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Verordnung (EU) 2012/1151

Verordnung (EU) 2012/1151

Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

Erwägungen

(1)
Qualität und Vielfalt der Erzeugung der Landwirtschaft, der Fischerei und der Aquakultur der Union sind eine ihrer größten Stärken, indem sie den Erzeugern in der Union einen Wettbewerbsvorteil bieten und einen erheblichen Beitrag zum lebendigen kulturellen und gastronomischen Erbe leisten. Dies ist auf die Fachkenntnis und die Entschlossenheit der Landwirte und Erzeuger der Union zurückzuführen, die Traditionen am Leben erhalten und zugleich der Entwicklung neuer Produktionsmethoden und neuen Materials Rechnung getragen haben.
(2)
Die Bürger und die Verbraucher in der Union verlangen zunehmend Erzeugnisse von Qualität sowie traditionelle Erzeugnisse. Außerdem ist es ihnen ein Anliegen, die Vielfalt der landwirtschaftlichen Erzeugung in der Union zu erhalten. Dadurch entsteht eine Nachfrage nach Agrarerzeugnissen oder Lebensmitteln mit bestimmbaren besonderen Merkmalen, insbesondere solchen, die eine Verbindung zu ihrem geografischen Ursprung aufweisen.
(3)
Die Erzeuger können nur dann weiterhin ein breit gefächertes Angebot hochwertiger Produkte herstellen, wenn sie für ihre Anstrengungen gerecht entlohnt werden. Dazu müssen sie die Käufer und die Verbraucher im Rahmen eines fairen Wettbewerbs über die Merkmale ihres Erzeugnisses informieren können. Außerdem müssen sie ihre Erzeugnisse auf dem Markt sachgemäß kenntlich machen können.
(4)
Funktionierende Qualitätsregelungen für die Erzeuger, die diese für ihre Anstrengungen belohnen, eine breite Palette von Qualitätserzeugnissen zu produzieren, können für die ländliche Wirtschaft von Nutzen sein. Das gilt insbesondere für benachteiligte Gebiete, für Berggebiete und die entlegenen Gebiete, in denen der Agrarsektor einen bedeutenden Teil der Wirtschaft ausmacht und die Produktionskosten hoch sind. Auf diese Weise können die Qualitätsregelungen sowohl zur Politik der Entwicklung des ländlichen Raums als auch zu den Markt- und Einkommensstützungsmaßnahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) beitragen und diese ergänzen; insbesondere können sie einen Beitrag leisten in Gebieten, in denen dem Agrarsektor eine größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt, sowie vor allem in benachteiligten Gebieten.
(5)
Zu den politischen Prioritäten im Rahmen von Europa 2020 gemäß der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europa 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ gehören Ziele wie die Entwicklung einer auf Wissen und Innovation gestützten wettbewerbsfähigen Wirtschaft und die Förderung einer Wirtschaft mit hoher Beschäftigung und ausgeprägtem sozialem und territorialem Zusammenhalt. Eine Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse sollte den Erzeugern daher die richtigen Instrumente für eine bessere Kenntlichmachung und die Förderung des Absatzes derjenigen ihrer Produkte, die besondere Merkmale aufweisen, an die Hand geben und diese Erzeuger gleichzeitig vor unlauteren Praktiken schützen.
(6)
Die in Aussicht genommenen ergänzenden Maßnahmen sollten die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit beachten.
(7)
Die Maßnahmen für eine Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse sind festgelegt in der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails; der Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig, insbesondere in deren Artikel 2; der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union, insbesondere in deren Artikel 14; der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln; der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel; der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), insbesondere in deren Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt I und Abschnitt Ia Unterabschnitt I; der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen; sowie der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen.
(8)
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel sollten hinsichtlich ihrer Etikettierung den allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür und insbesondere den Bestimmungen zur Unterbindung einer Etikettierung, welche die Verbraucher verwirren oder irreführen könnte, unterliegen.
(9)
In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse wurde festgestellt, dass die Erreichung größerer Kohärenz und Konsistenz der Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse vorrangig ist.
(10)
Die Regelung für geografische Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und die Regelung für garantiert traditionelle Spezialitäten haben bestimmte Ziele und Bestimmungen gemein.
(11)
Seit einiger Zeit verfolgt die Union einen Ansatz, der darauf abzielt, den Regelungsrahmen der GAP zu vereinfachen. Dieser Ansatz sollte auch bei den Verordnungen im Bereich der Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse verfolgt werden, ohne dabei die besonderen Merkmale dieser Erzeugnisse in Frage zu stellen.
(12)
Einige Verordnungen, die Teil der Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse sind, wurden kürzlich überarbeitet, sind aber noch nicht vollständig umgesetzt. Infolgedessen sollten sie nicht in die vorliegende Verordnung einbezogen werden. Sie könnten jedoch zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen werden, sobald die Verordnungen vollständig umgesetzt sind.
(13)
Im Licht der vorstehenden Erwägungen sollten die folgenden Vorschriften in einem einzigen Rechtsrahmen zusammengefasst werden, der die neuen oder aktualisierten Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 510/2006 und (EG) Nr. 509/2006 sowie die Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 510/2006 und (EG) Nr. 509/2006, die beibehalten werden, umfasst.
(14)
Im Interesse der Klarheit und Transparenz sollten die Verordnungen (EG) Nr. 509/2006 und (EG) Nr. 510/2006 aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.
(15)
Der Geltungsbereich dieser Verordnung sollte auf die Agrarerzeugnisse für den menschlichen Verzehr gemäß Anhang I des Vertrags und auf ein Verzeichnis von Erzeugnissen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Anhangs, die mit der landwirtschaftlichen Produktion oder mit der ländlichen Wirtschaft eng verbunden sind, beschränkt werden. des Vertrags und auf ein Verzeichnis von Erzeugnissen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Anhangs, die mit der landwirtschaftlichen Produktion oder mit der ländlichen Wirtschaft eng verbunden sind, beschränkt werden.
