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Verordnung (EU) 2017/891

Verordnung (EU) 2017/891

Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission

  • TITEL II: ERZEUGERORGANISATIONEN
    • KAPITEL IV: Einzelstaatliche finanzielle Beihilfe

Art. 52 Organisationsgrad der Erzeuger und Festlegung eines Gebiets

(1) 

Für die Zwecke von Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird der Organisationsgrad der Erzeuger in einem Gebiet eines Mitgliedstaats auf derselben Grundlage berechnet wie der Wert des Obsts und Gemüses, das in dem betreffenden Gebiet erzeugt und vermarktet wird von

a)
anerkannten Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und
b)
gemäß Artikel 125e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gebildeten Erzeugergruppierungen sowie von Erzeugerorganisationen und Erzeugergemeinschaften gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

Der Wert des erzeugten Obsts und Gemüses wird durch den Gesamtwert der in dem betreffenden Gebiet gewonnenen Obst- und Gemüseerzeugung geteilt.

²Der Wert des Obsts und Gemüses, das in dem betreffenden Gebiet erzeugt und von den Organisationen, Vereinigungen, Gruppierungen und Gemeinschaften gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b vermarktet wird, umfasst lediglich die Erzeugnisse, für die diese Erzeugerorganisationen, Vereinigungen, Gruppierungen und Gemeinschaften anerkannt sind. ³Artikel 22 gilt sinngemäß.

In die Berechnung dieses Werts geht lediglich das Obst und Gemüse ein, das in dem betreffenden Gebiet von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, Erzeugergruppierungen und -gemeinschaften und ihren Mitgliedern gewonnen und vermarktet wird.

Für die Berechnung des Gesamtwertes des in dem betreffenden Gebiet erzeugten Obsts und Gemüses ist die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) beschriebene Methode sinngemäß anwendbar.

(2) Der Organisationsgrad der Erzeuger in einem Gebiet eines Mitgliedstaats gilt als besonders niedrig, wenn der Durchschnittswert des gemäß Absatz 1 berechneten Organisationsgrades in den letzten drei Jahren, für die entsprechende Daten vorliegen, weniger als 20 % beträgt.

(3) Für eine einzelstaatliche finanzielle Beihilfe kommt nur das in dem Gebiet gemäß den Absätzen 1 und 2 erzeugte Obst und Gemüse in Betracht.

(4) 

Für die Zwecke dieses Kapitels legen die Mitgliedstaaten die Gebiete, für die Daten zur Berechnung des Organisationsgrads gemäß Absatz 1 vorliegen, nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie ihren agronomischen und wirtschaftlichen Merkmalen und ihrem regionalen landwirtschaftlichen Potenzial/Obst- und Gemüseerzeugungspotenzial oder ihrer institutionellen oder administrativen Struktur als deutlich unterscheidbaren Teil ihres Hoheitsgebiets fest.

Die von einem Mitgliedstaat für die Zwecke dieses Kapitels festgelegten Gebiete dürfen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht geändert werden, sofern eine solche Änderung nicht aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist, die mit der Berechnung des Organisationsgrads der Erzeuger in dem/den betreffenden Gebiet(en) in keinem Zusammenhang stehen.

Beantragt ein Mitgliedstaat die teilweise Erstattung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe gemäß Artikel 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892, so betrifft dieser Antrag dieselbe Abgrenzung der Gebiete, wie sie im Genehmigungsantrag vorgesehen ist