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Verordnung (EU) 2017/891

Verordnung (EU) 2017/891

Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission

  • TITEL II: ERZEUGERORGANISATIONEN
    • KAPITEL I: Anforderungen und Anerkennung
      • Abschnitt 2: Anerkennungskriterien und andere Anforderungen

Art. 12 Vermarktung von Erzeugnissen außerhalb der Erzeugerorganisation

(1) Bei entsprechender Genehmigung durch die Erzeugerorganisation und unter Einhaltung der vom Mitgliedstaat und der Erzeugerorganisation festgelegten Bedingungen können die angeschlossenen Erzeuger

a)
Erzeugnisse direkt oder außerhalb ihrer Betriebe an den Verbraucher für seinen persönlichen Bedarf abgeben;
b)
Erzeugnismengen, die lediglich einen geringfügigen Anteil an der vermarktbaren Menge der betreffenden Erzeugnisse ihrer Erzeugerorganisation ausmachen, selbst oder über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarkten;
c)
Erzeugnisse, die aufgrund ihrer Merkmale von der betreffenden Erzeugerorganisation normalerweise nicht gehandelt werden, selbst oder über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarkten.

(2) Der Prozentsatz der außerhalb der Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugung eines angeschlossenen Erzeugers darf nicht mehr als 25 % der Erzeugungsmenge oder des Erzeugungswerts betragen. ²Die Mitgliedstaaten können jedoch einen niedrigeren Prozentsatz festlegen. Im Falle von Erzeugnissen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (8) fallen oder wenn die angeschlossenen Erzeuger ihre Erzeugung über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarkten, können die Mitgliedstaaten allerdings diesen Prozentsatz auf bis zu 40 % anheben.