(16)
Die Vorschriften dieser Verordnung sollten unbeschadet der bestehenden Rechtsvorschriften der Union zu Wein, aromatisierten Weinen und Spirituosen, Erzeugnisse des ökologischen Landbaus oder Regionen in äußerster Randlage gelten.
(17)
Der Geltungsbereich für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sollte auf Erzeugnisse beschränkt werden, die einen immanenten Zusammenhang zwischen den Merkmalen des Erzeugnisses oder Lebensmittels und dem geografischen Ursprung aufweisen. Die Tatsache, dass in der bestehenden Regelung nur bestimmte Arten von Schokolade als Süßwaren erfasst sind, ist eine Unregelmäßigkeit, die berichtigt werden sollte.
(18)
Durch den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben sollen den Landwirten und den Erzeugern ein gerechtes Einkommen für die hochwertige Qualität und Merkmale eines bestimmten Erzeugnisses oder für die Art seiner Erzeugung gesichert und klare Informationen über Erzeugnisse mit besonderen Merkmalen aufgrund des geografischen Ursprungs bereitgestellt werden, damit der Verbraucher seine Kaufentscheidungen gut informiert treffen kann.
(19)
Die Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit Namen, die in der Union geschützt sind, ist ein vorrangiges Ziel, das sich besser auf Unionsebene erreichen lässt.
(20)
Ein Unionsrechtsrahmen, der Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützt, indem er deren Eintragung in ein Register vorsieht, erleichtert die Entwicklung jener Instrumente, da das hieraus hervorgehende einheitlichere Vorgehen gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Erzeuger derart gekennzeichneter Produkte gewährleistet und die Glaubwürdigkeit solcher Produkte beim Verbraucher erhöht. Es sollte vorgesehen werden, die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben auf Unionsebene zu entwickeln und die Schaffung von Mechanismen für deren Schutz in Drittländern im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) bzw. mehrseitiger und zweiseitiger Übereinkünfte zu fördern und dadurch einen Beitrag dazu zu leisten, dass die hohe Qualität und die Art der Herstellung der Erzeugnisse als ein Faktor anerkannt werden, der ihnen einen Mehrwert verleiht.
(21)
Im Licht der Erfahrungen bei der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel sowie der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 ist es notwendig, bestimmte Punkte aufzugreifen, einige Vorschriften zu präzisieren und zu vereinfachen sowie die Verfahren dieser Regelung zu straffen.
(22)
Angesichts der gängigen Praxis sollten die zwei unterschiedlichen Instrumente für die Herstellung der Verbindung zwischen dem Erzeugnis und seinem geografischen Ursprung, nämlich die geschützte Ursprungsbezeichnung und die geschützte geografische Angabe, näher festgelegt und beibehalten werden. Allerdings sollten die Begriffsbestimmungen in einigen Punkten geändert werden, ohne jedoch das Konzept jener Instrumente zu ändern, um der Definition von geografischen Angaben gemäß dem Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums besser Rechnung zu tragen und sie für die Wirtschaftsbeteiligten einfacher und klarer verständlich zu machen.
(23)
Ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel, das mit einer solchen geografischen Angabe gekennzeichnet ist, sollte bestimmte, in einer Spezifikation zusammengestellte Bedingungen erfüllen, wie spezifische Erfordernisse zum Schutz der natürlichen Ressourcen oder der Landschaft des Produktionsgebietsoder zur Verbesserung des Wohlbefindens von Nutztieren.
(24)
Damit die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben im Gebiet der Mitgliedstaaten geschützt sind, sollten sie nur auf Unionsebene eingetragen sein. Mit Wirkung vom Zeitpunkt des Eintragungsantrags auf Unionsebene sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, einen vorübergehenden Schutz auf nationaler Ebene zu gewähren, ohne dass sich dies auf den unionsinternen oder internationalen Handel auswirkt. Der mit dieser Verordnung ab der Eintragung in ein Register gewährte Schutz sollte gleichermaßen auch für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben aus Drittländern verfügbar sein, die die entsprechenden Kriterien erfüllen und in ihrem Ursprungsland geschützt sind.
(25)
Das Eintragungsverfahren auf Unionsebene sollte jeder natürlichen oder juristischen Person aus einem anderen als dem beantragenden Mitgliedstaat oder aus einem Drittland mit einem berechtigten Interesse die Möglichkeit geben, ihre Rechte durch Einlegen eines Einspruchs geltend zu machen.
(26)
Die Eintragung in ein Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben sollte auch Verbrauchern und Handelsbeteiligten Informationen an die Hand geben.
(27)
Die Union führt Verhandlungen über internationale Abkommen, unter anderem über solche betreffend den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, mit ihren Handelspartnern. Zur leichteren Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit über die so geschützten Namen und insbesondere zur Gewährleistung des Schutzes und der Kontrolle der jeweiligen Verwendung dieser Namen können die Namen in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen werden. Die Namen sollten in das Register als geschützte geografische Angaben eingetragen werden, es sei denn, sie werden in diesen internationalen Abkommen ausdrücklich als Ursprungsbezeichnungen geführt.
(28)
Aufgrund ihrer Besonderheiten sollten in Bezug auf die geschützten Ursprungsbezeichnungen und die geschützten geografischen Angaben besondere Etikettierungsbestimmungen erlassen werden, die die Erzeuger verpflichten, die entsprechenden Unionszeichen oder Angaben auf der Verpackung zu verwenden. Für Unionsnamen sollte die Verwendung dieser Zeichen oder Angaben verbindlich vorgeschrieben werden, um diese Produktkategorie und die mit ihr verbundenen Garantien bei den Verbrauchern besser bekannt zu machen und um die Erkennbarkeit dieser Produkte auf dem Markt und dadurch die Kontrollen zu erleichtern. Die Verwendung solcher Zeichen oder Angaben sollte unter Berücksichtigung der Anforderungen der WTO für geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen von Drittländern freiwillig sein.
(29)
