mitgliedstaaten mit geeigneten Mitteln zugänglich.
(1)
Werden im Rahmen der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum des Mitgliedstaats Maßnahmen gefördert, die Aktionen gleichen, die potenziell im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 förderfähig wären, so stellt der Mitgliedstaat sicher, dass dem Empfänger die Beihilfe für eine bestimmte Aktion nur im Rahmen einer einzigen Beihilferegelung gewährt wird.
Nimmt ein Mitgliedstaat solche Maßnahmen in seine Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum auf, so stellt er sicher, dass die nationale Strategie die Schutzklauseln, Bestimmungen und Kontrollen enthält, die eingeführt wurden, um die Doppelfinanzierung ein und derselben Aktion oder Maßnahme zu vermeiden.
(2) Erzeugerorganisationen, denen die Förderung gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission (9) gewährt wurde, dürfen im gleichen Zeitraum kein operationelles Programm durchführen.
(3) Das Stützungsniveau der unter die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Maßnahmen darf gegebenenfalls unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 34 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 35 der Verordnung dasjenige für Maßnahmen im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum nicht überschreiten.
(4) Beihilfen für Umweltaktionen, die Agrarumweltverpflichtungen oder Verpflichtungen im Rahmen des ökologische/biologischen Landbaus gemäß Artikel 28 bzw. Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gleichen, werden auf die in Anhang II der Verordnung für Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen oder für den ökologischen/biologischen Landbau festgesetzten Höchstbeträge begrenzt. ²Diese Beträge können in hinreichend begründeten Fällen unter Berücksichtigung besonderer, in der nationalen Strategie und in den operationellen Programmen der Erzeugerorganisationen zu begründender Umstände angehoben werden.
(5) Absatz 4 gilt nicht für Umweltaktionen, die keinen direkten oder indirekten Bezug zu einer bestimmten Parzelle haben.
(6) Kommen Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbände in den Genuss von gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) genehmigten Absatzförderungsprogrammen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dem Empfänger die Beihilfe für eine bestimmte Aktion nur im Rahmen einer einzigen Beihilferegelung gewährt wird.
(1) Die operationellen Programme dürfen keine Aktionen oder Ausgaben umfassen, die in der Liste in Anhang II aufgeführt sind. ²Anhang III enthält eine nichterschöpfende Liste förderfähiger Aktionen.
(2)
Die beihilfefähigen Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme sind auf die tatsächlich entstandenen Kosten beschränkt. ²Die Mitgliedstaaten können jedoch in folgenden Fällen Standardpauschalsätze oder standardisierte Einheitskosten festsetzen:
Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten beschließen, differenzierte standardisierte Einheitskosten heranzuziehen, um regionalen oder lokalen Besonderheiten Rechnung zu tragen.
Die Mitgliedstaaten überprüfen diese Standardpauschalsätze oder standardisierten Einheitskosten mindestens alle fünf Jahre.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die entsprechenden Berechnungen angemessen und korrekt sind und dass sie im Voraus auf der Grundlage einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnung erstellt wurden. Die Mitgliedstaaten müssen zu diesem Zweck
(4) Damit eine Aktion förderfähig ist, müssen die Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt wurde, mehr als 50 % des Werts der unter die Aktion fallenden Erzeugnisse ausmachen. ²Darüber hinaus müssen die betreffenden Erzeugnisse von den Mitgliedern der Erzeugerorganisation oder den angeschlossenen Erzeugern einer anderen Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen stammen. ³Die Artikel 22 und 23 gelten sinngemäß für die Berechnung des Wertes.
(5)
Investitionen in materielle Vermögenswerte gehen mit folgenden Verpflichtungen einher:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten jedoch einen anderen Zeitraum als die steuerliche Abschreibungsdauer vorschreiben. Dieser Zeitraum muss in ihrer nationalen Strategie angegeben und ordnungsgemäß begründet sein und mindestens den in Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) genannten Zeitraum umfassen.
(6)
Investitionen (einschließlich im Rahmen von Leasing-Verträgen) können aus dem Betriebsfonds als ein Betrag oder in im operationellen Programms genehmigten gleichen Tranchen finanziert werden. ²Die Mitgliedstaaten können in ordnungsgemäß begründeten Fällen Änderungen des operationellen Programms genehmigen, mit denen die Tranchen neu aufgeteilt werden.
Überschreitet die steuerliche Abschreibungsdauer einer Investition die Laufzeit des operationellen Programms, so kann sie auf ein nachfolgendes operationelles Programm übertragen werden.
Bei Ersatzinvestitionen wird der Restwert der ersetzten Investition
Wird das Investitionsobjekt vor Ablauf des in Absatz 5 genannten Zeitraums verkauft, aber nicht ersetzt, wird die zur Finanzierung der Investition gezahlt Beihilfe der Union wieder eingezogen und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Verhältnis zu den vollen Jahren erstattet, die bis zum Ablauf des Abschreibungszeitraums gemäß Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b übrig bleiben.
(7)
Aktionen, einschließlich Investitionen, können in einzelnen Betrieben oder Räumlichkeiten von Erzeugern, die Mitglieder der Erzeugerorganisation, Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder Tochtergesellschaft sind, die der 90 %-Regel gemäß Artikel 22 Absatz 8 genügt, einschließlich in Fällen durchgeführt werden, in denen die Aktionen auf Mitglieder der Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen ausgelagert werden, sofern sie zur Erreichung der Ziele des operationellen Programms beitragen.
Wenn ein angeschlossener Erzeuger die Erzeugerorganisation verlässt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Erzeugerorganisation die Investition oder ihren Restwert wiedereinzieht und letzterer dem Betriebsfonds zugeführt wird.
In ordnungsgemäß begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten jedoch vorsehen, dass die Erzeugerorganisation die Investition oder ihren Restwert nicht wiedereinziehen muss.
(8) Aktionen, einschließlich Investitionen, im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Obst und Gemüse zu Verarbeitungserzeugnissen können förderfähig sein, sofern sie die Ziele gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, einschließlich der Ziele gemäß Artikel 160 der Verordnung, verfolgen und in der nationalen Strategie gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt sind.
(9) Investitionen in immaterielle Vermögenswerte können förderfähig sein, sofern sie die Ziele gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, einschließlich der Ziele gemäß Artikel 160 der Verordnung, verfolgen und in der nationalen Strategie gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt sind.
(1) Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass Erzeuger, die Vereinigungen von Erzeugerorganisationen angeschlossen, aber keine Erzeugerorganisationen sind, die jedoch gemäß Artikel 20 Mitglieder solcher Vereinigungen sind, die von der Vereinigung von Erzeugerorganisationen durchgeführten Maßnahmen im Verhältnis zum Beitrag der angeschlossenen Erzeugerorganisationen finanzieren.
(2) Die Artikel 30, 31, 33 und 34 der vorliegenden Verordnung und die Artikel 4 bis 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 gelten sinngemäß für die operationellen Programme von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen. ²Die Ausgewogenheit zwischen den Tätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 ist für operationelle Teilprogramme von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen jedoch nicht vorgeschrieben.
(3) Die Obergrenze für die Ausgaben für Krisenprävention und Krisenmanagement gemäß Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Rahmen der operationellen Programme von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen werden auf der Ebene der einzelnen angeschlossenen Erzeugerorganisationen berechnet.
(1) Die Mitgliedstaaten
(2)
Die Mitgliedstaaten entscheiden bis 15. Dezember des Jahres der Vorlage über die operationellen Programme und die Betriebsfonds.
Die Mitgliedstaaten teilen den Erzeugerorganisationen die Entscheidungen bis zum 15. Dezember mit.
³In hinreichend begründeten Fällen können solche Entscheidungen jedoch nach diesem Zeitpunkt, spätestens jedoch am 20. Januar nach der Antragstellung getroffen werden. ⁴In der Genehmigungsentscheidung kann die Beihilfefähigkeit der Ausgaben ab dem 1. Januar des Jahres nach der Vorlage vorgesehen werden.
(1)
Die Erzeugerorganisationen können Änderungen operationeller Programme, einschließlich ihrer Laufzeit, für nachfolgende Jahre beantragen. ²Die Mitgliedstaaten legen Fristen für die Einreichung und Genehmigung der entsprechenden Anträge so fest, dass die genehmigten Änderungen ab dem 1. Januar des Folgejahres gelten.
³In ordnungsgemäß begründeten Fällen können solche Anträge nach Ablauf der von den Mitgliedstaaten festgelegten Fristen, spätestens jedoch am 20. Januar nach dem Jahr der Antragstellung genehmigt werden. ⁴In der Genehmigungsentscheidung kann vorgesehen werden, dass Ausgaben ab dem 1. Januar nach dem Jahr der Antragstellung beihilfefähig sind.
(2)
Die Mitgliedstaaten können unter von ihnen festzulegenden Bedingungen Änderungen der operationellen Programme innerhalb des Jahres gestatten. ²Die Entscheidung über solche Änderungen wird bis zum 20. Januar des Jahres getroffen, das auf das Jahr folgt, in dem die Änderungen beantragt wurden.
Die Mitgliedstaaten können den Erzeugerorganisationen gestatten, innerhalb des Jahres
⁴Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Bedingungen Änderungen der operationellen Programme innerhalb des Jahres ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats vorgenommen werden können. ⁵Diese Änderungen kommen für eine Beihilfe nur in Betracht, wenn die Erzeugerorganisationen sie umgehend der zuständigen Behörde mitteilen.
Bei Zusammenschlüssen von Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 15 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Prozentsätze gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe c ändern.
(3) Den Änderungsanträgen sind Belege beizufügen, aus denen Gründe, Art und Auswirkungen dieser Änderungen hervorgehen.
Abschnitt 4: Beihilfe
(1)
Die Mitgliedstaaten können den Erzeugerorganisationen gestatten, für einen Teil der Beihilfe eine Vorschusszahlung zu beantragen. ²Die Vorschusszahlung entspricht den voraussichtlichen Ausgaben im Rahmen des operationellen Programms während des Drei- oder Viermonatszeitraums, der in dem Monat beginnt, in dem die Vorschusszahlung beantragt wird.
Die Mitgliedstaaten legen Bedingungen fest, die gewährleisten, dass die Finanzbeiträge zu den Betriebsfonds gemäß den Artikeln 24 und 25 erhoben und vorangegangene Vorschusszahlungen und der entsprechende Beitrag der Erzeugerorganisation tatsächlich ausgegeben wurden.
(2)
Die Anträge auf Freigabe der Sicherheiten können während des laufenden Programmjahres mit den entsprechenden Belegen wie Rechnungen und Zahlungsnachweisen eingereicht werden.
Die Sicherheiten werden in Höhe von bis zu 80 % der gezahlten Vorschüsse freigegeben.
(3)
Bei Nichtbeachtung des operationellen Programms oder schweren Verstößen gegen die Verpflichtungen nach Artikel 5 Buchstaben b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 wird die Sicherheit unbeschadet weiterer Verwaltungssanktionen, die gemäß Kapitel V Abschnitt 3 zu verhängen sind, einbehalten.
Bei Nichterfüllung sonstiger Pflichten wird die Sicherheit nach Maßgabe der Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeit einbehalten.
(1) Stellt eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen die Durchführung ihres operationellen Programms vor Ende der geplanten Laufzeit ein, so werden an diese Organisation oder Vereinigung für nach dem Zeitpunkt der Einstellung durchgeführte Aktionen keine weiteren Zahlungen getätigt.
(2) Finanzmittel, die für förderfähige Aktionen gewährt wurden, die vor Einstellung des operationellen Programms durchgeführt wurden, werden nicht wiedereingezogen, sofern
(3) Die finanzielle Unterstützung der Union für mehrjährige Verpflichtungen, wie Umweltaktionen, deren langfristige Ziele und erwarteter Nutzen wegen der Unterbrechung der Maßnahmen nicht erreicht werden können, wird wieder eingezogen und dem EGFL erstattet.
(4) Dieser Artikel gilt sinngemäß im Falle der freiwilligen Aussetzung der Anerkennung, des Widerrufs der Anerkennung oder der Auflösung der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen.
(5) Zu Unrecht gezahlte Beihilfe wird gemäß Artikel 67 wieder eingezogen.
KAPITEL III: Maßnahmen im Zusammenhang mit Krisenprävention und Krisenmanagement
Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2: Investitionen zur effizienteren Steuerung der auf den Markt gebrachten Mengen
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre nationale Strategie ein Verzeichnis förderfähiger Investitionen auf, die für eine effizientere Steuerung der auf den Markt gebrachten Mengen gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sorgen sollen.
(2) Bevor die Mitgliedstaaten die operationellen Programme mit Aktionen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Investitionen genehmigen, verlangen sie den Nachweis dafür, dass die vorgeschlagene Investition geeignet ist, eine Krise wirksam zu vermeiden oder ihr besser zu widerstehen.
Abschnitt 3: Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen ausführliche Bestimmungen über Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
(2) Die in Absatz 1 genannten Finanzhilfen umfassen die finanzielle Unterstützung der Union und den Beitrag der Erzeugerorganisation. ²Der Gesamtbetrag der Finanzhilfen beläuft sich im ersten, zweiten bzw. dritten Jahr der Laufzeit auf einen Anteil des Beitrags der Erzeugerorganisation zum Risikofonds von höchstens 5 %, 4 % bzw. 2 %.
(3) Eine Erzeugerorganisation kann die Finanzhilfen gemäß Absatz 1 nur einmal und ausschließlich innerhalb der ersten drei Jahre der Laufzeit des Fonds erhalten. ²Beantragt eine Erzeugerorganisation die Finanzhilfen nur im zweiten oder dritten Jahr der Laufzeit des Fonds, so belaufen sich die Finanzhilfen auf 4 % bzw. 2 %.
(4) Die Mitgliedstaaten können Höchstbeträge für die Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds je Erzeugerorganisation festsetzen.
Abschnitt 4: Wiederbepflanzung von Obstplantagen infolge obligatorischer Rodung
(1) Wenn Mitgliedstaaten die Wiederbepflanzung von Obstplantagen infolge obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen gemäß Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in ihre nationale Strategie aufnehmen, müssen die getroffenen Maßnahmen mit der Richtlinie 2000/29/EG des Rates (12) im Einklang stehen.
(2) Für die Wiederbepflanzung von Obstplantagen dürfen nicht mehr als 20 % der Gesamtausgaben im Rahmen der operationellen Programme aufgewendet werden. ²Die Mitgliedstaaten können einen niedrigeren Prozentsatz beschließen.
Abschnitt 5: Marktrücknahmen
(1) Der Höchstsatz von 5 % der vermarkteten Erzeugnismengen nach Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 berechnet sich auf Basis des arithmetischen Mittels der Gesamtmengen der Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist und die von dieser in den drei vorhergehenden Jahren vermarktet wurden.
(2) Bei neu anerkannten Erzeugerorganisationen werden für die Wirtschaftsjahre vor der Anerkennung folgende Daten zugrunde gelegt:
(1)
Die Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen teilen den zuständigen nationalen Behörden im Voraus schriftlich oder auf elektronischem Wege ihre Absicht mit, Erzeugnisse aus dem Markt zu nehmen.
Eine solche Mitteilung enthält insbesondere die Liste der aus dem Markt zu nehmenden Erzeugnisse und ihre wesentlichen Merkmale nach den geltenden Vermarktungsnormen, die geschätzte Menge jedes betreffenden Erzeugnisses, ihre voraussichtliche Bestimmung und den Ort, an dem die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse den Kontrollen nach Artikel 29 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 unterzogen werden können.
Die Mitteilung umfasst eine schriftliche Erklärung, dass die aus dem Markt zu nehmenden Erzeugnisse mit den geltenden Vermarktungsnormen bzw. den Mindestanforderungen gemäß Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 übereinstimmen.
(2) Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten für Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen in Bezug auf die Mitteilungen nach Absatz 1 fest, insbesondere in Bezug auf die Fristen.
(1)
Der Ausgleich für Marktrücknahmen, bestehend aus der finanziellen Unterstützung der Union und dem Beitrag der Erzeugerorganisation, beläuft sich höchstens auf die in Anhang IV genannten Beträge.
Für nicht in Anhang IV aufgeführte Erzeugnisse legen die Mitgliedstaaten Höchstausgleichsbeträge fest, die sowohl die finanzielle Unterstützung der Union als auch den Beitrag der Erzeugerorganisation umfassen und die höchstens 40 % der durchschnittlichen Marktpreise in den fünf vorangegangenen Jahren im Falle der kostenlosen Verteilung und höchstens 30 % der durchschnittlichen Marktpreise in den fünf vorangegangenen Jahren für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung betragen.
³Hat eine Erzeugerorganisation von Dritten einen Ausgleich für aus dem Markt genommene Erzeugnisse erhalten, so wird der Ausgleich gemäß Unterabsatz 1 um einen Betrag in der Höhe des erhaltenen Ausgleichs gemindert. ⁴Um für einen Ausgleich in Betracht zu kommen, dürfen die betreffenden Erzeugnisse nicht erneut auf den freien Markt für Obst und Gemüse gelangen.
(2)
Die Marktrücknahmen dürfen 5 % der von jeder Erzeugerorganisation vermarkteten Menge eines jeden Erzeugnisses nicht überschreiten. ²Bei der Bestimmung dieses Prozentsatzes werden jedoch die Mengen nicht berücksichtigt, die auf die in Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Weise oder auf jede andere, von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genehmigte Weise abgesetzt werden.
³Die Menge der vermarkteten Erzeugung gemäß Unterabsatz 1 wird als Durchschnitt der Menge der vermarkteten Erzeugung in den letzten drei Jahren berechnet. ⁴Ist diese Angabe nicht verfügbar, so wird die Menge der vermarkteten Erzeugung zugrunde gelegt, für die die Erzeugerorganisation anerkannt wurde.
Bei dem Prozentsatz in Unterabsatz 1 handelt es sich um jährliche Durchschnittswerte eines Zeitraums von drei Jahren, d. h. dem betreffenden Jahr und den beiden vorangegangenen Jahren, mit einer jährlichen Überschreitungsmarge von 5 %.
(3) Die finanzielle Unterstützung der Union für Marktrücknahmen von Obst und Gemüse, das kostenlos an gemeinnützige Einrichtungen und sonstige Einrichtungen gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abgegeben wird, deckt nur die Zahlungen für die verteilten Erzeugnisse gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und die Kosten gemäß Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892.
(1) Die Mitgliedstaaten legen die zulässigen Bestimmungszwecke für aus dem Markt genommene Erzeugnisse fest. ²Sie stellen mit geeigneten Vorschriften sicher, dass die Rücknahmen oder ihre Bestimmung keine negativen Folgen für die Umwelt oder den Pflanzenschutz haben.
(2)
Die Bestimmungszwecke nach Absatz 1 schließen die kostenlose Verteilung im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und andere von den Mitgliedstaaten genehmigte gleichwertige Bestimmungszwecke ein.
Die Mitgliedstaaten können den in Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten gemeinnützigen Einrichtungen und sonstigen Einrichtungen gestatten, einen symbolischen Beitrag von den Endempfängern von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen zu verlangen.
Wenn dies den betreffenden gemeinnützigen Einrichtungen und sonstigen Einrichtungen gestattet worden ist, müssen sie zusätzlich zur Einhaltung der Verpflichtungen aus Artikel 47 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung eine Finanzbuchführung für die betreffende Maßnahme führen.
