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Verordnung (EU) 2017/891

Verordnung (EU) 2017/891

Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission

  • TITEL II: ERZEUGERORGANISATIONEN
    • KAPITEL I: Anforderungen und Anerkennung
      • Abschnitt 3: Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

Art. 21 Länderübergreifende Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

(1) 

Der Sitz einer länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen befindet sich in dem Mitgliedstaat, in dem die angeschlossenen Erzeugerorganisationen den größten Teil des Werts der vermarkteten Erzeugung erzielen.

Alternativ kann der Sitz in dem Mitgliedstaat genommen werden, in dem der überwiegende Teil der angeschlossenen Erzeugerorganisationen ansässig ist, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten einverstanden sind.

(2) 

Führt die länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen ein operationelles Programm durch und wird zum Zeitpunkt der Antragstellung für ein neues operationelles Programm der größte Teil des Werts der vermarkteten Erzeugung in einem anderen Mitgliedstaat erzielt oder ist zu diesem Zeitpunkt der größte Teil der angeschlossenen Erzeugerorganisationen in einem anderen Mitgliedstaat ansässig als dem, in dem die länderübergreifende Vereinigung ihren Sitz hat, so bleibt der Sitz bis zum Ende der Durchführung des neuen operationellen Programms im derzeitigen Mitgliedstaat.

Wenn nach Abschluss des neuen operationellen Programms nach wie vor in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Vereinigung ihren Sitz hat, der größte Teil des Werts der vermarkteten Erzeugung erzielt wird oder der größte Teil der angeschlossenen Erzeugerorganisationen ansässig ist, wird der Sitz in diesen anderen Mitgliedstaaten verlegt, es sei denn, die betroffenen Mitgliedstaaten sind einverstanden, dass der Ort des Sitzes unverändert bleibt.

(3) Der Mitgliedstaat, in dem die länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen ihren Sitz hat, ist zuständig für

a)
die Anerkennung der Vereinigung;
b)
gegebenenfalls die Genehmigung des operationellen Programms der länderübergreifenden Vereinigung;
c)
die im Hinblick auf die Einhaltung der Anerkennungsbedingungen, die Durchführung des operationellen Programms durch die angeschlossenen Erzeugerorganisationen und die Kontrollen und Sanktionen notwendige administrative Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten, in denen sich die angeschlossenen Organisationen befinden. Diese anderen Mitgliedstaaten stellen dem Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz befindet, alle erforderliche Unterstützung zur Verfügung;
d)
die Übermittlung, auf Antrag eines Mitgliedstaats, in dem die Mitglieder ansässig sind, aller einschlägigen Unterlagen, einschließlich geltender Rechtsvorschriften, die in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des antragstellenden Mitgliedstaats übersetzt wurden.