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Verordnung (EU) 2017/891

Verordnung (EU) 2017/891

Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission

  • TITEL II: ERZEUGERORGANISATIONEN
    • KAPITEL V: Allgemeine Bestimmungen
      • Abschnitt 3: Verwaltungssanktionen

Art. 67 Zahlung von wiedereingezogenen Beihilfebeträgen und Geldbußen

(1) 

Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder sonstige Marktteilnehmer erstatten die ihnen zu Unrecht gezahlten Beihilfen zuzüglich Zinsen und zahlen die in diesem Abschnitt vorgesehenen Geldbußen.

Bei der Berechnung der Zinsen

a)
wird der Zeitraum zwischen dem Eingang der nichtzustehenden Zahlung und der Rückzahlung durch den Empfänger zugrunde gelegt;
b)
gilt der von der Europäischen Zentralbank zum Zeitpunkt der nichtzustehenden Zahlung auf ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte angewandte und im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz, zuzüglich drei Prozentpunkte.

(2) Die wiedereingezogenen Beihilfebeträge, Zinsen und verhängten Geldbußen werden an den EGFL gezahlt.