Die Begünstigten der kostenlosen Verteilung können die Verarbeiter von Obst und Gemüse in Form von Sachleistungen bezahlen, sofern diese Zahlung nur zum Ausgleich der Verarbeitungskosten dient und der Mitgliedstaat, in dem die Zahlung erfolgt, Vorschriften festgelegt hat, die gewährleisten, dass die Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich zum Verbrauch durch die Endempfänger gemäß Unterabsatz 2 bestimmt sind.
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Kontakte und die Zusammenarbeit zwischen den Erzeugerorganisationen und den von ihnen anerkannten gemeinnützigen Einrichtungen und sonstigen Einrichtungen gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu erleichtern.
(3) Die Abgabe von Erzeugnissen an die Verarbeitungsindustrie ist zulässig. ²Die Mitgliedstaaten erlassen detaillierte Bestimmungen, die gewährleisten, dass dabei Wettbewerbsverzerrungen für die betreffenden Unternehmen in der Union oder für Einfuhrerzeugnisse ausgeschlossen sind und dass die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse nicht wieder in den Handel gelangen. ³Der aus der Destillation gewonnene Alkohol darf ausschließlich zu industriellen Zwecken bzw. zur Energieerzeugung genutzt werden.
(1)
Die Empfänger von gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aus dem Markt genommenen Erzeugnissen verpflichten sich,
Die Mitgliedstaaten können Empfänger von der Buchführungspflicht gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b befreien, wenn die Mengen, die diese erhalten, unterhalb einer von den Mitgliedstaten auf der Grundlage einer dokumentierten Risikoanalyse festzulegenden Höchstmenge liegen.
(2) Die Empfänger von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen mit anderen Bestimmungszwecken verpflichten sich,
Abschnitt 6: Ernte vor der Reifung und Nichternten
(1) Ernte vor der Reifung und Nichternten gemäß Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden ergänzend zu und abweichend von der normalen Anbaupraxis angewandt.
(2) Obst- und Gemüsepflanzen, die Gegenstand der Ernte vor der Reifung oder des Nichterntens sind, werden in derselben Anbausaison nach Durchführung der Maßnahme keinen weiteren Erzeugungszwecken zugeführt.
(3)
Maßnahmen der Ernte vor der Reifung dürfen nicht für Obst und Gemüse durchgeführt werden, dessen normale Ernte bereits begonnen hat, und Maßnahmen des Nichterntens dürfen nicht durchgeführt werden, wenn die gewerbliche Erzeugung bereits während des normalen Anbauzyklus auf der betreffenden Fläche stattgefunden hat.
²Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Erntezeit der Obst- und Gemüsepflanzen einen Monat überschreitet. ³In diesen Fällen dürfen die in Absatz 4 genannten Beträge nur einen Ausgleich für die Erzeugung darstellen, die in den sechs Wochen nach der Maßnahme der Ernte vor der Reifung und des Nichterntens zu ernten ist. ⁴Diese Obst- und Gemüsepflanzen werden in derselben Anbausaison nach Durchführung der Maßnahme keinen weiteren Erzeugungszwecken zugeführt.
⁵Für die Zwecke von Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten die Anwendung von Maßnahmen der Ernte vor der Reifung und des Nichterntens verbieten, wenn im Falle der Ernte vor der Reifung ein bedeutender Teil der normalen Ernte vorgenommen wurde und im Falle des Nichterntens ein bedeutender Teil der gewerblichen Erzeugung bereits stattgefunden hat. ⁶Wenn ein Mitgliedstaat diese Bestimmung anwenden will, muss er in seiner nationalen Strategie festhalten, welchen Teil er für bedeutend erachtet.
Ernte vor der Reifung und Nichternten dürfen in einem Jahr nicht für das gleiche Erzeugnis und die gleiche Fläche angewendet werden, ausgenommen für die Zwecke von Unterabsatz 2, für die beide Maßnahmen gleichzeitig angewendet werden dürfen.
(4) Die Unterstützung für die Ernte vor der Reifung erstreckt sich nur auf die Erzeugnisse, die sich physisch auf den Feldern befinden und tatsächlich vor der Reifung geerntet werden. ²Die Ausgleichszahlung, die sowohl die finanzielle Unterstützung der Union als auch den Beitrag der Erzeugerorganisation für die Ernte vor der Reifung und das Nichternten umfasst, wird von den Mitgliedstaaten nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a als hektarbezogene Zahlung in einer Höhe festgesetzt, die nicht mehr als 90 % des Höchstausgleichs für Marktrücknahmen abdeckt, der für Rücknahmen mit anderen Bestimmungszwecken als der kostenlosen Verteilung gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt.
(5) Die Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen teilen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats im Voraus schriftlich oder auf elektronischem Wege ihre Absicht mit, Maßnahmen der Ernte von der Reifung oder des Nichterntens durchzuführen.
Die Mitgliedstaaten erlassen
²Die Mitgliedstaaten kontrollieren, dass die Maßnahmen, einschließlich der Bestimmungen unter Absatz 1 Buchstaben a und b, ordnungsgemäß durchgeführt werden. ³Stellen die Mitgliedstaaten fest, dass die Maßnahmen nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden, dürfen sie die Anwendung der Maßnahmen nicht genehmigen.
Abschnitt 7: Ernteversicherung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen eingehende Bestimmungen zur Durchführung der Ernteversicherungsaktionen, einschließlich Bestimmungen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Versicherungsmarkt.
(2)
Die Mitgliedstaaten können eine zusätzliche nationale Beihilfe für Ernteversicherungsaktionen gewähren, die aus dem Betriebsfonds gefördert werden. Die gesamte öffentliche Förderung darf jedoch folgende Höchstsätze nicht überschreiten:
i) | Verluste gemäß Buchstabe a und sonstige durch widrige Witterungsverhältnisse bedingte Verluste; und |
ii) | Ernteverluste durch Tier- und Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall. |
Der Höchstsatz nach Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt auch in den Fällen, in denen für den Betriebsfonds eine finanzielle Unterstützung der Union in Höhe von 60 % gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewährt wird.
(3) Die Ernteversicherungsaktionen decken nicht Versicherungszahlungen, die die Erzeuger für mehr als 100 % der entstandenen Einkommensverluste entschädigen, wobei Ausgleichszahlungen für das versicherte Risiko aus anderen Beihilferegelungen zu berücksichtigen sind.
KAPITEL IV: Einzelstaatliche finanzielle Beihilfe
(1)
Für die Zwecke von Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird der Organisationsgrad der Erzeuger in einem Gebiet eines Mitgliedstaats auf derselben Grundlage berechnet wie der Wert des Obsts und Gemüses, das in dem betreffenden Gebiet erzeugt und vermarktet wird von
Der Wert des erzeugten Obsts und Gemüses wird durch den Gesamtwert der in dem betreffenden Gebiet gewonnenen Obst- und Gemüseerzeugung geteilt.
²Der Wert des Obsts und Gemüses, das in dem betreffenden Gebiet erzeugt und von den Organisationen, Vereinigungen, Gruppierungen und Gemeinschaften gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b vermarktet wird, umfasst lediglich die Erzeugnisse, für die diese Erzeugerorganisationen, Vereinigungen, Gruppierungen und Gemeinschaften anerkannt sind. ³Artikel 22 gilt sinngemäß.
In die Berechnung dieses Werts geht lediglich das Obst und Gemüse ein, das in dem betreffenden Gebiet von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, Erzeugergruppierungen und -gemeinschaften und ihren Mitgliedern gewonnen und vermarktet wird.
Für die Berechnung des Gesamtwertes des in dem betreffenden Gebiet erzeugten Obsts und Gemüses ist die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) beschriebene Methode sinngemäß anwendbar.
(2) Der Organisationsgrad der Erzeuger in einem Gebiet eines Mitgliedstaats gilt als besonders niedrig, wenn der Durchschnittswert des gemäß Absatz 1 berechneten Organisationsgrades in den letzten drei Jahren, für die entsprechende Daten vorliegen, weniger als 20 % beträgt.
(3) Für eine einzelstaatliche finanzielle Beihilfe kommt nur das in dem Gebiet gemäß den Absätzen 1 und 2 erzeugte Obst und Gemüse in Betracht.
(4)
Für die Zwecke dieses Kapitels legen die Mitgliedstaaten die Gebiete, für die Daten zur Berechnung des Organisationsgrads gemäß Absatz 1 vorliegen, nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie ihren agronomischen und wirtschaftlichen Merkmalen und ihrem regionalen landwirtschaftlichen Potenzial/Obst- und Gemüseerzeugungspotenzial oder ihrer institutionellen oder administrativen Struktur als deutlich unterscheidbaren Teil ihres Hoheitsgebiets fest.
Die von einem Mitgliedstaat für die Zwecke dieses Kapitels festgelegten Gebiete dürfen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht geändert werden, sofern eine solche Änderung nicht aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist, die mit der Berechnung des Organisationsgrads der Erzeuger in dem/den betreffenden Gebiet(en) in keinem Zusammenhang stehen.
Beantragt ein Mitgliedstaat die teilweise Erstattung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe gemäß Artikel 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892, so betrifft dieser Antrag dieselbe Abgrenzung der Gebiete, wie sie im Genehmigungsantrag vorgesehen ist
KAPITEL V: Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1: Mitteilungen und Berichte
i) | den Gesamtbetrag, der während des Jahres für die Durchführung des Anerkennungsplans aufgewendet wird, die finanzielle Unterstützung der Union sowie die Beiträge der Mitgliedstaaten, der Erzeugergruppierungen und der Mitglieder der Erzeugergruppierungen; |
ii) | eine Aufschlüsselung der gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe a bzw. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährten Beihilfe. |
(1)
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Mittwoch bis 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) den gewichteten Durchschnitt der in der Vorwoche notierten Preise für in Anhang VI aufgeführtes Obst und Gemüse mit, soweit diese Daten verfügbar sind.
