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Verordnung (EU) 2017/891

Verordnung (EU) 2017/891

Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission

  • TITEL II: ERZEUGERORGANISATIONEN
    • KAPITEL III: Maßnahmen im Zusammenhang mit Krisenprävention und Krisenmanagement
      • Abschnitt 4: Wiederbepflanzung von Obstplantagen infolge obligatorischer Rodung

Art. 41 Wiederbepflanzung von Obstplantagen

(1) Wenn Mitgliedstaaten die Wiederbepflanzung von Obstplantagen infolge obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen gemäß Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in ihre nationale Strategie aufnehmen, müssen die getroffenen Maßnahmen mit der Richtlinie 2000/29/EG des Rates (12) im Einklang stehen.

(2) Für die Wiederbepflanzung von Obstplantagen dürfen nicht mehr als 20 % der Gesamtausgaben im Rahmen der operationellen Programme aufgewendet werden. ²Die Mitgliedstaaten können einen niedrigeren Prozentsatz beschließen.