Die in dem Register eingetragenen Namen sollten mit dem Ziel geschützt werden, ihre faire Verwendung sicherzustellen, und um Praktiken zu unterbinden, die zur Irreführung der Verbraucher führen können. Außerdem sollten die Mittel, mit denen der Schutz der geografischen Angaben und der Ursprungsbezeichnungen sichergestellt wird, geklärt werden, insbesondere in Bezug auf die Rolle von Herstellervereinigungen und von zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.
(30)
Es sollten spezifische Ausnahmebestimmungen vorgesehen werden, nach denen für Übergangszeiträume ein eingetragener Name neben anderem anderen Namen verwendet werden kann. Diese Ausnahmebestimmungen sollten vereinfacht und klargestellt werden. Um zeitweilige Schwierigkeiten zu überbrücken und mit dem langfristigen Ziel der Gewährleistung der Einhaltung der Spezifikationen durch alle Erzeuger, können in Sonderfällen diese Ausnahmen für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren gewährt werden.
(31)
Der Umfang des mit dieser Verordnung gewährten Schutzes sollte geklärt werden, insbesondere in Bezug auf jene Einschränkungen bei der Eintragung neuer Marken gemäß der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, die mit der Eintragung geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben kollidieren, wie dies bereits bei der Eintragung neuer Marken auf Unionsebene der Fall ist. Solcher Klärung bedarf es auch hinsichtlich der Inhaber früherer Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere jener bezüglich Marken und gleichlautende Bezeichnungen, die als geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben eingetragen sind.
(32)
Der Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben sollte auch auf die widerrechtliche Aneignung und Nachahmung von eingetragenen Namen von Erzeugnissen und Dienstleistungen sowie die Anspielung auf sie ausgedehnt werden, um einen hohen Schutzgrad sicherzustellen und ihn an den im Weinsektor geltenden Schutz anzugleichen. Werden geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben als Zutaten verwendet, sollte die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Leitlinien für die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Zutaten mit geschützten Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und geschützten geografischen Angaben (g.g.A.) enthalten“ berücksichtigt werden.
(33)
Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 am 3. Januar 2013 bereits eingetragenen Namen sollten nach dieser Verordnung geschützt bleiben und sie sollten automatisch in das Register eingetragen werden.
(34)
Mit der Regelung für garantiert traditionelle Spezialitäten sollen die Erzeuger traditioneller Spezialitäten dabei unterstützt werden, die Verbraucher über die wertsteigernden Merkmale ihres Erzeugnisses zu unterrichten. Da jedoch nur wenige Namen eingetragen worden sind, konnte das Potenzial der derzeitigen Regelung für garantiert traditionelle Spezialitäten nicht ausgeschöpft werden. Die derzeitigen Bestimmungen sollten daher verbessert, präzisiert und verschärft werden, um die Regelung für potenzielle Nutzer verständlicher, anwendungsfreundlicher und attraktiver zu machen.
(35)
Die bestehende Regelung bietet die Option, einen Namen zwecks Identifizierung auch ohne Namensvorbehalt in der Union einzutragen. Da die interessierten Kreise diese Option nicht gut verstanden haben und da ein traditionelles Erzeugnis in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips besser auf einzelstaatlicher oder regionaler Ebene bestimmt werden kann, sollte diese Option nicht mehr angeboten werden. Aufgrund dieser Erfahrungen sollte die Regelung ausschließlich den unionsweiten Namensvorbehalt behandeln.
(36)
Um sicherzustellen, dass die Namen traditioneller Originalerzeugnisse gemäß der Regelung eingetragen werden, sollten die Kriterien und Bedingungen für die Eintragung eines Namens angepasst werden, insbesondere die Definition des Begriffs „traditionell“, der Erzeugnisse erfassen sollte, die schon für einen nicht unbedeutenden Zeitraum hergestellt werden.
(37)
Um zu gewährleisten, dass garantiert traditionelle Spezialitäten ihren Spezifikationen entsprechen und gleichbleibende Qualität aufweisen, sollten die zu Vereinigungen zusammengeschlossenen Hersteller das Erzeugnis selbst in Spezifikationen definieren. Die Eintragung eines Namens als eine garantiert traditionelle Spezialität sollte auch für Erzeuger aus Drittländern möglich sein.
(38)
Um vorbehalten werden zu können, sollten die garantiert traditionellen Spezialitäten auf Unionsebene eingetragen werden. Die Eintragung in das Register sollte auch der Information von Verbrauchern und Handelsbeteiligten dienen.
(39)
Um unlauteren Wettbewerb zu vermeiden, sollten alle Erzeuger, einschließlich derjenigen aus Drittländern, einen eingetragenen Namen einer garantiert traditionellen Spezialität verwenden können, vorausgesetzt, das betreffende Erzeugnis entspricht den Anforderungen der jeweiligen Spezifikation und der Erzeuger wird entsprechenden Kontrollen unterzogen. Für in der Union erzeugte garantiert traditionelle Spezialitäten sollte das Unionszeichen bei der Kennzeichnung verwendet werden und es sollte möglich sein, es mit der Angabe „garantiert traditionelle Spezialität“ zu verbinden.
(40)
Um geschützte Namen vor widerrechtlicher Aneignung oder vor Praktiken, die zur Irreführung der Verbraucher führen könnten, zu schützen, sollte ihre Verwendung vorbehalten werden.
(41)
Für diejenigen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 bereits eingetragenen Namen, die am 3. Januar 2013 andernfalls nicht in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, sollten die in der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 festgelegten Verwendungsbedingungen für einen Übergangszeitraum gültig bleiben.
(42)
Für die Eintragung von Namen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 ohne Namensvorbehalt eingetragen werden, sollte ein Verfahren eingeführt werden, das eine Eintragung mit Namensvorbehaltermöglicht.
(43)
Außerdem sollten für die Eintragungsanträge, die vor dem 3. Januar 2013 bei der Kommission eingegangen sind, Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden.
(44)