Für Obst und Gemüse, das unter die allgemeine Vermarktungsnorm in Anhang I Teil A der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 fällt, werden die Preise nur für Erzeugnisse mitgeteilt, die diese Norm erfüllen, während die Preise für Erzeugnisse, die unter eine spezifische Vermarktungsnorm gemäß Anhang I Teil B fallen, nur Erzeugnisse der Klasse I betreffen.
³Die Mitgliedstaaten übermitteln einen einzigen gewichteten Durchschnittspreis für die in Anhang VI der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnistypen und -sorten, Größen und Aufmachungen. ⁴Betreffen die notierten Preise andere Typen, Sorten, Größen oder Aufmachungen als die in dem Anhang vorgesehenen, so teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Typen, Sorten, Größen und Aufmachungen der Erzeugnisse mit, auf die sich die Preise beziehen.
Bei den notierten Preisen handelt es sich um die Preise ab Verpackungsstelle, sortiert, verpackt und gegebenenfalls auf Paletten gepackt, ausgedrückt in Euro je 100 kg Nettoerzeugnis.
(2) Die Mitgliedstaaten bestimmen die repräsentativen Märkte in dem Erzeugungsgebiet des betreffenden Obstes und Gemüses. ²Die Mitgliedstaten teilen der Kommission die repräsentativen Märkte und deren durchschnittliches Gewicht in der ersten Mitteilung oder bei einer Änderung mit. ³Die Mitgliedstaaten können andere Preise auf freiwilliger Basis melden.
Abschnitt 2: Überwachung und Bewertung der operationellen Programme und nationalen Strategien
(1) Sowohl die operationellen Programme als auch die nationalen Strategien werden überwacht und bewertet, um den Fortschritt bei der Verwirklichung der in den operationellen Programmen gesetzten Ziele sowie die Effizienz und Wirksamkeit in Bezug auf diese Ziele zu beurteilen.
(2) Fortschritt, Effizienz und Wirksamkeit werden anhand der in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 aufgeführten gemeinsamen Leistungsindikatoren für die Ausgangssituation sowie für den Mitteleinsatz (finanzielle Abwicklung), die Outputs, die Ergebnisse und die Wirkung der durchgeführten operationellen Programme bewertet.
(3) Die Mitgliedstaaten können in ihrer nationalen Strategie zusätzliche Indikatoren angeben.
(1) Die Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen führen ein System zur Sammlung, Aufzeichnung und Aufbewahrung von Angaben für die Erstellung der anwendbaren Indikatoren für die Überwachung und Bewertung der operationellen Programme ein.
(2) Die Überwachung wird so durchgeführt, dass sie es ermöglicht,
(3)
Die Bewertung erfolgt gemäß Artikel 21 Ansatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 in Form eines Berichts im vorletzten Jahr der Durchführung des operationellen Programms.
²Bei der Bewertung wird untersucht, welche Fortschritte bei den Gesamtzielen des Programms erzielt wurden. ³Für diesen Zweck werden gemeinsame Leistungsindikatoren mit Bezug auf die Ausgangssituation, Output und Ergebnisse herangezogen.
Gegebenenfalls umfasst die Bewertung eine qualitative Bewertung der Ergebnisse und Auswirkungen der Umweltaktionen mit folgenden Zielen:
Die diesbezüglichen Ergebnisse sollen dazu dienen,
Der Bewertungsbericht wird dem in Artikel 21 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 genannten entsprechenden Jahresbericht beigefügt.
(1) Die Mitgliedstaaten führen ein System zur Sammlung, Aufzeichnung und Aufbewahrung von Angaben in elektronischer Form ein, das für die Erstellung der in Artikel 56 genannten Indikatoren geeignet ist. ²Hierfür ziehen sie die von den Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen über die Überwachung und Bewertung ihrer operationellen Programme übermittelten Angaben heran.
(2) Die Überwachung erfolgt fortlaufend und dient zur Beurteilung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele der operationellen Programme. ²Zu diesem Zweck werden die von den Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen in ihren Jahresberichten übermittelten Informationen zugrunde gelegt. Die Überwachung wird so durchgeführt, dass sie es ermöglicht,
(3)
Die Bewertung dient zur Beurteilung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Gesamtziele der Strategie. ²Zu diesem Zweck werden die Ergebnisse der Überwachung und der Bewertung der operationellen Programme zugrunde gelegt, die die Erzeugerorganisationen in den Jahresberichten bis zum vorletzten Jahresbericht übermitteln. Die Ergebnisse der Bewertung sollen dazu dienen,
³Die Bewertung umfasst ein 2020 durchzuführendes Bewertungsverfahren. ⁴Die Ergebnisse werden in den Jahresbericht gemäß Artikel 54 Buchstabe b zu dem betreffenden Jahr aufgenommen. ⁵In dem Bericht werden der Grad der Inanspruchnahme der Finanzmittel sowie die Wirksamkeit und Effizienz der durchgeführten operationellen Programme geprüft und die Ergebnisse und Wirkung dieser Programme hinsichtlich der in der Strategie festgelegten Zielsetzungen, Einzelziele und Maßnahmen und gegebenenfalls anderer, in Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegter Ziele beurteilt.
Abschnitt 3: Verwaltungssanktionen
(1) Hat ein Mitgliedstaat festgestellt, dass eine Erzeugerorganisation eines der Anerkennungskriterien im Zusammenhang mit den Anforderungen von Artikel 5, Artikel 7, Artikel 11 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 17 nicht beachtet, so übermittelt er der betreffenden Erzeugerorganisation spätestens zwei Monate, nachdem der Verstoß festgestellt wurde, per Einschreiben ein Warnschreiben, in dem der festgestellte Verstoß, die Abhilfemaßnahmen und die Fristen aufgeführt sind, innerhalb deren diese Maßnahmen ergriffen werden müssen, wobei die Frist nicht mehr als vier Monate betragen darf. ²Ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Verstoß festgestellt wird, setzen die Mitgliedstaaten die Beihilfezahlungen so lange aus, bis die Abhilfemaßnahmen zu ihrer Zufriedenheit getroffen worden sind.
(2)
Werden die Abhilfemaßnahmen gemäß Absatz 1 nicht innerhalb der vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist getroffen, wird die Anerkennung der Erzeugerorganisation ausgesetzt. ²Der Mitgliedstaat unterrichtet die Erzeugerorganisation über den Zeitraum der Aussetzung, der unmittelbar nach Ablauf der für die Abhilfemaßnahmen gesetzten Frist beginnt und ab dem Eingang des Warnschreibens bei der Erzeugerorganisation höchstens zwölf Monate beträgt. ³Die Anwendung horizontaler nationaler Rechtsvorschriften, die die Aussetzung einer solchen Handlung nach Einleitung eines diesbezüglichen Gerichtsverfahrens vorsehen können, bleibt hiervon unberührt.
⁴Während der Aussetzung der Anerkennung kann die Erzeugerorganisation ihre Tätigkeit fortsetzen, doch die Beihilfezahlungen werden so lange zurückgehalten, bis die Aussetzung der Anerkennung aufgehoben wird. ⁵Der jährliche Beihilfebetrag wird für jeden vollen Kalendermonat oder Teil davon, in dem die Anerkennung ausgesetzt war, um 2 % gekürzt.
Die Aussetzung endet an dem Tag, an dem die Kontrolle ergibt, dass die betreffenden Anerkennungskriterien erfüllt sind.
(3) Werden die Kriterien bis zum Ende des von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats festgelegten Aussetzungszeitraums nicht erfüllt, so widerruft der Mitgliedstaat die Anerkennung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt, ab dem die Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt wurden, oder, wenn dieses Datum nicht ermittelt werden kann, ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verstoß festgestellt wurde. ²Die Anwendung horizontaler nationaler Rechtsvorschriften, die die Aussetzung der Anerkennung nach Einleitung eines diesbezüglichen Gerichtsverfahrens vorsehen können, bleibt hiervon unberührt. ³Ausstehende Beihilfen für den Zeitraum, in dem die Nichtbeachtung festgestellt wurde, werden nicht ausgezahlt und zu Unrecht gezahlte Beihilfen wiedereingezogen.
(4) Hat ein Mitgliedstaat festgestellt, dass eine Erzeugerorganisation ein nicht in Absatz 1 angeführtes Anerkennungskriterium gemäß Artikel 154 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht beachtet, so übermittelt er der betreffenden Erzeugerorganisation spätestens zwei Monate, nachdem der Verstoß festgestellt wurde, per Einschreiben ein Warnschreiben, in dem der festgestellte Verstoß, die Abhilfemaßnahmen und die Fristen aufgeführt sind, innerhalb deren diese Maßnahmen ergriffen werden müssen, wobei die Frist nicht mehr als vier Monate betragen darf.
(5) Werden die Abhilfemaßnahmen gemäß Absatz 4 nicht innerhalb der vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist ergriffen, so werden die Zahlungen ausgesetzt, und der jährliche Beihilfebetrag wird für jeden vollen Kalendermonat oder Teil davon nach Ablauf der Frist um 1 % gekürzt. ²Die Anwendung horizontaler nationaler Rechtsvorschriften, die die Aussetzung einer solchen Handlung nach Einleitung eines diesbezüglichen Gerichtsverfahrens vorsehen können, bleibt hiervon unberührt.
(6)
Weist eine Erzeugerorganisation nicht bis zum 15. Oktober des zweiten Jahres nach dem Jahr, in dem ein Verstoß gegen die Kriterien Mindestmenge oder Mindestwert der vermarkteten Erzeugung gemäß Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgestellt wurde, nach, dass diese Kriterien beachtet werden, so widerruft der Mitgliedstaat die Anerkennung. ²Der Widerruf wird wirksam ab dem Zeitpunkt, ab dem die Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt wurden, oder, wenn dieses Datum nicht ermittelt werden kann, ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verstoß festgestellt wurde. ³Ausstehende Beihilfen für den Zeitraum, in dem die Nichtbeachtung festgestellt wurde, werden nicht ausgezahlt und zu Unrecht gezahlte Beihilfen wiedereingezogen.
