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Verordnung (EU) 2017/891

Verordnung (EU) 2017/891

Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission

  • TITEL II: ERZEUGERORGANISATIONEN
    • KAPITEL I: Anforderungen und Anerkennung
      • Abschnitt 3: Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

Art. 19 Anerkennung von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

(1) Die Mitgliedstaaten können Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sinne von Artikel 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Tätigkeit oder Tätigkeiten betreffend die im Anerkennungsantrag aufgeführten Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen anerkennen, sofern die Vereinigung von Erzeugerorganisationen in der Lage ist, diese Tätigkeiten tatsächlich durchzuführen.

(2) Eine gemäß Artikel 156 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann alle Tätigkeiten oder Funktionen einer Erzeugerorganisation ausüben, auch wenn die Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse weiterhin von ihren Mitgliedern vorgenommen wird.

(3) Eine Erzeugerorganisation darf für ein bestimmtes Erzeugnis oder eine bestimmte Erzeugnisgruppe nur Mitglied einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen sein, die ein operationelles Programm durchführt.

(4) Die Mitgliedstaaten können ergänzende Vorschriften für die Anerkennung von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen erlassen.