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Verordnung (EU) 2017/891

Verordnung (EU) 2017/891

Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission

  • TITEL II: ERZEUGERORGANISATIONEN
    • KAPITEL I: Anforderungen und Anerkennung
      • Abschnitt 2: Anerkennungskriterien und andere Anforderungen

Art. 13 Auslagerung

(1) Die Tätigkeiten, deren Auslagerung ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 155 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestatten kann, betreffen die in Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung angeführten Ziele und können unter anderem die Anlieferung, Lagerung, Verpackung und Vermarktung der Erzeugnisse der Mitglieder der Erzeugerorganisation umfassen.

(2) 

Eine Erzeugerorganisation, die eine Tätigkeit auslagert, schließt zum Zweck der Durchführung der betreffenden Tätigkeit eine schriftliche Geschäftsvereinbarung in Form eines Vertrags, einer Übereinkunft oder eines Protokolls mit einer anderen Einrichtung, einschließlich eines oder mehrerer ihrer Mitglieder oder einer Tochtergesellschaft. ²Die Erzeugerorganisation bleibt für die Durchführung der ausgelagerten Tätigkeit sowie die allgemeine Verwaltungskontrolle und die Überwachung der für die Durchführung der Tätigkeit geschlossenen Geschäftsvereinbarung verantwortlich.

Wird die Tätigkeit von einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder einer Genossenschaft, deren Mitglieder ihrerseits Genossenschaften sind, denen die Erzeugerorganisation angeschlossen ist, oder von einer Tochtergesellschaft, die der 90 %-Regel gemäß Artikel 22 Absatz 8 genügt, durchgeführt, so gilt sie als von der Erzeugerorganisation durchgeführt.

(3) 

Die allgemeine Verwaltungskontrolle und die Überwachung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 müssen wirksam sein und vorschreiben, dass der Vertrag, die Übereinkunft oder das Protokoll über die Auslagerung

a)
es der Erzeugerorganisation ermöglicht, verbindliche Anweisungen zu erteilen, und Bestimmungen enthält, durch die die Erzeugerorganisation den Vertrag, die Übereinkunft oder das Protokoll kündigen kann, wenn der Dienstleister die Bedingungen des Auslagerungsvertrags nicht erfüllt;
b)
genaue Bedingungen, einschließlich Pflichten zu regelmäßiger Berichterstattung und Fristen, enthält, durch die die Erzeugerorganisation die ausgelagerten Tätigkeiten wirksam kontrollieren kann.

Die Auslagerungsverträge, -übereinkünfte oder -protokolle sowie die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Berichte werden von der Erzeugerorganisation mindestens fünf Jahre lang zum Zweck von Ex-post-Kontrollen aufbewahrt und müssen allen Mitgliedern auf Antrag zugänglich gemacht werden.