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Verordnung (EU) 2017/891

Verordnung (EU) 2017/891

Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission

  • TITEL II: ERZEUGERORGANISATIONEN
    • KAPITEL V: Allgemeine Bestimmungen
      • Abschnitt 3: Verwaltungssanktionen

Art. 63 Sonstige auf Erzeugerorganisationen im Zusammenhang mit Marktrücknahmen anwendbare Verwaltungssanktionen

Unbeschadet einer gemäß Artikel 61 verhängten Geldbuße sind Ausgaben für Rücknahmemaßnahmen nicht beihilfefähig, wenn die Erzeugnisse nicht so abgesetzt wurden, wie dies vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 Absatz 1 vorgesehen wurde, oder wenn die Marktrücknahme schädliche Auswirkungen auf die Umwelt oder auf den Pflanzenschutz hatte.