Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission
(1) Der Höchstsatz von 5 % der vermarkteten Erzeugnismengen nach Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 berechnet sich auf Basis des arithmetischen Mittels der Gesamtmengen der Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist und die von dieser in den drei vorhergehenden Jahren vermarktet wurden.
(2) Bei neu anerkannten Erzeugerorganisationen werden für die Wirtschaftsjahre vor der Anerkennung folgende Daten zugrunde gelegt: