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Verordnung (EU) 2017/891

Verordnung (EU) 2017/891

Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission

  • TITEL II: ERZEUGERORGANISATIONEN
    • KAPITEL III: Maßnahmen im Zusammenhang mit Krisenprävention und Krisenmanagement
      • Abschnitt 7: Ernteversicherung

Art. 51 Durchführung von Ernteversicherungsaktionen

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen eingehende Bestimmungen zur Durchführung der Ernteversicherungsaktionen, einschließlich Bestimmungen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Versicherungsmarkt.

(2) 

Die Mitgliedstaaten können eine zusätzliche nationale Beihilfe für Ernteversicherungsaktionen gewähren, die aus dem Betriebsfonds gefördert werden. Die gesamte öffentliche Förderung darf jedoch folgende Höchstsätze nicht überschreiten:

a)
80 % der von den Erzeugern gezahlten Versicherungsprämien für Ernteverluste durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse;
b)
50 % der Kosten der Versicherungsprämien, die von den Erzeugern gezahlt werden zur Versicherung gegen
i)Verluste gemäß Buchstabe a und sonstige durch widrige Witterungsverhältnisse bedingte Verluste; und
ii)Ernteverluste durch Tier- und Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall.

Der Höchstsatz nach Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt auch in den Fällen, in denen für den Betriebsfonds eine finanzielle Unterstützung der Union in Höhe von 60 % gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewährt wird.

(3) Die Ernteversicherungsaktionen decken nicht Versicherungszahlungen, die die Erzeuger für mehr als 100 % der entstandenen Einkommensverluste entschädigen, wobei Ausgleichszahlungen für das versicherte Risiko aus anderen Beihilferegelungen zu berücksichtigen sind.