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Verordnung (EU) 2017/891

Verordnung (EU) 2017/891

Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission

  • TITEL II: ERZEUGERORGANISATIONEN
    • KAPITEL III: Maßnahmen im Zusammenhang mit Krisenprävention und Krisenmanagement
      • Abschnitt 5: Marktrücknahmen

Art. 46 Bestimmung der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse

(1) Die Mitgliedstaaten legen die zulässigen Bestimmungszwecke für aus dem Markt genommene Erzeugnisse fest. ²Sie stellen mit geeigneten Vorschriften sicher, dass die Rücknahmen oder ihre Bestimmung keine negativen Folgen für die Umwelt oder den Pflanzenschutz haben.

(2) 

Die Bestimmungszwecke nach Absatz 1 schließen die kostenlose Verteilung im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und andere von den Mitgliedstaaten genehmigte gleichwertige Bestimmungszwecke ein.

Die Mitgliedstaaten können den in Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten gemeinnützigen Einrichtungen und sonstigen Einrichtungen gestatten, einen symbolischen Beitrag von den Endempfängern von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen zu verlangen.

Wenn dies den betreffenden gemeinnützigen Einrichtungen und sonstigen Einrichtungen gestattet worden ist, müssen sie zusätzlich zur Einhaltung der Verpflichtungen aus Artikel 47 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung eine Finanzbuchführung für die betreffende Maßnahme führen.

Die Begünstigten der kostenlosen Verteilung können die Verarbeiter von Obst und Gemüse in Form von Sachleistungen bezahlen, sofern diese Zahlung nur zum Ausgleich der Verarbeitungskosten dient und der Mitgliedstaat, in dem die Zahlung erfolgt, Vorschriften festgelegt hat, die gewährleisten, dass die Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich zum Verbrauch durch die Endempfänger gemäß Unterabsatz 2 bestimmt sind.

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Kontakte und die Zusammenarbeit zwischen den Erzeugerorganisationen und den von ihnen anerkannten gemeinnützigen Einrichtungen und sonstigen Einrichtungen gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu erleichtern.

(3) Die Abgabe von Erzeugnissen an die Verarbeitungsindustrie ist zulässig. ²Die Mitgliedstaaten erlassen detaillierte Bestimmungen, die gewährleisten, dass dabei Wettbewerbsverzerrungen für die betreffenden Unternehmen in der Union oder für Einfuhrerzeugnisse ausgeschlossen sind und dass die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse nicht wieder in den Handel gelangen. ³Der aus der Destillation gewonnene Alkohol darf ausschließlich zu industriellen Zwecken bzw. zur Energieerzeugung genutzt werden.