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Verordnung (EU) 2017/891

Verordnung (EU) 2017/891

Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission

  • TITEL IV: ALLGEMEINE, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 78 Mitteilung höherer Gewalt

Für die Zwecke von Artikel 59 Absatz 7 und Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ist jeder Fall höherer Gewalt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Fall höherer Gewalt eingetreten ist, mitzuteilen.