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Verordnung (EU) 2017/891

Verordnung (EU) 2017/891

Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission

  • TITEL III: HANDEL MIT DRITTLÄNDERN — EINFUHRPREISSYSTEM

Art. 74 Mitteilung der Notierungen und Einfuhrmengen

(1) 

Für die in Anhang VII Teil A genannten Erzeugnisse teilen die Mitgliedstaaten der Kommission in dem jeweiligen Zeitraum markttäglich bis 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) des nächsten Arbeitstages folgende Angaben je Ursprungsdrittland mit:

a)
die Durchschnittsnotierung der aus Drittländern eingeführten und auf den Einfuhrmärkten der Mitgliedstaaten verkauften Erzeugnisse und
b)
die den Notierungen nach Buchstabe a entsprechenden Gesamtmengen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Einfuhrmärkte mit, die sie als repräsentativ ansehen, und die u. a. London, Mailand, Perpignan und Rungis umfassen.

Betragen die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Gesamtmengen weniger als zehn Tonnen, so werden die entsprechenden Notierungen nicht an die Kommission übermittelt.

(2) 

Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Notierungen werden aufgezeichnet

a)
für jedes in Anhang VII Teil A aufgeführte Erzeugnis,
b)
für alle verfügbaren Sorten und Größenklassen und
c)
auf der Stufe Einführer/Großhändler oder, wenn dort keine Notierungen vorliegen, auf der Stufe Großhändler/Einzelhändler.

Sie werden um folgende Beträge gekürzt:

a)
eine Vermarktungsspanne von 15 % für die Handelszentren London, Mailand und Rungis sowie von 8 % für die anderen Handelszentren und
b)
Beförderungs- und Versicherungskosten innerhalb des Zollgebiets der Union.

³Für die nach Unterabsatz 2 abzuziehenden Beförderungs- und Versicherungskosten können die Mitgliedstaaten Pauschalsätze festsetzen. Diese Pauschalsätze und die Methoden ihrer Berechnung sind der Kommission unverzüglich mitzuteilen.

(3) Werden die gemäß Absatz 2 aufgezeichneten Notierungen auf der Stufe Großhändler/Einzelhändler erfasst, so werden sie gekürzt um

a)
einen Betrag von 9 % zur Berücksichtigung der Großhandelsmarge und
b)
einen Betrag von 0,7245 EUR pro 100 kg zur Berücksichtigung der Umschlagskosten und Marktgebühren und -abgaben,

(4) 

Als repräsentativ für die in Anhang VII Teil A aufgeführten Erzeugnisse, die speziellen Vermarktungsnormen unterliegen, gelten

a)
die Notierungen von Erzeugnissen der Klasse I, sofern diese mindestens 50 % der gehandelten Gesamtmengen ausmacht,
b)
die Notierungen von Erzeugnissen der Klassen I und II, sofern diese mindestens 50 % der gehandelten Gesamtmengen ausmachen,
c)
die Notierungen von Erzeugnissen der Klasse II, falls keine Erzeugnisse der Klasse I verfügbar sind, es sei denn, es wurde grundsätzlich beschlossen, auf diese Notierungen einen Anpassungskoeffizienten anzuwenden, wenn die Erzeugnisse ihren Qualitätsmerkmalen nach gewöhnlich nicht in der Klasse I vermarktet werden.

Der in Unterabsatz 1 Buchstabe c erwähnte Anpassungskoeffizient wird nach Abzug der in Absatz 2 angegebenen Beträge angewandt.

Für die in Anhang VII Teil A aufgeführten Erzeugnisse, die keinen speziellen Vermarktungsnormen unterliegen, gelten die Notierungen der Erzeugnisse, die der allgemeinen Vermarktungsnorm entsprechen, als repräsentativ.