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Verordnung (EU) 2017/891

Verordnung (EU) 2017/891

Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission

  • TITEL II: ERZEUGERORGANISATIONEN
    • KAPITEL I: Anforderungen und Anerkennung
      • Abschnitt 2: Anerkennungskriterien und andere Anforderungen

Art. 6 Mindestdauer der Mitgliedschaft

(1) Die Mindestdauer der Mitgliedschaft eines Erzeugers darf ein Jahr nicht unterschreiten.

(2) Die Kündigung der Mitgliedschaft ist der Erzeugerorganisation schriftlich mitzuteilen. ²Die Mitgliedstaaten legen die Kündigungsfrist, die sechs Monate nicht überschreiten darf, und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kündigung fest.