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Verordnung (EU) 2017/891

Verordnung (EU) 2017/891

Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission

  • TITEL II: ERZEUGERORGANISATIONEN
    • KAPITEL II: Betriebsfonds und operationelle Programme
      • Abschnitt 1: Wert der vermarkteten Erzeugung

Art. 23 Referenzzeitraum und Obergrenze für die finanzielle Unterstützung der Union

(1) 

Die Mitgliedstaaten legen für jede Erzeugerorganisation einen Referenzzeitraum von 12 Monaten fest, der frühestens am 1. Januar des dritten Jahres vor dem Jahr, für das die Beihilfe beantragt wird, beginnt und spätestens am 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr, für das die Beihilfe beantragt wird, endet.

Der Zwölfmonats-Referenzzeitraum ist das Rechnungsjahr der betreffenden Erzeugerorganisation.

Die Methode zur Festsetzung des Referenzzeitraums darf außer in begründeten Fällen während der Laufzeit eines operationellen Programms nicht verändert werden.

(2) Die in Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Obergrenze für die finanzielle Unterstützung der Union wird jährlich auf der Grundlage des Werts der Erzeugung berechnet, die im Referenzzeitraum von den Erzeugern vermarktet wird, die am 1. Januar des Jahres, für das die Beihilfe beantragt wird, Mitglieder der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen sind.

(3) Alternativ zu der Methode in Absatz 2 können die Mitgliedstaaten im Falle von nichtländerübergreifenden Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen beschließen, den tatsächlichen Wert der Erzeugung zu verwenden, die in dem betreffenden Referenzzeitraum von der fraglichen Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen vermarktet wurde. ²In diesem Fall gilt die Regel für alle nichtländerübergreifenden Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen in dem betreffenden Mitgliedstaat.

(4) 

Hat sich der Wert eines Erzeugnisses aus Gründen, die außerhalb der Verantwortung der Erzeugerorganisation liegen und sich ihrer Kontrolle entziehen, um mindestens 35 % verringert, so wird davon ausgegangen, dass der Wert der vermarkteten Erzeugung 65 % des Wertes des betreffenden Erzeugnisses im vorangegangenen Referenzzeitraum beträgt.

Die Erzeugerorganisation weist der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Gründe gemäß Unterabsatz 1 nach.

Dieser Absatz gilt auch für die Bestimmung der Einhaltung des Mindestwerts der vermarkteten Erzeugung gemäß Artikel 9.

(5) Verfügen neu anerkannte Erzeugerorganisationen für die Anwendung von Absatz 1 nicht über genügend historische Daten über die vermarktete Erzeugung, so kann der von der Erzeugerorganisation im Hinblick auf ihre Anerkennung angegebene Wert der vermarktbaren Erzeugung als Wert der vermarkteten Erzeugung gelten.