Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission
(1) Unbeschadet Artikel 34 kann ein mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genehmigtes operationelles Programm auf Antrag einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen
(2) Abweichend von Artikel 23 wird die Obergrenze für die finanzielle Unterstützung der Union für das Jahr 2017 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 berechnet.
(3) Für gemäß Artikel 125e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gebildete Erzeugergruppierungen gelten die gemäß Artikel 79 der vorliegenden Verordnung gestrichenen Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 weiterhin, bis diese Erzeugergruppierungen als Erzeugerorganisationen anerkannt wurden oder der betreffende Mitgliedstaat die gezahlte Beihilfe gemäß Artikel 116 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wiedereingezogen hat.