Eine zweite Ebene von Qualitätsregelungen, die sich auf wertsteigernde Qualitätsangaben stützen, die auf dem Binnenmarkt bekannt gemacht werden können und die freiwillig zu verwenden sind, sollte eingeführt werden. Diese fakultativen Qualitätsangaben sollten auf besondere horizontale Merkmale des Erzeugnisses hinsichtlich einer oder mehrerer Erzeugniskategorien, die Anbaumethode oder Verarbeitungsmerkmale, die in spezifischen Bereichen gelten, hinweisen. Die fakultative Qualitätsangabe „Bergerzeugnis“ hat die Bedingungen bisher erfüllt und wird auf dem Markt eine Steigerung des Wertes des Erzeugnisses bewirken. Zur Erleichterung der Anwendung der Richtlinie 2000/13/EG in den Fällen, in denen die Etikettierung von Lebensmitteln im Zusammenhang mit fakultativen Qualitätsangaben, einschließlich der Angabe „Bergerzeugnis“, beim Verbraucher Verwirrung stiften könnte, kann die Kommission Leitlinien erlassen.
(45)
Um den Erzeugern in Berggebieten ein wirksames Instrument zur besseren Vermarktung ihrer Erzeugnisse an die Hand zu geben und das Risiko zu verringern, dass bei den Verbrauchern Verwirrung darüber entsteht, ob die vermarkteten Erzeugnisse tatsächlich aus Berggebieten stammen, sollten Regelungen für eine Begriffsbestimmung für die fakultative Qualitätsangabe für Bergerzeugnisse auf Unionsebene vorgesehen werden. Die Definition für Berggebiete sollte sich auf die allgemeinen Klassifizierungskriterien stützen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) für die Ausweisung der Berggebiete verwendet werden.
(46)
Der Mehrwert der geografischen Angaben und der garantiert traditionellen Spezialitäten basiert auf dem Vertrauen der Verbraucher. Er ist nur dann glaubwürdig, wenn effiziente Prüfungen und Kontrollen vorgenommen werden. Diese Qualitätsregelungen sollten im Rahmen amtlicher Kontrollen überwacht werden, die den Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz entsprechen und sollten ein Systems von Kontrollen auf allen Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen beinhalten. Um den Mitgliedstaaten zu helfen, die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die Kontrollen auf geografischer Angaben und garantiert traditioneller Spezialitäten besseranzuwenden, sollte in der vorliegenden Verordnung auf die wichtigsten Artikel verwiesen werden.
(47)
Um dem Verbraucher die besonderen Merkmale eines Erzeugnisses mit einer geografischen Angabe und einer garantiert traditionellen Spezialität zu garantieren, sollten die Wirtschaftsbeteiligten auf die Einhaltung der Produktspezifikation hin überprüft werden.
(48)
Zur Gewährleistung ihrer Unparteilichkeit und Objektivität sollten die zuständigen Behörden eine Reihe operativer Kriterien erfüllen. Eine Übertragung bestimmter Zuständigkeiten für die Durchführung besonderer Kontrollaufgaben auf Kontrollstellen sollte in Betracht gezogen werden.
(49)
Für die Akkreditierung der Kontrollstellen sollten die Europäischen Normen (EN) des Europäischen Komitees für Normung (CEN) und die internationalen Normen der Internationalen Organisation für Normung (ISO) herangezogen werden; die Kontrollstellen selbst sollten für ihre Tätigkeiten ebenfalls die genannten Normen verwenden.. Die Akkreditierung dieser Stellen sollte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten erfolgen.
(50)
Die Informationen über die Kontrolltätigkeiten hinsichtlich der geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten sollten in die mehrjährigen nationalen Kontrollpläne und in den Jahresbericht der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 eingehen.
(51)
Die Mitgliedstaaten sollten ermächtigt werden, zur Deckung der entstandenen Kosten eine Gebühr zu erheben.
(52)
Bestehende Vorschriften im Zusammenhang mit der Weiterverwendung von Gattungsbezeichnungen sollten dahin gehend präzisiert werden, dass Gattungsbezeichnungen, die einem geschützten oder vorbehaltenen Namen oder einer geschützten oder vorbehaltenen Angabe ähneln oder ein Teil davon sind, ihren Status als Gattungsbezeichnungen behalten.
(53)
Das Datum für die Festlegung der Vorrangigkeit einer Marke und einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe sollte mit dem Datum des Antrags auf Eintragung der Marke in der Union oder in den Mitgliedstaaten und dem Datum des Antrags auf Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe bei der Kommission zusammenfallen.
(54)
Die Bestimmungen über die Ablehnung oder die Koexistenz einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe aufgrund eines Konflikts mit einer früheren Marke sollten weiterhin gelten.
(55)
Die Kriterien, nach denen jüngere Marken aufgrund eines Konflikts mit einer älteren Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe abgelehnt oder im Fall einer Eintragung für ungültig erklärt werden, sollten dem festgelegten Geltungsbereich des Schutzes einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe entsprechen.
(56)
Die Bestimmungen von Regelungen für die Festlegung der Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere die, die im Rahmen der Qualitätsregelung für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben oder des Markenrechts festgelegt wurden, sollten vom Namensvorbehalt und der Festlegung von Angaben und Zeichen gemäß den Qualitätsregelungen für garantiert traditionelle Spezialitäten und für fakultative Qualitätsangaben nicht berührt werden.
(57)
Die Rolle von Vereinigungen sollte geklärt und anerkannt werden. Vereinigungen spielen eine wesentliche Rolle im Antragsverfahren für die Eintragung von Namen von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten sowie bei der Änderung von Spezifikationen und der Löschung von Anträgen. Die Vereinigung kann auch tätig werden bei der Überwachung der Durchsetzung des Schutzes der eingetragenen Namen, der Einhaltung der Herstellungsvorschriften der Produktspezifikation, Informationen über und Werbung für die eingetragenen Namen sowie generell mit dem Ziel, den Wert der eingetragenen Namen und die Wirksamkeit der Qualitätsregelungen zu verbessern. Außerdem sollte sie die Position der Erzeugnisse am Markt überwachen. Allerdings sollten diese Tätigkeiten wettbewerbsschädigendes Verhalten, das mit den Artikeln 101 und 102 des Vertrags unvereinbar ist, nicht begünstigen oder zur Folge haben. des Vertrags unvereinbar ist, nicht begünstigen oder zur Folge haben.
(58)
Um sicherzustellen, dass die eingetragenen Namen der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, sollten die Anträge durch die Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten geprüft werden, wobei gemeinsame Mindestbestimmungen wie ein nationales Einspruchsverfahren zu beachten sind. Die Kommission sollte die Anträge anschließend prüfen, um sicherzustellen, dass keine offensichtlichen Fehler vorliegen und dass das Unionsrecht sowie die Interessen von Beteiligten außerhalb des Antragsmitgliedstaats berücksichtigt wurden.
