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Verordnung (EU) 2017/891

Verordnung (EU) 2017/891

Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission

  • TITEL II: ERZEUGERORGANISATIONEN
    • KAPITEL III: Maßnahmen im Zusammenhang mit Krisenprävention und Krisenmanagement
      • Abschnitt 5: Marktrücknahmen

Art. 43 Dreijahresdurchschnitt für Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung

(1) Der Höchstsatz von 5 % der vermarkteten Erzeugnismengen nach Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 berechnet sich auf Basis des arithmetischen Mittels der Gesamtmengen der Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist und die von dieser in den drei vorhergehenden Jahren vermarktet wurden.

(2) Bei neu anerkannten Erzeugerorganisationen werden für die Wirtschaftsjahre vor der Anerkennung folgende Daten zugrunde gelegt:

a)
wenn die Erzeugerorganisation eine Erzeugergruppierung/-gemeinschaft war, gegebenenfalls die entsprechenden Mengen für diese Erzeugergruppierung/-gemeinschaft oder
b)
die beim Antrag auf Anerkennung berücksichtigte Menge.