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Verordnung (EU) 2017/891

Verordnung (EU) 2017/891

Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission

  • TITEL II: ERZEUGERORGANISATIONEN
    • KAPITEL III: Maßnahmen im Zusammenhang mit Krisenprävention und Krisenmanagement
      • Abschnitt 3: Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit

Art. 40 Bedingungen für Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen ausführliche Bestimmungen über Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(2) Die in Absatz 1 genannten Finanzhilfen umfassen die finanzielle Unterstützung der Union und den Beitrag der Erzeugerorganisation. ²Der Gesamtbetrag der Finanzhilfen beläuft sich im ersten, zweiten bzw. dritten Jahr der Laufzeit auf einen Anteil des Beitrags der Erzeugerorganisation zum Risikofonds von höchstens 5 %, 4 % bzw. 2 %.

(3) Eine Erzeugerorganisation kann die Finanzhilfen gemäß Absatz 1 nur einmal und ausschließlich innerhalb der ersten drei Jahre der Laufzeit des Fonds erhalten. ²Beantragt eine Erzeugerorganisation die Finanzhilfen nur im zweiten oder dritten Jahr der Laufzeit des Fonds, so belaufen sich die Finanzhilfen auf 4 % bzw. 2 %.

(4) Die Mitgliedstaaten können Höchstbeträge für die Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds je Erzeugerorganisation festsetzen.