(59)
Eine Eintragung von Namen als Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben sowie als garantiert traditionelle Spezialitäten sollte auch für Namen von Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern möglich sein, die die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen.
(60)
Die Zeichen, Angaben und Abkürzungen, die eine Teilnahme an einer Qualitätsregelung anzeigen, sowie die Rechte der Union sollten sowohl in der Union als auch in Drittländern geschützt werden, um sicherzustellen, dass sie für Originalerzeugnisse verwendet werden und der Verbraucher hinsichtlich der Qualität der Erzeugnisse nicht irregeführt wird. Mit Blick auf einen wirksamen Schutz sollten der Kommission außerdem auf der Grundlage einer zentralen Mittelverwaltung und im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und im Einklang mit Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
(61)
Das Verfahren für die Eintragung von geschützten Ursprungsbezeichnungen, geschützten geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten, einschließlich der Fristen für die Prüfung und den Einspruch, sollte, insbesondere hinsichtlich der Beschlussfassung, verkürzt und verbessert werden. Die Kommission, unter bestimmten Umständen mit Unterstützung der Mitgliedstaaten, sollte für die Beschlussfassung hinsichtlich der Eintragung verantwortlich sein. Es sollten Verfahren festgelegt werden, welche die Änderung der Produktspezifikation nach ihrer Eintragung und die Löschung eingetragener Namen ermöglichen, insbesondere, wenn das Erzeugnis nicht länger mit der entsprechenden Produktspezifikation übereinstimmt oder wenn ein Name auf dem Markt nicht mehr verwendet wird.
(62)
Zur Erleichterung grenzüberschreitender Anträge auf gemeinsame Eintragung von geschützten Ursprungsbezeichnungen, geschützten geografischen Angaben oder garantiert traditionellen Spezialitäten sollten geeignete Verfahren vorgesehen werden.
(63)
Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung ergänzen oder ändern zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte hinsichtlich des Folgenden zu erlassen: Ergänzung der Liste der Erzeugnisse gemäß des Vertrags Rechtsakte hinsichtlich des Folgenden zu erlassen: Ergänzung der Liste der Erzeugnisse gemäß Anhang I dieser Verordnung; Erlass von Einschränkungen und Abweichungen bei der Herkunft von Futtermitteln im Falle einer Ursprungsbezeichnung; Erlass von Einschränkungen und Abweichungen bei der Schlachtung lebender Tiere bzw. der Herkunft von Rohstoffen; Erlass von Vorschriften, mit denen die in der Produktspezifikation enthaltenen Angaben beschränkt werden; Erlass von Vorschriften, mit denen die Unionszeichen eingeführt werden; Erlass von weiteren Übergangsvorschriften zum Schutz der Rechte und berechtigten Interessen der Erzeuger und der interessierten Kreise; Festlegung weiterer Einzelheiten zu den Kriterien für eine Eintragung als garantiert traditionelle Spezialität; Erlass von Durchführungsbestimmungen bezüglich der Kriterien für fakultative Qualitätsangaben; Vorbehalt einer weiteren fakultativen Qualitätsangabe, Erlass von Bestimmungen zu den Bedingungen für ihre Verwendung und Änderung dieser Bedingungen; Festlegung von Ausnahmen für die Verwendung des Begriffs „Bergerzeugnis“ und Festlegung der Herstellungsmethoden und der anderen relevanten Kriterien für die Anwendung dieser fakultativen Qualitätsangabe, insbesondere Festlegung der Bedingungen, unter denen Rohstoffe oder Futtermittel von außerhalb der Berggebiete stammen dürfen; Erlass weiterer Bestimmungen zur Bestimmung des generischen Status von Bezeichnungen, in der Union Gattungsbezeichnungen geworden sind; Festlegung von Bestimmungen zur Verwendung des Namens einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse; Festlegung von Bestimmungen zur Durchführung der nationalen Einspruchsverfahren für gemeinsame Anträge, die mehr als ein nationales Gebiet betreffen; und von Vorschriften für die Ergänzung des Antragsverfahrens, des Einspruchsverfahrens, des Änderungsantragsverfahrens und des Löschungsverfahrens im Allgemeinen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
(64)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich des Folgenden übertragen werden: Vorschriften für die Form der Spezifikation; Einzelheiten zu Form und Inhalt des Registers der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben; technische Merkmale der Unionszeichen und Angaben sowie die Vorschriften für ihre Verwendung auf den Erzeugnissen, einschließlich der zu verwendenden Sprachfassungen; Gewährung und Verlängerung befristeter Abweichungen für die Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben; genaue Vorschriften zu Form und Inhalt des Registers garantiert traditioneller Spezialitäten; Vorschriften für den Schutz garantiert traditioneller Spezialitäten; Festlegung sämtlicher Maßnahmen zur Form sowie zu den Verfahren und sonstigen technischen Einzelheiten, die für die Anwendung des Titels IV notwendig sind; Festlegung von Vorschriften für die Verwendung der fakultativen Qualitätsangaben; Festlegung von Vorschriften für den einheitlichen Schutz der Angaben, Abkürzungen und Zeichen für Qualitätsregelungen; Festlegung der Einzelheiten für Verfahren, Form und Vorlage von Anträgen auf Eintragung und von Einsprüchen; Ablehnung des Antrags; Entscheidung über die Eintragung eines Namens, wenn keine Einigung erzielt wurde; Festlegung der Einzelheiten für Verfahren, Form und Vorlage von Änderungsanträgen; Löschung der Eintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe oder einer garantiert traditionellen Spezialität; und Festlegung genauer Vorschriften für die Verfahren und die Form der Löschung sowie die Vorlage der Anträge auf Löschung. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden.
(65)
Hinsichtlich der Einrichtung und Führung eines Registers der geschützten Ursprungsbezeichnungen, geschützten geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten, die im Rahmen dieser Regelung anerkannt sind, der Festlegung der Instrumente, mit denen die Namen und die Anschriften der Produktzertifizierungsstellen öffentlich zugänglich gemacht werden, und Eintragung des Namens, wenn kein Einspruch bzw. keine zulässige Einspruchsbegründung vorgebracht wird, oder wenn eine Einigung erzielt wurde, sollte die Kommission ermächtigt werden, Durchführungsrechtsakte ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu erlassen —

TITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Ziele

(1) 

Ziel dieser Verordnung ist es, die Erzeuger von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln dabei zu unterstützen, Käufer und Verbraucher über die Produkteigenschaften und Bewirtschaftungsmerkmale dieser Erzeugnisse und Lebensmittel zu unterrichten, und dabei Folgendes zu gewährleisten:

a)
einen fairen Wettbewerb für Landwirte und Erzeuger von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln mit wertsteigernden Merkmalen und Eigenschaften,
b)
die Verfügbarkeit zuverlässiger Informationen über diese Erzeugnisse für die Verbraucher,
c)
Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums und
d)
Integrität des Binnenmarktes.

Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen sind darauf angelegt, Landwirtschafts- und Verarbeitungstätigkeiten und die Bewirtschaftungssysteme, die mit hochwertigen Erzeugnissen assoziiert werden, zu unterstützen und dadurch zur Verwirklichung der Ziele der Politik für den ländlichen Raum beizutragen.

(2) Diese Verordnung führt „Qualitätsregelungen“ ein, die die Grundlage für die Festlegung und gegebenenfalls den Schutz von Namen und Angaben bieten, die insbesondere Agrarerzeugnisse bezeichnen oder beschreiben mit

a)
wertsteigernden Merkmalen oder
b)
wertsteigernden Eigenschaften als Folge der Anbau- oder Verarbeitungsverfahren, die bei ihrer Herstellung angewendet werden, oder als Folge des Ortes ihrer Produktion oder Vermarktung.

Art. 2 Geltungsbereich

(1) 

Diese Verordnung gilt für Agrarerzeugnisse für den menschlichen Verzehr gemäß Anhang I des Vertrags und für weitere Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Anhang I dieser Verordnung.

²Zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen und zur Berücksichtigung neuer Produktionsmethoden und neuen Materials wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die Liste der Erzeugnisse in Anhang I dieser Verordnung ergänzen. ³Diese Erzeugnisse stehen in engem Zusammenhang mit Agrarerzeugnissen oder mit der ländlichen Wirtschaft.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Spirituosen, aromatisierte Weine und Weinbauerzeugnisse im Sinne von Anhang XIb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, mit Ausnahme von Weinessig.

(3) Diese Verordnung gilt unbeschadet anderer spezifischer Vorschriften des Unionsrechts für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, insbesondere für die einheitliche gemeinsame Marktorganisation oder für die Kennzeichnung von Lebensmitteln.

(4) Die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft gilt nicht für die mit dieser Verordnung eingeführten Qualitätsregelungen.

Art. 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.
„Qualitätsregelungen“ sind die Regelungen gemäß den Titeln II, III und IV;
2.
„Vereinigung“ ist jede Art von Zusammenschluss, ungeachtet ihrer Rechtsform, insbesondere zusammengesetzt aus Erzeugern oder Verarbeitern des gleichen Erzeugnisses;
3.
„traditionell“ ist die nachgewiesene Verwendung auf dem Binnenmarkt während eines Zeitraums, in dem die Kenntnisse generationsübergreifend weitergegeben werden; dieser Zeitraum beträgt mindestens 30 Jahre;
4.
„Etikettierung“ bezeichnet alle Angaben, Kennzeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Lebensmittel beziehen und auf jeglicher Art von Verpackung, Schriftstück, Tafel, Etikett, Ring oder Verschluss angebracht sind und dieses Lebensmittel begleiten oder sich auf dieses Lebensmittel beziehen;
5.
„besondere Merkmale“ eines Erzeugnisses sind die charakteristischen Eigenschaften eines Erzeugnisses, durch die sich ein Erzeugnis von anderen gleichartigen Erzeugnissen derselben Kategorie deutlich unterscheidet;
6.
„Gattungsbezeichnungen“ sind die Produktnamen, die, obwohl sie auf den Ort, die Region oder das Land verweisen, in dem das Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, zu einer allgemeinen Bezeichnung für ein Erzeugnis in der Union geworden sind;
7.
„Produktionsschritt“ ist die Erzeugung, die Verarbeitung oder die Zubereitung;
8.
„Verarbeitungserzeugnisse“ sind Lebensmittel, die aus der Verarbeitung unverarbeiteter Erzeugnisse hervorgegangen sind; Verarbeitungserzeugnisse können Zutaten enthalten, die zu ihrer Herstellung oder zur Verleihung besonderer Merkmale erforderlich sind.

