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Verordnung (EU) 2017/891

Verordnung (EU) 2017/891

Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission

  • TITEL II: ERZEUGERORGANISATIONEN
    • KAPITEL II: Betriebsfonds und operationelle Programme
      • Abschnitt 1: Wert der vermarkteten Erzeugung

Art. 22 Berechnungsgrundlage

(1) 

Der Wert der vermarkteten Erzeugung einer Erzeugerorganisation berechnet sich auf der Grundlage der eigenen Erzeugung der Erzeugerorganisation und derjenigen der angeschlossenen Erzeuger und umfasst nur die Erzeugung des Obsts und des Gemüses, für das die Erzeugerorganisation anerkannt ist. ²Der Wert der vermarkteten Erzeugung kann Obst und Gemüse umfassen, das keinen Vermarktungsnormen entsprechen muss, wenn diese Vermarktungsnormen nicht anwendbar sind.

³Der Wert der vermarkteten Erzeugung einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen berechnet sich auf der Grundlage der Erzeugung, die von der Vereinigung von Erzeugerorganisationen selbst und von den ihr angeschlossenen Erzeugerorganisationen vermarktet wird, und umfasst nur die Erzeugung des Obsts und des Gemüses, für das die Vereinigung von Erzeugerorganisationen anerkannt ist. Bei dieser Berechnung ist eine Doppelerfassung zu vermeiden.

(2) 

Der Wert der vermarkteten Erzeugung umfasst nicht den Wert von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse oder von Erzeugnissen, die kein Obst oder Gemüse sind.

Der Wert der vermarkteten Erzeugung von zur Verarbeitung bestimmtem Obst und Gemüse, das zu einem der Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse gemäß Anhang I Teil X der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder einem anderen Verarbeitungserzeugnis verarbeitet worden ist, das im vorliegenden Artikel genannt und in Anhang I der vorliegenden Verordnung näher beschrieben ist, wird jedoch als pauschaler Prozentsatz des in Rechnung gestellten Wertes dieser Verarbeitungserzeugnisse berechnet; dabei muss die Verarbeitung durch eine Erzeugerorganisation, eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder deren angeschlossene Erzeuger oder durch Tochtergesellschaften, die der 90 %-Regel gemäß Absatz 8 dieses Artikels genügen, entweder von ihnen selbst oder als ausgelagerte Tätigkeiten vorgenommen werden. Dieser Pauschalsatz beläuft sich auf

a)
53 % für Fruchtsäfte,
b)
73 % für konzentrierte Fruchtsäfte,
c)
77 % für Tomatenkonzentrat,
d)
62 % für gefrorenes Obst und Gemüse,
e)
48 % für Obst- und Gemüsekonserven,
f)
70 % für Pilzkonserven der Gattung Agaricus,
g)
81 % für vorläufig haltbar gemachtes Obst in Salzlake,
h)
81 % für getrocknetes Obst,
i)
27 % für andere Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse als die in den Buchstaben a bis h genannten;
j)
12 % für verarbeitete aromatische Kräuter,
k)
41 % für Paprikapulver.

(3) Die Mitgliedstaaten können Erzeugerorganisationen erlauben, den Wert der Nebenerzeugnisse im Wert der vermarkteten Erzeugnisse zu berücksichtigen.

(4) Der Wert der vermarkteten Erzeugung schließt den Wert der gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abgesetzten Marktrücknahmen ein. ²Der Wert wird auf der Grundlage des Durchschnittspreises berechnet, zu dem diese Erzeugnisse von der Erzeugerorganisation in dem betreffenden Zeitraum vermarktet wurden.

(5) Der Wert der vermarkteten Erzeugung umfasst nur die von der Erzeugerorganisation selbst vermarktete Erzeugung der Erzeugerorganisation und der angeschlossenen Erzeuger. ²Der Wert der Erzeugung der der Erzeugerorganisation angeschlossenen Erzeuger, die über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarktet wurde, wird dem Wert der vermarkteten Erzeugung der zweiten Erzeugerorganisation zugerechnet. ³Eine Doppelerfassung ist zu vermeiden.

(6) Außer wenn Absatz 8 gilt, wird die vermarktete Erzeugung von Obst und Gemüse auf der Stufe „ab Erzeugerorganisation“ gegebenenfalls als in Anhang I Teil IX der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführtes aufbereitetes und verpacktes Erzeugnis angerechnet, ohne

a)
MwSt.,
b)
interne Transportkosten der Erzeugerorganisation, für die Entfernung zwischen den zentralen Sammel- oder Packstellen der Erzeugerorganisation und der Vertriebszentrale der Erzeugerorganisation, die mehr als 300 km beträgt.

(7) Der Wert der vermarkteten Erzeugung kann auf der gleichen Basis wie in Absatz 6 auch auf der Stufe „ab Vereinigung von Erzeugerorganisationen“ berechnet werden.

(8) Der Wert der vermarkteten Erzeugung kann auf der gleichen Basis wie in Absatz 6 auch auf der Stufe „ab Tochtergesellschaft“ berechnet werden, sofern mindestens 90 % der Anteile oder des Kapitals der Tochtergesellschaft gehalten werden

a)
von einer oder mehreren Erzeugerorganisation(en) oder Vereinigung(en) von Erzeugerorganisationen oder
b)
vorbehaltlich der Genehmigung der Mitgliedstaaten von Erzeugern, die Mitglieder von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen sind, wenn dies zu den Zielen von Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beiträgt.

(9) Im Falle einer Auslagerung wird der Wert der vermarkteten Erzeugung auf der Stufe „ab Erzeugerorganisation“ berechnet und umfasst den wirtschaftlichen Mehrwert der Tätigkeit, die von der Erzeugerorganisation auf ihre Mitglieder, Dritte oder eine andere als die in Absatz 8 genannte Tochtergesellschaft ausgelagert wurde.

(10) Bei Erzeugungseinbußen durch Naturkatastrophen, Witterungsverhältnisse, Tier- oder Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall kann eine Versicherungsentschädigung, die aus diesen Gründen aufgrund von Ernteversicherungsaktionen nach Kapitel III Abschnitt 7 oder von der Erzeugerorganisation verwalteten gleichwertigen Aktionen bezogen wurde, auf den Wert der vermarkteten Erzeugung angerechnet werden.