Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen ausführliche Bestimmungen über Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
(2) Die in Absatz 1 genannten Finanzhilfen umfassen die finanzielle Unterstützung der Union und den Beitrag der Erzeugerorganisation. ²Der Gesamtbetrag der Finanzhilfen beläuft sich im ersten, zweiten bzw. dritten Jahr der Laufzeit auf einen Anteil des Beitrags der Erzeugerorganisation zum Risikofonds von höchstens 5 %, 4 % bzw. 2 %.
(3) Eine Erzeugerorganisation kann die Finanzhilfen gemäß Absatz 1 nur einmal und ausschließlich innerhalb der ersten drei Jahre der Laufzeit des Fonds erhalten. ²Beantragt eine Erzeugerorganisation die Finanzhilfen nur im zweiten oder dritten Jahr der Laufzeit des Fonds, so belaufen sich die Finanzhilfen auf 4 % bzw. 2 %.
(4) Die Mitgliedstaaten können Höchstbeträge für die Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds je Erzeugerorganisation festsetzen.