Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission
(1) Stellt eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen die Durchführung ihres operationellen Programms vor Ende der geplanten Laufzeit ein, so werden an diese Organisation oder Vereinigung für nach dem Zeitpunkt der Einstellung durchgeführte Aktionen keine weiteren Zahlungen getätigt.
(2) Finanzmittel, die für förderfähige Aktionen gewährt wurden, die vor Einstellung des operationellen Programms durchgeführt wurden, werden nicht wiedereingezogen, sofern
(3) Die finanzielle Unterstützung der Union für mehrjährige Verpflichtungen, wie Umweltaktionen, deren langfristige Ziele und erwarteter Nutzen wegen der Unterbrechung der Maßnahmen nicht erreicht werden können, wird wieder eingezogen und dem EGFL erstattet.
(4) Dieser Artikel gilt sinngemäß im Falle der freiwilligen Aussetzung der Anerkennung, des Widerrufs der Anerkennung oder der Auflösung der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen.
(5) Zu Unrecht gezahlte Beihilfe wird gemäß Artikel 67 wieder eingezogen.