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Verordnung (EU) 2017/891

Verordnung (EU) 2017/891

Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission

  • TITEL II: ERZEUGERORGANISATIONEN
    • KAPITEL I: Anforderungen und Anerkennung
      • Abschnitt 3: Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

Art. 20 Mitgliedschaft von Nichterzeugerorganisationen in Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

(1) Die Mitgliedstaaten können die Bedingungen festlegen, unter denen natürliche oder juristische Personen, die keine anerkannte Erzeugerorganisation sind, als Mitglieder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen zugelassen werden können.

(2) 

Die Mitglieder einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die keine anerkannten Erzeugerzeugerorganisationen sind, dürfen nicht

a)
bei den Anerkennungskriterien berücksichtigt werden,
b)
die von der Union finanzierten Maßnahmen direkt in Anspruch nehmen.

Die Mitgliedstaaten können das Stimmrecht dieser Mitglieder bei Entscheidungen, die operationelle Programme betreffen, gewähren, einschränken oder ausschließen.