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Verordnung (EU) 2017/891

Verordnung (EU) 2017/891

Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission

  • TITEL II: ERZEUGERORGANISATIONEN
    • KAPITEL II: Betriebsfonds und operationelle Programme
      • Abschnitt 2: Betriebsfonds

Art. 25 Finanzierung der Betriebsfonds

(1) Die Finanzbeiträge zum Betriebsfonds gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden von der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen bestimmt.

(2) Alle angeschlossenen Erzeuger oder Organisationen erhalten die Möglichkeit, den Betriebsfonds zu nutzen und sich auf demokratische Weise an den Entscheidungen über die Verwendung des Betriebsfonds der Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen und die Finanzbeiträge zum Betriebsfonds zu beteiligen.

(3) Die Satzung einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen muss die ihr angeschlossenen Erzeuger oder Erzeugerorganisationen verpflichten, die Finanzbeiträge satzungsgemäß für die Einrichtung und Ausstattung des Betriebsfonds gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu entrichten.