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Verordnung (EU) 2017/891

Verordnung (EU) 2017/891

Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission

  • TITEL II: ERZEUGERORGANISATIONEN
    • KAPITEL V: Allgemeine Bestimmungen
      • Abschnitt 3: Verwaltungssanktionen

Art. 66 Verhinderung einer Kontrolle vor Ort

Ein Antrag auf Anerkennung, die Genehmigung eines operationellen Programms oder ein Beihilfeantrag wird für den Posten oder den betreffenden Teil der Ausgaben abgelehnt, wenn die Erzeugerorganisation, einschließlich ihrer Mitglieder oder einschlägigen Vertreter, die Durchführung einer Kontrolle vor Ort verhindert.