Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission
(1) Hat die Erzeugerorganisation ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Ernte vor der Reifung nicht eingehalten, so muss sie eine Geldbuße in Höhe der Ausgleichszahlung für die Flächen zahlen, für die die Verpflichtungen nicht eingehalten wurden. Eine Nichteinhaltung der Verpflichtungen umfasst Fälle, in denen
(2)
Hat die Erzeugerorganisation ihre Verpflichtungen hinsichtlich des Nichterntens nicht eingehalten, so muss sie eine Geldbuße in Höhe der Ausgleichszahlung für die Flächen zahlen, für die die Verpflichtungen nicht eingehalten wurden. Eine Nichteinhaltung der Verpflichtungen umfasst Fälle, in denen
Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn Artikel 48 Absatz 3 Unterabsatz 2 Anwendung findet.
(3) Die Geldbußen gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten zusätzlich zu jeglichen Geldbußen gemäß Artikel 61.