Erbringt eine Erzeugerorganisation jedoch gegenüber dem Mitgliedstaat den Nachweis, dass sie, obwohl sie die Maßnahmen zur Risikoverhütung ergriffen hat, aufgrund von Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen, Krankheiten oder Schädlingsbefall nicht in der Lage ist, die Anerkennungskriterien gemäß Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die von dem Mitgliedstaat festgesetzte Mindestmenge oder den Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung zu erfüllen, so kann der Mitgliedstaat von der Mindestmenge bzw. dem Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung für diese Erzeugerorganisation für das betreffende Jahr abweichen.
(7) In den Fällen, in denen die Absätze 1, 2, 4 und 5 anwendbar sind, können die Mitgliedstaaten Zahlungen nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 tätigen. ²Allerdings dürfen diese Zahlungen nicht nach dem 15. Oktober des zweiten auf die Durchführung des Programms folgenden Jahres erfolgen.
(8) Die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß in den Fällen anwendbar, in denen eine Erzeugerorganisation dem Mitgliedstaat nicht die in Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 verlangten Angaben übermittelt.
(1) Ermittelt eine nationale Behörde wegen des Verdachts einer betrügerischen Handlung hinsichtlich einer unter die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Beihilfe gegen eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen, so setzt der Mitgliedstaat Zahlungen an die Organisation oder Vereinigung oder deren Anerkennung aus, bis der Verdacht geklärt ist.
(2) Stellt sich heraus, dass eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen eine betrügerische Handlung hinsichtlich einer unter die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Beihilfe begangen hat, so treffen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich anderer gegebenenfalls im Rahmen von Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten anwendbarer Sanktionen und Strafen folgende Maßnahmen:
(1) Die Zahlungen werden auf der Grundlage förderfähiger Aktionen berechnet.
(2) Der Mitgliedstaat prüft den Beihilfeantrag und ermittelt die förderfähigen Beträge. Er ermittelt den Betrag, der
(3) Übersteigt der gemäß Absatz 2 Buchstabe a ermittelte Betrag den gemäß Absatz 2 Buchstabe b ermittelten Betrag um mehr als 3 %, so wird eine Geldbuße verhängt. ²Der Betrag der Geldbuße beläuft sich auf die Differenz zwischen den gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b ermittelten Beträgen. ³Es wird jedoch keine Geldbuße verhängt, wenn die Erzeugerorganisation nachweisen kann, dass sie für die Einbeziehung des nicht förderfähigen Betrages nicht verantwortlich ist.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß für nicht beihilfefähige Ausgaben, die bei Vor-Ort-Kontrollen oder späteren Kontrollen festgestellt werden.
(5) Wird der Wert der vermarkteten Erzeugung vor dem Beihilfeantrag gemeldet und geprüft, so werden die gemeldeten und genehmigten Werte bei der Ermittlung der Beträge gemäß Absatz 2 Buchstabe a bzw. Buchstabe b zugrunde gelegt.
(6) Wird bei Abschluss des operationellen Programms festgestellt, dass die in Artikel 33 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Voraussetzungen nicht beachtet wurden, so wird der gesamte Unterstützungsbetrag für das letzte Jahr der Laufzeit des operationellen Programms proportional zu dem Ausgabenbetrag gekürzt, der nicht durch Umweltaktionen verursacht wurde.
(1) Werden nach der Kontrolle gemäß Artikel 29 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 Verstöße gegen die Vermarktungsnormen oder die Mindestanforderungen gemäß Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 festgestellt, die über die festgelegten Toleranzwerte hinausgehen, so wird gegen die betreffende Erzeugerorganisation eine Geldbuße verhängt, die anhand des Anteils der aus dem Markt genommenen nichtkonformen Erzeugnisse wie folgt berechnet wird:
(2) Die Geldbußen gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet einer gemäß Artikel 61 verhängten Geldbuße.
Werden bei den Kontrollen gemäß den Artikeln 29 und 30 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 Unregelmäßigkeiten festgestellt, die auf ein Verschulden der Empfänger von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen zurückzuführen sind, so
Der in Unterabsatz 1 Buchstabe a vorgesehene Entzug wird unmittelbar wirksam und gilt für mindestens ein Jahr mit der Möglichkeit einer Verlängerung.
(1) Hat die Erzeugerorganisation ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Ernte vor der Reifung nicht eingehalten, so muss sie eine Geldbuße in Höhe der Ausgleichszahlung für die Flächen zahlen, für die die Verpflichtungen nicht eingehalten wurden. Eine Nichteinhaltung der Verpflichtungen umfasst Fälle, in denen
(2)
Hat die Erzeugerorganisation ihre Verpflichtungen hinsichtlich des Nichterntens nicht eingehalten, so muss sie eine Geldbuße in Höhe der Ausgleichszahlung für die Flächen zahlen, für die die Verpflichtungen nicht eingehalten wurden. Eine Nichteinhaltung der Verpflichtungen umfasst Fälle, in denen
Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn Artikel 48 Absatz 3 Unterabsatz 2 Anwendung findet.
(3) Die Geldbußen gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten zusätzlich zu jeglichen Geldbußen gemäß Artikel 61.
(1)
Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder sonstige Marktteilnehmer erstatten die ihnen zu Unrecht gezahlten Beihilfen zuzüglich Zinsen und zahlen die in diesem Abschnitt vorgesehenen Geldbußen.
Bei der Berechnung der Zinsen
(2) Die wiedereingezogenen Beihilfebeträge, Zinsen und verhängten Geldbußen werden an den EGFL gezahlt.
KAPITEL VI: Ausdehnung von Vorschriften
(1)
Artikel 164 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt für Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, sofern die in Absatz 4 jenes Artikels genannten Vorschriften
Die Mitgliedstaaten können jedoch von der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Bedingung abweichen, wenn das Ziel der auszudehnenden Vorschriften eines der in Artikel 164 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a, e, f, h, i, j, m und n der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Ziele ist.
(2) Die Vorschriften, die für alle Erzeuger in einem bestimmten Wirtschaftsbezirk verbindlich vorgegeben werden, gelten nicht für Erzeugnisse, die im Rahmen eines vor Erntebeginn unterzeichneten Vertrags zur Verarbeitung geliefert werden, es sei denn, solche Erzeugnisse werden durch die Ausdehnung der Vorschriften ausdrücklich erfasst, ausgenommen Vorschriften für die Meldung von Marktgegebenheiten gemäß Artikel 164 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
(3) Die Vorschriften von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen dürfen für die Erzeuger von ökologischen/biologischen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nicht verbindlich gelten, es sei denn, mindestens 50 % der unter jene Verordnung fallenden Erzeuger in dem Wirtschaftsbezirk, in dem die Erzeugerorganisation oder die Vereinigung von Erzeugerorganisationen tätig ist, stimmen dem zu und die betreffende Organisation oder Vereinigung erfasst mindestens 60 % der Erzeugung in dem Bezirk.
(4) Die in Artikel 164 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Vorschriften gelten nicht für Erzeugnisse die außerhalb des in Artikel 164 Absatz 2 der Verordnung genannten spezifischen Wirtschaftsbezirks erzeugt werden.
(1) Für die Zwecke von Artikel 164 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass es sich bei dem im Falle einer Ausdehnung der Vorschriften eines Branchenverbands berücksichtigten Wirtschaftsbezirk um eine Region oder das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats handelt, sofern dort homogene Erzeugungs- und Marktbedingungen vorliegen.
(2) Bei der Bestimmung der Repräsentativität von Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sinne von Artikel 164 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind nach von den Mitgliedstaaten festzulegenden Vorschriften ausgeschlossen:
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zusammen mit den für einen bestimmten Wirtschaftsbezirk und ein bestimmtes Erzeugnis gemäß Artikel 164 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verbindlichen Vorschriften Folgendes mit:
(2) Hat ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 164 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nationale Vorschriften in Bezug auf die Repräsentativität im Falle der Ausdehnung von Vorschriften eines Branchenverbands erlassen, so teilt er der Kommission diese Vorschriften und ihre Begründung zusammen mit der eigentlichen Mitteilung der Ausdehnung der Vorschriften mit.
(3) Bevor die Kommission die ausgedehnten Vorschriften veröffentlicht, setzt sie die Mitgliedstaaten davon auf dem ihr am geeignetsten erscheinenden Weg in Kenntnis.
Die Kommission erlässt den in Artikel 175 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Beschluss, mit dem ein Mitgliedstaat aufgefordert wird, eine von ihm gemäß Artikel 164 Absatz 1 der Verordnung beschlossene Ausdehnung von Vorschriften aufzuheben, wenn sie feststellt, dass
Der diese Vorschriften betreffende Beschluss der Kommission gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem dem betroffenen Mitgliedstaat eine solche Feststellung mitgeteilt wurde.
(1) Im Falle des Verkaufs von Erzeugnissen am Baum durch einen Erzeuger, der keiner Erzeugerorganisation angeschlossen ist, wird der Käufer hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften über die Erzeugungsmeldung und die Vermarktung als der Erzeuger angesehen.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat kann beschließen, dass außer den in Absatz 1 genannten Vorschriften auch andere in Vorschriften für den für die betreffende Erzeugung verantwortlichen Käufer verbindlich gemacht werden können.
TITEL III: HANDEL MIT DRITTLÄNDERN — EINFUHRPREISSYSTEM
(1)
Für die in Anhang VII Teil A genannten Erzeugnisse teilen die Mitgliedstaaten der Kommission in dem jeweiligen Zeitraum markttäglich bis 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) des nächsten Arbeitstages folgende Angaben je Ursprungsdrittland mit:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Einfuhrmärkte mit, die sie als repräsentativ ansehen, und die u. a. London, Mailand, Perpignan und Rungis umfassen.
