Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission
i) | Aktionen zur Planung der Erzeugung, einschließlich Investitionen in Anlagegüter, |
ii) | Aktionen zur Verbesserung oder Erhaltung der Qualität der Erzeugnisse in frischer oder verarbeiteter Form, einschließlich Investitionen in Anlagegüter, |
iii) | Aktionen zur Steigerung des Marktwerts von Erzeugnissen und zur Verbesserung des Absatzes, einschließlich Investitionen in Anlagegüter, sowie Förderung der Vermarktung der Erzeugnisse in frischer oder verarbeiteter Form, und Kommunikationsaktivitäten, ausgenommen die unter Ziffer vi fallenden Absatzförderungs- und Kommunikationsaktivitäten, |
iv) | Forschungs- und Versuchsaktionen, einschließlich Investitionen in Anlagegüter, |
v) | Ausbildung in und Austausch von besonders bewährten Verfahren, ausgenommen die unter Ziffer vi fallende Ausbildung, und Aktionen zur Förderung des Zugangs zu Beratungsdiensten und technischer Hilfe, |
vi) | jede der in Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Krisenpräventions- und Krisenmanagementaktionen, |
vii) | Umweltaktionen gemäß Artikel 33 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, einschließlich Investitionen in Anlagegüter, |
viii) | andere Aktionen, einschließlich der nicht unter die Ziffern i bis vii fallenden Investitionen in Anlagegüter, die eines oder mehrere der in Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten oder festgelegten Ziele erfüllen; |
i) | für die Analyse der Ausgangssituation, um eine nationale Strategie für nachhaltige operationelle Programme oder ein operationelles Programm auszuarbeiten, |
ii) | als Referenzwert, auf dessen Grundlage die Ergebnisse und Auswirkungen einer nationalen Strategie oder eines operationellen Programms bewertet werden können oder |
iii) | für die Auslegung der Ergebnisse und Auswirkungen einer nationalen Strategie oder eines operationellen Programms; |