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Verordnung (EU) 2017/891

Verordnung (EU) 2017/891

Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission

  • TITEL II: ERZEUGERORGANISATIONEN
    • KAPITEL VI: Ausdehnung von Vorschriften

Art. 70 Mitteilung der Ausdehnung von Vorschriften und Mitteilung von Wirtschaftsbezirken

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zusammen mit den für einen bestimmten Wirtschaftsbezirk und ein bestimmtes Erzeugnis gemäß Artikel 164 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verbindlichen Vorschriften Folgendes mit:

a)
den Wirtschaftsbezirk, in dem diese Vorschriften gelten werden;
b)
die Erzeugerorganisation, die Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder den Branchenverband, die/der die Ausdehnung der Vorschriften beantragt hat, und die Daten, aus denen hervorgeht, dass Artikel 164 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beachtet wird;
c)
wenn die Ausdehnung der Vorschriften von einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen beantragt wird, die Zahl der dieser Organisation oder Vereinigung angehörenden Erzeuger und die Gesamtzahl der Erzeuger des jeweiligen Wirtschaftsbezirks; diese Angaben beziehen sich auf den Stand zum Zeitpunkt des Ausdehnungsantrags;
d)
wenn die Ausdehnung der Vorschriften von einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen beantragt wird, den Gesamtumfang der Erzeugung im Wirtschaftsbezirk sowie den Umfang der Erzeugung, die von der Organisation oder Vereinigung im letzten Wirtschaftsjahr, über das Angaben vorliegen, vermarktet worden ist;
e)
den Zeitpunkt, seit dem die auszudehnenden Vorschriften für die betreffende Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder den betreffenden Branchenverband gelten und
f)
den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausdehnung und ihre Dauer.

(2) Hat ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 164 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nationale Vorschriften in Bezug auf die Repräsentativität im Falle der Ausdehnung von Vorschriften eines Branchenverbands erlassen, so teilt er der Kommission diese Vorschriften und ihre Begründung zusammen mit der eigentlichen Mitteilung der Ausdehnung der Vorschriften mit.

(3) Bevor die Kommission die ausgedehnten Vorschriften veröffentlicht, setzt sie die Mitgliedstaaten davon auf dem ihr am geeignetsten erscheinenden Weg in Kenntnis.