TITEL II: GESCHÜTZTE URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN UND GESCHÜTZTE GEOGRAFISCHE ANGABEN

Art. 4 Ziel

Es wird eine Regelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben eingeführt, um Erzeuger von Erzeugnissen mit einer Verbindung zu einem geografischen Gebiet zu unterstützen, indem
a)
faire Einkünfte für die Qualität ihrer Erzeugnisse gewährleistet werden;
b)
ein einheitlicher Schutz der Namen im Gebiet der Union als Recht des geistigen Eigentums gewährleistet wird;
c)
die Verbraucher klare Informationen über die wertsteigernden Merkmale des Erzeugnisses erhalten.

Art. 5 Anforderungen an Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Ursprungsbezeichnung“ einen Namen, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendet wird,

a)
dessen Ursprung in einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Gegend oder, in Ausnahmefällen, in einem bestimmten Land liegt,
b)
das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt und
c)
dessen Produktionsschritte alle in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen.

(2) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „geografische Angabe“ einen Namen, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendet wird,

a)
dessen Ursprung in einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Gegend oder in einem bestimmten Land liegt,
b)
dessen Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft wesentlich auf diesen geografischen Ursprung zurückzuführen ist und
c)
bei dem wenigstens einer der Produktionsschritte in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgt.

(3) 

Abweichend von Absatz 1 werden bestimmte Namen Ursprungsbezeichnungen gleichgestellt, auch wenn die Rohstoffe der betreffenden Erzeugnisse aus einem anderen geografischen Gebiet oder aus einem Gebiet stammen, das größer ist als das abgegrenzte geografische Gebiet, sofern

a)
das Gebiet, in dem der Rohstoff gewonnen wird, abgegrenzt ist,
b)
besondere Bedingungen für die Gewinnung der Rohstoffe bestehen,
c)
ein Kontrollsystem die Einhaltung der Bedingungen gemäß Buchstabe b sicherstellt und
d)
die fraglichen Ursprungsbezeichnungen vor dem 1. Mai 2004 im Ursprungsland als Ursprungsbezeichnungen anerkannt wurden.

Nur lebende Tiere, Fleisch und Milch können als Rohstoff im Sinne dieses Absatzes angesehen werden.

(4) 

Zur Berücksichtigung der besonderen Merkmale der Produktion von Erzeugnissen tierischen Ursprungs wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte zu Einschränkungen und Abweichungen bei der Herkunft von Futtermitteln im Falle einer Ursprungsbezeichnung zu erlassen.

Darüber hinaus wird der Kommission zur Berücksichtigung der besonderen Merkmale bestimmter Erzeugnisse oder Gebiete die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte zu Einschränkungen und Abweichungen bei der Schlachtung lebender Tiere bzw. der Herkunft von Rohstoffen zu erlassen.

Im Rahmen dieser Einschränkungen und Abweichungen wird, anhand objektiver Kriterien, der Qualität oder Verwendung sowie den anerkannten Kenntnissen und Fähigkeiten oder natürlichen Faktoren Rechnung getragen.

Art. 6 Gattungsbezeichnungen, Kollisionen mit Namen von Pflanzensorten und Tierrassen, mit gleichlautenden Namen und mit Marken

(1) Gattungsbezeichnungen werden nicht als geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben eingetragen.

(2) Ein Name darf nicht als Ursprungsbezeichnung oder als geografische Angabe eingetragen werden, wenn er mit dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse kollidiert und deshalb geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

(3) 

Ein zur Eintragung vorgeschlagener Name, der mit einem bereits in dem Register nach Artikel 11 eingetragenen Namen ganz oder teilweise gleichlautend ist, darf nicht eingetragen werden, es sei denn, in der Praxis kann deutlich zwischen den Bedingungen für die lokale und traditionelle Verwendung und Aufmachung für den später eingetragenen gleichlautenden Namen und den bereits in dem Register eingetragenen Namen unterschieden werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass die betreffenden Erzeuger gleich behandelt werden müssen und die Verbraucher nicht irregeführt werden dürfen.

Ein gleichlautender Name, der den Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen, wird nicht eingetragen, auch wenn er in Bezug auf das Gebiet, die Gegend oder den Ort, aus dem/der diese Erzeugnisse stammen, zutreffend ist.

(4) Ein zur Eintragung als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe vorgeschlagener Name wird nicht eingetragen, wenn in Anbetracht des Ansehens, das eine Marke genießt, ihres Bekanntheitsgrads und der Dauer ihrer Verwendung die Eintragung des als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe vorgeschlagenen Namens geeignet ist, die Verbraucher über die wirkliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen.

Art. 7 Produktspezifikation

(1) Eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe muss einer Produktspezifikation entsprechen, die mindestens folgende Angaben enthält:

