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Verordnung (EU) 2017/891

Verordnung (EU) 2017/891

Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission

  • TITEL II: ERZEUGERORGANISATIONEN
    • KAPITEL V: Allgemeine Bestimmungen
      • Abschnitt 3: Verwaltungssanktionen

Art. 65 Verwaltungssanktionen in Verbindung mit der Ernte vor der Reifung und dem Nichternten

(1) Hat die Erzeugerorganisation ihre Verpflichtungen hinsichtlich der Ernte vor der Reifung nicht eingehalten, so muss sie eine Geldbuße in Höhe der Ausgleichszahlung für die Flächen zahlen, für die die Verpflichtungen nicht eingehalten wurden. Eine Nichteinhaltung der Verpflichtungen umfasst Fälle, in denen

a)
die für die Ernte vor der Reifung gemeldete Fläche nicht für eine solche Ernte in Betracht kommt;
b)
die Fläche nicht vollständig abgeerntet oder die Erzeugung nicht denaturiert wurde;
c)
schädliche Auswirkungen auf die Umwelt oder auf den Pflanzenschutz eingetreten sind, für die die Erzeugerorganisation verantwortlich ist.

(2) 

Hat die Erzeugerorganisation ihre Verpflichtungen hinsichtlich des Nichterntens nicht eingehalten, so muss sie eine Geldbuße in Höhe der Ausgleichszahlung für die Flächen zahlen, für die die Verpflichtungen nicht eingehalten wurden. Eine Nichteinhaltung der Verpflichtungen umfasst Fälle, in denen

a)
die für das Nichternten gemeldete Fläche nicht dafür in Betracht kommt,
b)
trotzdem eine Ernte oder teilweise Ernte stattgefunden hat oder
c)
schädliche Auswirkungen auf die Umwelt oder auf den Pflanzenschutz eingetreten sind, für die die Erzeugerorganisation verantwortlich ist.

Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn Artikel 48 Absatz 3 Unterabsatz 2 Anwendung findet.

(3) Die Geldbußen gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten zusätzlich zu jeglichen Geldbußen gemäß Artikel 61.