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Verordnung (EU) 2017/891

Verordnung (EU) 2017/891

Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission

  • TITEL II: ERZEUGERORGANISATIONEN
    • KAPITEL V: Allgemeine Bestimmungen
      • Abschnitt 3: Verwaltungssanktionen

Art. 60 Betrug

(1) Ermittelt eine nationale Behörde wegen des Verdachts einer betrügerischen Handlung hinsichtlich einer unter die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Beihilfe gegen eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen, so setzt der Mitgliedstaat Zahlungen an die Organisation oder Vereinigung oder deren Anerkennung aus, bis der Verdacht geklärt ist.

(2) Stellt sich heraus, dass eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen eine betrügerische Handlung hinsichtlich einer unter die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Beihilfe begangen hat, so treffen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich anderer gegebenenfalls im Rahmen von Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten anwendbarer Sanktionen und Strafen folgende Maßnahmen:

a)
sie widerrufen die Anerkennung der betreffenden Organisation oder Vereinigung;
b)
sie schließen die betreffenden Aktionen von der Beihilfe im Rahmen des betreffenden operationellen Programms aus und ziehen bereits gezahlten Beihilfen für die betreffende Aktion wieder ein und
c)
sie schließen die betreffende Organisation oder Vereinigung im darauffolgenden Jahr von der Anerkennung aus.