Betragen die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Gesamtmengen weniger als zehn Tonnen, so werden die entsprechenden Notierungen nicht an die Kommission übermittelt.
(2)
Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Notierungen werden aufgezeichnet
Sie werden um folgende Beträge gekürzt:
³Für die nach Unterabsatz 2 abzuziehenden Beförderungs- und Versicherungskosten können die Mitgliedstaaten Pauschalsätze festsetzen. ⁴Diese Pauschalsätze und die Methoden ihrer Berechnung sind der Kommission unverzüglich mitzuteilen.
(3) Werden die gemäß Absatz 2 aufgezeichneten Notierungen auf der Stufe Großhändler/Einzelhändler erfasst, so werden sie gekürzt um
(4)
Als repräsentativ für die in Anhang VII Teil A aufgeführten Erzeugnisse, die speziellen Vermarktungsnormen unterliegen, gelten
Der in Unterabsatz 1 Buchstabe c erwähnte Anpassungskoeffizient wird nach Abzug der in Absatz 2 angegebenen Beträge angewandt.
Für die in Anhang VII Teil A aufgeführten Erzeugnisse, die keinen speziellen Vermarktungsnormen unterliegen, gelten die Notierungen der Erzeugnisse, die der allgemeinen Vermarktungsnorm entsprechen, als repräsentativ.
(1) Für die Zwecke von Artikel 181 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind die in dem Artikel genannten Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse die in Anhang VII der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse.
(2)
Wird der Zollwert der in Anhang VII Teil A aufgeführten Erzeugnisse im Einklang mit dem Transaktionswert gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bestimmt und liegt dieser Zollwert um mehr als 8 % über der Pauschale, die von der Kommission zum Zeitpunkt der Anmeldung der Erzeugnisse zum freien Verkehr als pauschaler Einfuhrwert berechnet wurde, so muss der Einführer die Sicherheit gemäß Artikel 148 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (15) leisten. Zu diesem Zweck ist der Betrag des Einfuhrzolls, dem die in Anhang VII Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse letztlich unterliegen können, der Zollabgabenbetrag, der zu entrichten wäre, wenn die Berechnung unter Zugrundelegung des betreffenden pauschalen Einfuhrwerts erfolgt wäre.
Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn der pauschale Einfuhrwert über dem Einfuhrpreis gemäß Anhang I Teil III Abschnitt I Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (16) liegt oder wenn der Anmelder, anstatt die Sicherheit zu leisten, die unmittelbare buchmäßige Erfassung des Abgabenbetrags, dem die Erzeugnisse letztlich unterliegen können, beantragt.
(3) Wird der Zollwert der in Anhang VII Teil A aufgeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 berechnet, so wird der Zoll entsprechend Artikel 38 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 abgezogen. ²In diesem Fall leistet der Einführer eine Sicherheit in Höhe des Zolls, der bei Einreihung der Erzeugnisse auf der Grundlage des geltenden pauschalen Einfuhrwerts für die betreffende Partie fällig gewesen wäre.
(4) Der Zollwert von auf Konsignationsbasis eingeführten Erzeugnissen wird unmittelbar gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 ermittelt; zu diesem Zweck gilt während der geltenden Zeiträume der gemäß Artikel 38 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 berechnete pauschale Einfuhrwert.
(5)
Der Einführer verfügt über eine Frist von einem Monat ab Verkauf der betreffenden Erzeugnisse, jedoch höchstens vier Monaten ab Annahme der Anmeldung zum freien Verkehr, um entweder nachzuweisen, dass die Partie zu den Bedingungen abgesetzt wurde, die der Realität der Preise nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 entsprechen, oder den Zollwert nach Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung zu bestimmen.
Wird eine dieser Fristen nicht eingehalten, so verfällt die geleistete Sicherheit unbeschadet der Anwendung von Absatz 6.
Die geleistete Sicherheit wird freigegeben, soweit den Zollbehörden die Absatzbedingungen zufriedenstellend nachgewiesen wurden. Andernfalls wird die Sicherheit als Einfuhrzoll einbehalten.
Um nachzuweisen, dass die Partie zu den Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 abgesetzt wurde, legt der Einführer neben der Rechnung alle Unterlagen vor, die zur Durchführung der einschlägigen Zollkontrollen im Zusammenhang mit dem Verkauf und dem Absatz jedes Erzeugnisses der betreffenden Partie erforderlich sind, einschließlich Unterlagen zu Transport, Versicherung, Handhabung und Lagerung der Partie.
Müssen die Erzeugnissorte oder der Typ des Obstes oder Gemüses aufgrund der in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten Vermarktungsnormen auf der Verpackung angegeben werden, so muss die Erzeugnissorte oder der Typ des Obstes oder Gemüses, das Teil der Partie ist, in den Transportunterlagen, den Rechnungen und dem Lieferschein angegeben werden.
(6)
Auf begründeten Antrag des Einführers können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats die in Absatz 5 Unterabsatz 1 genannte Frist von vier Monaten um höchstens drei Monate verlängern.
²Stellen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats bei einer Nachprüfung fest, dass die Anforderungen dieses Artikels nicht erfüllt wurden, so ziehen sie den fälligen Zollbetrag gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 ein. ³Der wiedereinzuziehende bzw. der restliche wiedereinzuziehende Zollbetrag beinhaltet Zinsen für die Zeit von der Abfertigung der Waren zum freien Verkehr bis zum Zeitpunkt der Wiedereinziehung. ⁴Dabei wird der bei Wiedereinziehungen nach nationalem Recht geltende Zinssatz zugrunde gelegt.
TITEL IV: ALLGEMEINE, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Die Mitgliedstaaten benennen jeweils eine einzige Behörde oder Einrichtung, die dafür zuständig ist, die vorgeschriebenen Mitteilungen zu jedem der folgenden Themen zu übermitteln:
(2)
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bezeichnung und die Kontaktangaben der betreffenden Behörde oder Einrichtung sowie etwaige Änderungen dieser Angaben mit.
Das Verzeichnis der bezeichneten Behörden oder Einrichtungen mit deren Namen und Anschriften wird den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit mit geeigneten technischen Mitteln anhand der von der Kommission eingeführten Informationssysteme, einschließlich der Veröffentlichung im Internet, zur Verfügung gestellt.
(3) Die in der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 vorgesehenen Mitteilungen werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 792/2009 der Kommission (17) vorgenommen.
(4) Versäumt ein Mitgliedstaat, eine Mitteilung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 vorzunehmen oder scheint die Mitteilung in Anbetracht der der Kommission vorliegenden objektiven Daten falsch zu sein, so kann die Kommission die Gesamtheit oder einen Teil der monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für den Obst- und Gemüsesektor aussetzen, bis die Mitteilung ordnungsgemäß erfolgt ist.
(1) Unbeschadet Artikel 34 kann ein mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genehmigtes operationelles Programm auf Antrag einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen
(2) Abweichend von Artikel 23 wird die Obergrenze für die finanzielle Unterstützung der Union für das Jahr 2017 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 berechnet.
(3) Für gemäß Artikel 125e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gebildete Erzeugergruppierungen gelten die gemäß Artikel 79 der vorliegenden Verordnung gestrichenen Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 weiterhin, bis diese Erzeugergruppierungen als Erzeugerorganisationen anerkannt wurden oder der betreffende Mitgliedstaat die gezahlte Beihilfe gemäß Artikel 116 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wiedereingezogen hat.
