freiRecht
Verordnung (EU) 2017/891

Verordnung (EU) 2017/891

Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission

  • TITEL II: ERZEUGERORGANISATIONEN
    • KAPITEL I: Anforderungen und Anerkennung
      • Abschnitt 2: Anerkennungskriterien und andere Anforderungen

Art. 5 Mindestanzahl von Mitgliedern

Für die Zwecke von Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 setzen die Mitgliedstaaten eine Mindestanzahl von Mitgliedern fest.

Bei der Festsetzung der Mindestanzahl von Mitgliedern einer Erzeugerorganisation können die Mitgliedstaaten Folgendes vorschreiben: Besteht ein Antragsteller auf Anerkennung vollkommen oder teilweise aus Mitgliedern, die selbst juristische Personen oder genau definierte Teile einer aus Erzeugern bestehenden juristischen Person sind, so kann die Mindestanzahl von Erzeugern auf der Grundlage der Anzahl von Erzeugern berechnet werden, die mit jeder der juristischen Personen oder genau definierten Teilen juristischer Personen verbunden sind.