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Verordnung (EU) 2017/891

Verordnung (EU) 2017/891

Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission

  • TITEL II: ERZEUGERORGANISATIONEN
    • KAPITEL I: Anforderungen und Anerkennung
      • Abschnitt 2: Anerkennungskriterien und andere Anforderungen

Art. 10 Bereitstellung technischer Mittel

Für die Zwecke von Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 7 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung gilt die Verpflichtung einer Erzeugerorganisation, die für ein Erzeugnis anerkannt wird, für das technische Mittel bereitgestellt werden müssen, als erfüllt, wenn die Organisation selbst oder über ihre Mitglieder oder durch Tochtergesellschaften oder durch eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen, deren Mitglied sie ist, oder durch Auslagerung technische Mittel von angemessenem Niveau bereitstellt.