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
ANHANG I
Verarbeitungserzeugnisse gemäß Artikel 22 Absatz 2
Kategorie | KN-Code | Warenbezeichnung |
Fruchtsäfte | ex 2009 | Fruchtsäfte (ausgenommen Traubensaft und Traubenmost der Unterpositionen 2009 61 und 2009 69 , Bananensaft der Unterposition ex 2009 80 und konzentrierte Säfte), nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker und anderen SüßmittelnKonzentrierte Fruchtsäfte sind Säfte der Position ex 2009 , die durch physikalischen Entzug von mindestens 50 GHT des Wassergehalts gewonnen wurden, in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 200 kg oder mehr. |
Tomatenkonzentrat | ex 2002 90 31 ex 2002 90 91 | Tomatenkonzentrat mit einem Trockenmassegehalt von 28 GHT oder mehr in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 200 kg oder mehr |
Obst und Gemüse, gefroren | ex 0710 | Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ausgenommen Zuckermais der Unterposition 0710 40 00 , Oliven der Unterposition 0710 80 10 und Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta der Unterposition 0710 80 59 |
ex 0811 | Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen gefrorene Bananen der Unterposition ex 0811 90 95 | |
ex 2004 | Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Position 2006 , ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition ex 2004 90 10 , Oliven der Unterposition ex 2004 90 30 und Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken zubereitet oder haltbar gemacht, der Unterposition 2004 10 91 | |
Obst- und Gemüsekonserven | ex 2001 | Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen
|
ex 2002 | Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen das vorgenannte Tomatenkonzentrat der Unterpositionen ex 2002 90 31 und ex 2002 90 91 | |
ex 2005 | Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Position 2006 , ausgenommen Oliven der Unterposition 2005 70 , Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition 2005 80 00 , Früchte der Gattung Capsicum mit brennendem Geschmack der Unterposition 2005 99 10 und Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken zubereitet oder haltbar gemacht, der Unterposition 2005 20 10 | |
ex 2008 | Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen
| |
Pilzkonserven | 2003 10 | Pilze der Gattung Agaricus, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
Früchte, vorläufig in Salzlake haltbar gemacht | ex 0812 | Früchte und Nüsse, vorläufig in Salzlake haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen vorläufig haltbar gemachte Bananen der Unterposition ex 0812 90 98 |
Getrocknete Früchte | ex 0813 ex 0804 20 90 0806 20 ex 2008 19 | Früchte, getrocknet, ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806 Feigen, getrocknet Weintrauben, getrocknet Andere Nüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen tropische Nüsse und deren Mischungen |
Andere Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse | In Anhang I Teil X der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, die sich von den Erzeugnissen der vorgenannten Kategorien unterscheiden | |
Verarbeitete aromatische Kräuter | ex 0910 ex 1211 | Thymian, getrocknetBasilikum, Melisse, Minze, Origanum vulgare (Oregano/wilder Majoran), Rosmarin, Salbei, getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert |
Paprikapulver | ex 0904 | Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack der Unterposition 0904 20 10 |
ANHANG II
Liste der Aktionen und Ausgaben, die im Rahmen der operationellen Programme gemäß Artikel 31 Absatz 1 nicht beihilfefähig sind
ANHANG III
Nichterschöpfende Liste der Aktionen und Ausgaben, die im Rahmen der operationellen Programme gemäß Artikel 31 Absatz 1 beihilfefähig sind
— | Qualitätsverbesserungsmaßnahmen; |
— | biologische Pflanzenschutzmittel (wie Pheromonfallen und Nützlinge), die in der ökologischen/biologischen, integrierten oder konventionellen Erzeugung eingesetzt werden; |
— | Umweltmaßnahmen nach Artikel 33 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; |
— | den ökologischen/biologischen, den integrierten oder den Versuchslandbau, einschließlich spezifischer Kosten für ökologisches/biologisches Saat- und Pflanzgut; |
— | die Überwachung der Einhaltung der Normen gemäß Titel II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011, der Pflanzenschutzvorschriften und der geltenden Rückstandshöchstwerte. |
a) | Gemeinkosten speziell im Zusammenhang mit dem Betriebsfonds oder dem operationellen Programm, einschließlich Verwaltungs- und Personalkosten, Berichte und Bewertungsstudien, sowie Kosten der Buch- und Kontenführung durch Zahlung eines Standardpauschalsatzes in Höhe von maximal 2 % des genehmigten Betriebsfonds gemäß Artikel 33, jedoch maximal 180 000 EUR, bestehend aus der Finanzhilfe der Union und dem Beitrag der Erzeugerorganisation.Bei operationellen Programmen, die von anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen vorgelegt werden, berechnen sich die Gemeinkosten als die Summe der Gemeinkosten der einzelnen Erzeugerorganisationen gemäß Absatz 1, jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von 1 250 000 EUR je Vereinigung von Erzeugerorganisationen. Die Mitgliedstaaten können die Finanzierung auf die tatsächlichen Kosten begrenzen; in diesem Falle sollten sie die zuschussfähigen Kosten festlegen; |
b) | Personalkosten (einschließlich gesetzlicher Abgaben in Verbindung mit Löhnen und Gehältern, wenn diese mit Zustimmung des Mitgliedstaats direkt von der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder Tochtergesellschaften im Falle gemäß Artikel 22 Absatz 8 oder von Genossenschaften, die Mitglied der Erzeugerorganisation sind, getragen werden) im Zusammenhang mit Maßnahmen
Werden diese Standardpauschalsätze beantragt, müssen die Erzeugerorganisationen dem betreffenden Mitgliedstaat die Durchführung der Aktion glaubhaft nachweisen; |
c) | Rechts- und Verwaltungskosten von Zusammenschlüssen von Erzeugerorganisationen sowie Rechts- und Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Gründung länderübergreifender Erzeugerorganisationen oder länderübergreifender Vereinigungen von Erzeugerorganisationen; diesbezüglich von den Erzeugerorganisationen in Auftrag gegebene Durchführbarkeitsstudien und Entwürfe. |
— | Marken/Handelsmarken von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Tochtergesellschaften im Falle gemäß Artikel 22 Absatz 8, |
— | generischen Produkten oder Qualitätsmarken, |
— | Kosten für Werbeaufdrucke auf Verpackungen oder Etiketten im Rahmen eines der beiden vorstehenden Gedankenstriche, sofern dies im operationellen Programm vorgesehen ist. |
a) | es sich um eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) handelt oder |
b) | in allen Fällen, in denen Buchstabe a nicht gilt, diese geografischen Bezeichnungen der Hauptwerbebotschaft untergeordnet sind. |
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
ANHANG IV
Beihilfehöchstbeträge für Marktrücknahmen gemäß Artikel 45 Absatz 1
Erzeugnis | Höchstbetrag der Unterstützung (EUR/100 kg) | |
Kostenlose Verteilung | Andere Bestimmungszwecke | |
Blumenkohl/Karfiol | 21,05 | 15,79 |
Tomaten/Paradeiser (1. Juni — 31. Oktober) | 7,25 | 7,25 |
Tomaten/Paradeiser (1. November — 31. Mai) | 33,96 | 25,48 |
Äpfel | 24,16 | 18,11 |
Weintrauben | 53,52 | 40,14 |
Aprikosen/Marillen | 64,18 | 48,14 |
Brugnolen und Nektarinen | 37,82 | 28,37 |
Pfirsiche | 37,32 | 27,99 |
Birnen | 33,96 | 25,47 |
Auberginen/Melanzani | 31,2 | 23,41 |
Melonen | 48,1 | 36,07 |
Wassermelonen | 9,76 | 7,31 |
Orangen | 21,00 | 21,00 |
Mandarinen | 25,82 | 19,50 |
Clementinen | 32,38 | 24,28 |
Satsumas | 25,56 | 19,50 |
Zitronen | 29,98 | 22,48 |
ANHANG V
Pflichtangaben für den Jahresbericht der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 54 Buchstabe b
Alle Angaben beziehen sich auf das Berichtsjahr. ⁴⁷Sie umfassen auch Angaben über die nach Ende des Berichtsjahres getätigten Ausgaben sowie Angaben über die im Berichtsjahr durchgeführten Kontrollen und angewandten Verwaltungssanktionen, einschließlich der Kontrollen und Sanktionen, die nach diesem Jahr durchgeführt bzw. angewandt wurden. ⁴⁸Zu den Angaben, die im Jahresverlauf unterschiedlich sind, sollte der Jahresbericht einen Überblick über die im Berichtsjahr zu verzeichnenden Schwankungen dieser Angaben und zum Stand am 31. Dezember des Berichtsjahrs enthalten.
TEIL A — INFORMATIONEN FÜR DIE MARKTVERWALTUNG
1. Verwaltungstechnische Angaben
— | Kennnummer; |
— | Name und Kontaktangaben; |
— | Datum der Anerkennung (vorläufige Anerkennung bei Erzeugergruppierungen/-gemeinschaften); |
— | alle involvierten juristischen Personen oder genau definierten Teile juristischer Personen und alle involvierten Tochtergesellschaften; |
— | Anzahl der Mitglieder (aufgeschlüsselt nach Erzeugern und Nichterzeugern) sowie Mitgliedschaftsveränderungen im Jahresverlauf; |
— | Obst- und Gemüseanbaufläche (Gesamtfläche und Aufschlüsselung nach Hauptkulturen), erfasste Erzeugnisse und Beschreibung der verkauften Enderzeugnisse (mit Angabe des Wertes und der Mengen gemäß den wichtigsten Quellen) sowie Hauptbestimmungen der Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach ihrem Wert (mit Angaben über die auf dem Frischmarkt abgesetzten Erzeugnisse, die zur Verarbeitung verkauften Erzeugnisse und die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse); |
— | im Jahresverlauf vorgenommene strukturelle Veränderungen, insbesondere Neuanerkennungen oder Neugründungen von Einrichtungen, Widerruf oder Aussetzung von Anerkennungen und Zusammenschlüsse, mit Angabe der entsprechenden Zeitpunkte. |
— | Name des Verbands und Kontaktangaben; |
— | Datum der Anerkennung; |
— | erfasste Erzeugnisse; |
— | Veränderungen im Jahresverlauf. |
2. Angaben zu den Ausgaben
