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Verordnung (EU) 2017/891

Verordnung (EU) 2017/891

Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission

  • TITEL II: ERZEUGERORGANISATIONEN
    • KAPITEL III: Maßnahmen im Zusammenhang mit Krisenprävention und Krisenmanagement
      • Abschnitt 6: Ernte vor der Reifung und Nichternten

Art. 48 Bedingungen für die Anwendung von Ernte vor der Reifung und Nichternten

(1) Ernte vor der Reifung und Nichternten gemäß Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden ergänzend zu und abweichend von der normalen Anbaupraxis angewandt.

(2) Obst- und Gemüsepflanzen, die Gegenstand der Ernte vor der Reifung oder des Nichterntens sind, werden in derselben Anbausaison nach Durchführung der Maßnahme keinen weiteren Erzeugungszwecken zugeführt.

(3) 

Maßnahmen der Ernte vor der Reifung dürfen nicht für Obst und Gemüse durchgeführt werden, dessen normale Ernte bereits begonnen hat, und Maßnahmen des Nichterntens dürfen nicht durchgeführt werden, wenn die gewerbliche Erzeugung bereits während des normalen Anbauzyklus auf der betreffenden Fläche stattgefunden hat.

²Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Erntezeit der Obst- und Gemüsepflanzen einen Monat überschreitet. ³In diesen Fällen dürfen die in Absatz 4 genannten Beträge nur einen Ausgleich für die Erzeugung darstellen, die in den sechs Wochen nach der Maßnahme der Ernte vor der Reifung und des Nichterntens zu ernten ist. Diese Obst- und Gemüsepflanzen werden in derselben Anbausaison nach Durchführung der Maßnahme keinen weiteren Erzeugungszwecken zugeführt.

Für die Zwecke von Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten die Anwendung von Maßnahmen der Ernte vor der Reifung und des Nichterntens verbieten, wenn im Falle der Ernte vor der Reifung ein bedeutender Teil der normalen Ernte vorgenommen wurde und im Falle des Nichterntens ein bedeutender Teil der gewerblichen Erzeugung bereits stattgefunden hat. Wenn ein Mitgliedstaat diese Bestimmung anwenden will, muss er in seiner nationalen Strategie festhalten, welchen Teil er für bedeutend erachtet.

Ernte vor der Reifung und Nichternten dürfen in einem Jahr nicht für das gleiche Erzeugnis und die gleiche Fläche angewendet werden, ausgenommen für die Zwecke von Unterabsatz 2, für die beide Maßnahmen gleichzeitig angewendet werden dürfen.

(4) Die Unterstützung für die Ernte vor der Reifung erstreckt sich nur auf die Erzeugnisse, die sich physisch auf den Feldern befinden und tatsächlich vor der Reifung geerntet werden. ²Die Ausgleichszahlung, die sowohl die finanzielle Unterstützung der Union als auch den Beitrag der Erzeugerorganisation für die Ernte vor der Reifung und das Nichternten umfasst, wird von den Mitgliedstaaten nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a als hektarbezogene Zahlung in einer Höhe festgesetzt, die nicht mehr als 90 % des Höchstausgleichs für Marktrücknahmen abdeckt, der für Rücknahmen mit anderen Bestimmungszwecken als der kostenlosen Verteilung gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt.

(5) Die Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen teilen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats im Voraus schriftlich oder auf elektronischem Wege ihre Absicht mit, Maßnahmen der Ernte von der Reifung oder des Nichterntens durchzuführen.