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Verordnung (EU) 2017/891

Verordnung (EU) 2017/891

Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission

  • TITEL III: HANDEL MIT DRITTLÄNDERN — EINFUHRPREISSYSTEM

Art. 75 Zugrunde gelegter Einfuhrpreis

(1) Für die Zwecke von Artikel 181 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind die in dem Artikel genannten Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse die in Anhang VII der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse.

(2) 

Wird der Zollwert der in Anhang VII Teil A aufgeführten Erzeugnisse im Einklang mit dem Transaktionswert gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bestimmt und liegt dieser Zollwert um mehr als 8 % über der Pauschale, die von der Kommission zum Zeitpunkt der Anmeldung der Erzeugnisse zum freien Verkehr als pauschaler Einfuhrwert berechnet wurde, so muss der Einführer die Sicherheit gemäß Artikel 148 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (15) leisten. Zu diesem Zweck ist der Betrag des Einfuhrzolls, dem die in Anhang VII Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse letztlich unterliegen können, der Zollabgabenbetrag, der zu entrichten wäre, wenn die Berechnung unter Zugrundelegung des betreffenden pauschalen Einfuhrwerts erfolgt wäre.

Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn der pauschale Einfuhrwert über dem Einfuhrpreis gemäß Anhang I Teil III Abschnitt I Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (16) liegt oder wenn der Anmelder, anstatt die Sicherheit zu leisten, die unmittelbare buchmäßige Erfassung des Abgabenbetrags, dem die Erzeugnisse letztlich unterliegen können, beantragt.

(3) Wird der Zollwert der in Anhang VII Teil A aufgeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 berechnet, so wird der Zoll entsprechend Artikel 38 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 abgezogen. ²In diesem Fall leistet der Einführer eine Sicherheit in Höhe des Zolls, der bei Einreihung der Erzeugnisse auf der Grundlage des geltenden pauschalen Einfuhrwerts für die betreffende Partie fällig gewesen wäre.

(4) Der Zollwert von auf Konsignationsbasis eingeführten Erzeugnissen wird unmittelbar gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 ermittelt; zu diesem Zweck gilt während der geltenden Zeiträume der gemäß Artikel 38 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 berechnete pauschale Einfuhrwert.

(5) 

Der Einführer verfügt über eine Frist von einem Monat ab Verkauf der betreffenden Erzeugnisse, jedoch höchstens vier Monaten ab Annahme der Anmeldung zum freien Verkehr, um entweder nachzuweisen, dass die Partie zu den Bedingungen abgesetzt wurde, die der Realität der Preise nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 entsprechen, oder den Zollwert nach Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung zu bestimmen.

Wird eine dieser Fristen nicht eingehalten, so verfällt die geleistete Sicherheit unbeschadet der Anwendung von Absatz 6.

Die geleistete Sicherheit wird freigegeben, soweit den Zollbehörden die Absatzbedingungen zufriedenstellend nachgewiesen wurden. Andernfalls wird die Sicherheit als Einfuhrzoll einbehalten.

Um nachzuweisen, dass die Partie zu den Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 abgesetzt wurde, legt der Einführer neben der Rechnung alle Unterlagen vor, die zur Durchführung der einschlägigen Zollkontrollen im Zusammenhang mit dem Verkauf und dem Absatz jedes Erzeugnisses der betreffenden Partie erforderlich sind, einschließlich Unterlagen zu Transport, Versicherung, Handhabung und Lagerung der Partie.

Müssen die Erzeugnissorte oder der Typ des Obstes oder Gemüses aufgrund der in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten Vermarktungsnormen auf der Verpackung angegeben werden, so muss die Erzeugnissorte oder der Typ des Obstes oder Gemüses, das Teil der Partie ist, in den Transportunterlagen, den Rechnungen und dem Lieferschein angegeben werden.

(6) 

Auf begründeten Antrag des Einführers können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats die in Absatz 5 Unterabsatz 1 genannte Frist von vier Monaten um höchstens drei Monate verlängern.

²Stellen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats bei einer Nachprüfung fest, dass die Anforderungen dieses Artikels nicht erfüllt wurden, so ziehen sie den fälligen Zollbetrag gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 ein. ³Der wiedereinzuziehende bzw. der restliche wiedereinzuziehende Zollbetrag beinhaltet Zinsen für die Zeit von der Abfertigung der Waren zum freien Verkehr bis zum Zeitpunkt der Wiedereinziehung. Dabei wird der bei Wiedereinziehungen nach nationalem Recht geltende Zinssatz zugrunde gelegt.