— | Betriebsfonds: Gesamtbetrag, finanzielle Unterstützung der Union, des Mitgliedstaats (staatliche Unterstützung), Beiträge der Erzeugerorganisation und ihrer Mitglieder; |
— | Beschreibung der Höhe der finanziellen Unterstützung der Union gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; |
— | Finanzdaten zum operationellen Programm, aufgeschlüsselt nach Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen; |
— | Wert der vermarkteten Erzeugung, ausgedrückt als Gesamtwert und aufgeschlüsselt nach juristischen Personen, aus denen sich die Erzeugerorganisation oder die Vereinigung von Erzeugerorganisationen zusammensetzt; |
— | Ausgaben für das operationelle Programm; aufgeschlüsselt nach Maßnahmen und als förderfähig ausgewählten Arten von Aktionen; |
— | Angaben der aus dem Markt genommenen Erzeugnismengen, aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen und Monaten sowie nach aus dem Markt genommenen Gesamtmengen einerseits und zur kostenlosen Verteilung aus dem Markt genommenen Mengen andererseits, in Tonnen; |
— | Liste der für die Zwecke von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Einrichtungen. |
— | Gesamtbetrag, finanzielle Unterstützung der Union, des Mitgliedstaats und Beiträge der Erzeugergruppierung und ihrer Mitglieder; |
— | Unterstützung des Mitgliedstaats, mit Angabe der Zwischensummen für Erzeugergruppierungen im ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Jahr der Übergangszeit; |
— | Ausgaben zur Deckung von Investitionen, die für die Anerkennung im Sinne von Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erforderlich sind, aufgeschlüsselt nach Beihilfen der Union und des Mitgliedstaats und Beiträgen der Erzeugergruppierung; |
— | Wert der vermarkteten Erzeugung, ausgedrückt als Zwischensummen für Erzeugergruppierungen im ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Jahr der Übergangszeit. |
— | Wert und Menge der vermarkteten Erzeugung und Anzahl der Mitglieder. |
3. Angaben zur Durchführung der nationalen Strategie:
TEIL B — INFORMATIONEN FÜR DEN RECHNUNGSABSCHLUSS
Angaben zu Kontrollen und Verwaltungssanktionen:
ANHANG VI
Preismitteilungen gemäß Artikel 55 Absatz 1
Erzeugnis | Typ/Sorte | Aufmachung/Größe | Repräsentative Märkte |
Tomaten/Paradeiser | rund | Größe 57-100 mm, lose in Packstücken von etwa 5-6 kg | BelgienGriechenland Spanien Frankreich Italien Ungarn Niederlande Polen Portugal Rumänien |
Rispentomaten | lose in Packstücken von etwa 3-6 kg | ||
Kirschtomaten | Schalen à etwa 250-500 g | ||
Aprikosen/Marillen | alle Typen und Sorten | Größe 45-50 mmKiste oder Packstück von etwa 6-10 kg | BulgarienGriechenland Spanien Frankreich Italien Ungarn |
Brugnolen und Nektarinen | weißfleischig | Größe A/BKiste oder Packstück von etwa 6-10 kg | GriechenlandSpanien Frankreich Italien |
gelbfleischig | Größe A/BKiste oder Packstück von etwa 6-10 kg | ||
Pfirsiche | weißfleischig | Größe A/BKiste oder Packstück von etwa 6-10 kg | GriechenlandSpanien Frankreich Italien Ungarn Portugal |
gelbfleischig | Größe A/BKiste oder Packstück von etwa 6-10 kg | ||
Tafeltrauben | alle Typen und Sorten mit Kernen | Schale oder Packstück von etwa 1 kg | GriechenlandSpanien Frankreich Italien Ungarn Portugal |
Schale oder Packstück von etwa 1 kg | |||
alle kernlosen Typen und Sorten | |||
Birnen | Blanquilla | Größe 55/60, Packstück von etwa 5-10 kg | BelgienGriechenland Spanien Frankreich Italien Ungarn Niederlande Polen Portugal |
Conférence | Größe 60/65+, Packstück von etwa 5-10 kg | ||
Williams | Größe 65+/75+, Packstück von etwa 5-10 kg | ||
Rocha | |||
Abbé Fétel | Größe 70/75, Packstück von etwa 5-10 kg | ||
Kaiser | |||
Doyenné du Comice | Größe 75/90, Packstück von etwa 5-10 kg | ||
Äpfel | Golden Delicious | Größe 70/80, Packstück von etwa 5-20 kg | BelgienTschechische Republik Deutschland Griechenland Spanien Frankreich Österreich |
Braeburn | |||
Jonagold (oder Jonagored) | |||
Idared | |||
Fuji | |||
Shampion | |||
Granny Smith | |||
Red Delicious und andere rote Sorten | |||
Boskoop | |||
Gala | Größe 70/80, Packstück von etwa 5-20 kg | FrankreichItalien Ungarn Niederlande Polen Portugal Rumänien | |
Elstar | |||
Cox Orange | |||
Satsumas | alle Sorten | Größe 1-X-3, Packstück von etwa 10-20 kg | Spanien |
Zitronen | alle Sorten | Größe 3-4, Packstück von etwa 10-20 kg | GriechenlandSpanien Italien |
Clementinen | alle Sorten | Größe 1-X-3, Packstück von etwa 10-20 kg | GriechenlandSpanien Italien |
Mandarinen | alle Sorten | Größe 1-2, Packstück von etwa 10-20 kg | GriechenlandSpanien Italien Portugal |
Orangen | Salustiana | Größe 3-6, Packstück von etwa 10-20 kg | GriechenlandSpanien Italien Portugal |
Navelinas | |||
Navelate | |||
Lanelate | |||
Valencia late | |||
Tarocco | |||
Navel | |||
Zucchini | alle Sorten | Größe 14-21, lose im Packstück | GriechenlandSpanien Frankreich Italien Niederlande |
Kirschen | alle Sorten Süßkirschen | Größe 22 und darüber, lose im Packstück | BulgarienTschechische Republik Deutschland Griechenland Spanien Frankreich Italien Ungarn Polen Portugal Rumänien |
Gurken | glatte Sorten | Größe 350-500 g, aufgereiht im Packstück | BulgarienGriechenland Spanien Frankreich Italien Ungarn Niederlande Polen |
Knoblauch | weiß | Größe 50-60 mm, Packstück von etwa 2-5 kg | GriechenlandSpanien Frankreich Italien Ungarn |
violett | Größe 45-55 mm, Packstück von etwa 2-5 kg | ||
Frühlingsknoblauch | Größe 50-60 mm, Packstück von etwa 2-5 kg | ||
Pflaumen | alle Typen und Sorten | Größe 35 mm und darüber | BulgarienDeutschland Spanien Frankreich Italien Ungarn Polen Rumänien |
Größe 35 mm und darüber | |||
Größe 40 mm und darüber | |||
Größe 40 mm und darüber | |||
Gemüsepaprika | alle Typen und Sorten | Größe 70 mm und darüber | BulgarienGriechenland Spanien Italien Ungarn Niederlande Portugal |
Größe 50 mm und darüber | |||
Größe 40 mm und darüber | |||
Salat | alle Typen und Sorten | Größe 400 g und darüber, Packstück mit 8-12 Stück | DeutschlandGriechenland Spanien Frankreich Italien Niederlande Portugal Vereinigtes Königreich |
Größe 400 g und darüber, Packstück mit 8-12 Stück | |||
Erdbeeren | alle Sorten | Packstücke à 250/500 g | BelgienDeutschland Spanien Frankreich Italien Niederlande Polen Portugal Vereinigtes Königreich |
Zuchtpilze | geschlossen | mittlere Größe (30-65 mm) | IrlandSpanien Frankreich Ungarn Niederlande Polen Vereinigtes Königreich |
Kiwis | Hayward | Größe 105-125 g, Packstück von etwa 3-10 kg | GriechenlandFrankreich Italien Portugal |
Blumenkohl/Karfiol | alle Typen und Sorten | Größe 16-20 cm | DeutschlandSpanien Frankreich Italien Polen |
Spargel | alle Typen und Sorten | Größe 10-16/16+ | DeutschlandSpanien Frankreich Niederlande Polen |
Auberginen/Melanzani | alle Typen und Sorten | Größe 40+/70+ | SpanienItalien Rumänien |
Karotten und Speisemöhren | alle Typen und Sorten | auf dem repräsentativen Markt übliche Normen | DeutschlandSpanien Frankreich Italien Niederlande Polen Vereinigtes Königreich |
Zwiebeln | alle Typen und Sorten | Größe 40-80 | DeutschlandSpanien Frankreich Italien Niederlande Polen Vereinigtes Königreich |
Bohnen | alle Typen und Sorten | auf dem repräsentativen Markt übliche Normen | BelgienGriechenland Spanien Frankreich Italien Polen |
Porree/Lauch | alle Typen und Sorten | auf dem repräsentativen Markt übliche Normen | BelgienDeutschland Spanien Frankreich Niederlande Polen |
Wassermelonen | alle Typen und Sorten | auf dem repräsentativen Markt übliche Normen | GriechenlandSpanien Italien Ungarn Rumänien |
Melonen | alle Typen und Sorten | auf dem repräsentativen Markt übliche Normen | GriechenlandSpanien Frankreich Italien |
Kohl | alle Typen und Sorten | auf dem repräsentativen Markt übliche Normen | DeutschlandGriechenland Spanien Frankreich Polen Rumänien Vereinigtes Königreich |
ANHANG VII
Erzeugnisliste für die Einfuhrpreisregelung gemäß Titel III
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat der Wortlaut der Warenbezeichnung nur Hinweischarakter. ⁶⁰Im Rahmen dieses Anhangs wird der Anwendungsbereich der Vorschriften in Titel III durch den Umfang der KN-Codes zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung bestimmt. ⁶¹Steht vor dem KN-Code ein „ex“, so wird der Anwendungsbereich der Zusatzzölle gleichzeitig vom Anwendungsbereich des KN-Codes und der Warenbezeichnung sowie vom entsprechenden Anwendungszeitraum bestimmt.
TEIL A
KN-Code | Warenbezeichnung | Anwendungszeitraum |
ex 0702 00 00 | Tomaten/Paradeiser | 1. Januar bis 31. Dezember |
ex 0707 00 05 | Gurken (1) | 1. Januar bis 31. Dezember |
ex 0709 90 80 | Artischocken | 1. November bis 30. Juni |
ex 0709 90 70 | Zucchini | 1. Januar bis 31. Dezember |
ex 0805 10 20 | Süßorangen, frisch | 1. Dezember bis 31. Mai |
ex 0805 20 10 | Clementinen | 1. November bis Ende Februar |
ex 0805 20 30 , ex 0805 20 50 , ex 0805 20 70 , ex 0805 20 90 | Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten | 1. November bis Ende Februar |
ex 0805 50 10 | Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) | 1. Juni bis 31. Mai |
ex 0806 10 10 | Tafeltrauben | 21. Juli bis 20. November |
ex 0808 10 80 | Äpfel | 1. Juli bis 30. Juni |
ex 0808 20 50 | Birnen | 1. Juli bis 30. April |
ex 0809 10 00 | Aprikosen/Marillen | 1. Juni bis 31. Juli |
ex 0809 20 95 | Kirschen, außer Sauerkirschen/Weichseln | 21. Mai bis 10. August |
ex 0809 30 10 , ex 0809 30 90 | Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen | 11. Juni bis 30. September |
ex 0809 40 05 | Pflaumen | 11. Juni bis 30. September |
TEIL B
KN-Code | Warenbezeichnung | Anwendungszeitraum |
ex 0707 00 05 | Gurken für die Verarbeitung | 1. Mai bis 31. Oktober |
ex 0809 20 05 | Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus) | 21. Mai bis 10. August |
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