freiRecht
Verordnung (EU) 2017/891

Verordnung (EU) 2017/891

Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission

  • TITEL II: ERZEUGERORGANISATIONEN
    • KAPITEL II: Betriebsfonds und operationelle Programme
      • Abschnitt 1: Wert der vermarkteten Erzeugung

Art. 24 Rechnungsführung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erzeugerorganisationen die nationalen Regeln für die kostenbasierte Rechnungsführung beachten, die es unabhängigen Prüfern ermöglichen, alle Ausgaben und Einnahmen unmittelbar zu identifizieren, zu prüfen und zu bestätigen.