a)
den als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zu schützenden Namen wie er im Handel oder im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet wird, und ausschließlich in den Sprachen, die historisch zur Beschreibung des betreffenden Erzeugnisses in dem abgegrenzten geografischen Gebiet verwendet werden oder wurden;
b)
eine Beschreibung des Erzeugnisses, gegebenenfalls einschließlich der Rohstoffe, sowie der wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen oder organoleptischen Eigenschaften des Erzeugnisses;
c)
die Abgrenzung des geografischen Gebiets unter Berücksichtigung des unter Buchstabe f Ziffern i oder ii des vorliegenden Absatzes genannten Zusammenhangs und gegebenenfalls die Angaben über die Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 3;
d)
Angaben, aus denen hervorgeht, dass das Erzeugnis aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet im Sinne von Artikel 5 Absätze 1 oder 2 stammt;
e)
die Beschreibung des Verfahrens zur Gewinnung des Erzeugnisses und gegebenenfalls die redlichen und ständigen örtlichen Verfahren sowie die Angaben über die Aufmachung, wenn die antragstellende Vereinigung dies so festlegt und eine hinreichende produktspezifische Rechtfertigung dafür liefert, warum die Aufmachung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität zu wahren, den Ursprung oder die Kontrolle zu gewährleisten; dabei ist dem Unionsrecht, insbesondere den Vorschriften über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, Rechnung zu tragen;
f)
einen Nachweis für
i)den in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Zusammenhang zwischen der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses und den geografischen Verhältnissen oder
ii)gegebenenfalls den in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einem anderen Merkmal des Erzeugnisses und dem geografischen Ursprung;
g)
den Namen und die Anschrift der Behörden oder — falls verfügbar — den Namen und die Anschrift der Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation gemäß Artikel 37 kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben;
h)
alle besonderen Vorschriften für die Etikettierung des betreffenden Erzeugnisses.

(2) 

Um sicherzustellen, dass die Produktspezifikation sachdienliche und knapp formulierte Informationen enthält, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu erlassen, mit denen die in der Produktspezifikation enthaltenen Angaben nach Absatz 1 dieses Artikels beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung erforderlich ist, um allzu umfangreiche Anträge auf Eintragung zu vermeiden.

²Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die Form der Spezifikation erlassen. ³Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 8 Inhalt der Eintragungsanträge

(1) 

Der Antrag auf Eintragung einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe gemäß Artikel 49 Absätze 2 oder 5 enthält mindestens folgende Angaben:

a)
den Namen und die Anschrift der antragstellenden Vereinigung und der Behörden oder — falls verfügbar — der Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren;
b)
die Produktspezifikation gemäß Artikel 7;
c)
ein einziges Dokument mit folgenden Angaben:
i)die wichtigsten Anforderungen der Produktspezifikation: Namen, Beschreibung des Erzeugnisses gegebenenfalls unter Einbeziehung der besonderen Vorschriften für dessen Aufmachung und Etikettierung sowie eine kurze Beschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets;
ii)eine Beschreibung des Zusammenhangs des Erzeugnisses mit den in Artikel 5 Absätze 1 oder 2 genannten geografischen Verhältnissen oder dem geografischen Ursprung, gegebenenfalls unter Einbeziehung besonderer Angaben zur Beschreibung des Erzeugnisses oder des Gewinnungsverfahrens, die diesen Zusammenhang begründen.

Ein Antrag gemäß Artikel 49 Absatz 5 enthält außerdem Belege dafür, dass der Name des Erzeugnisses in seinem Ursprungsland geschützt ist.

(2) Ein Antragsdossier gemäß Artikel 49 Absatz 4 enthält

a)
den Namen und die Anschrift der Antrag stellenden Vereinigung;
b)
das einzige Dokument gemäß Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels;
c)
eine Erklärung des Mitgliedstaats, dass der Antrag der antragstellenden Vereinigung, zu dem eine positive Entscheidung ergangen ist, seiner Auffassung nach den Anforderungen dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen entspricht;
d)
die Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation.

Art. 9 Übergangsweiser nationaler Schutz

Ein Mitgliedstaat kann ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei der Kommission einen übergangsweisen nationalen Schutz für den Namen nach dieser Verordnung gewähren.

Der gewährte nationale Schutz endet mit dem Zeitpunkt, an dem über die Eintragung nach dieser Verordnung entschieden wird oder der Antrag zurückgezogen wird.

Für den Fall, dass ein Name nach dieser Verordnung nicht eingetragen wird, ist ausschließlich der betreffende Mitgliedstaat für die Folgen eines solchen nationalen Schutzes verantwortlich.

Die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen der Mitgliedstaaten sind nur auf nationaler Ebene wirksam und dürfen keine Auswirkungen auf den unionsinternen oder den internationalen Handel haben.

Art. 10 Einspruchsgründe

(1) Ein mit Gründen versehener Einspruch gemäß Artikel 51 Absatz 2 ist nur zulässig, wenn er bei der Kommission innerhalb der in jenem Absatz gesetzten Frist eingeht und wenn dargelegt wird, dass

a)
die Bedingungen des Artikels 5 und des Artikels 7 Absatz 1 nicht eingehalten sind;
b)
die Eintragung des vorgeschlagenen Namens mit Artikel 6 Absätze 2, 3 oder 4 nicht vereinbar wäre;
c)
sich die Eintragung des vorgeschlagenen Namens nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich zum Zeitpunkt der in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a genannten Veröffentlichung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden oder
d)
der Name, dessen Eintragung beantragt wird, eine Gattungsbezeichnung ist.

(2) Die Gründe für den Einspruch werden in Bezug auf das Gebiet der Union bewertet.

Art. 11 Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben

(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, ohne das Verfahren gemäß Artikel 57 Absatz 2 anzuwenden, zwecks Einrichtung und Führung eines öffentlich zugänglichen, regelmäßig aktualisierten Registers der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben, die gemäß dieser Regelung anerkannt sind.

(2) Geografische Angaben für Drittlandserzeugnisse, die in der Union im Rahmen eines internationalen Abkommens, bei dem die Union Vertragspartei ist, geschützt sind, können in das Register eingetragen werden. ²Diese Namen werden in das Register als geschützte geografische Angaben eingetragen, es sei denn, sie werden in den genannten Abkommen ausdrücklich als geschützte Ursprungsbezeichnungen nach dieser Verordnung geführt.

(3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den Einzelheiten zu Form und Inhalt des Registers erlassen. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) Die Kommission veröffentlicht die Liste der internationalen Abkommen gemäß Absatz 2 sowie die Liste der nach diesen Abkommen geschützten geografischen Angaben und bringt sie regelmäßig auf den neuesten Stand.

Art. 12 Namen, Zeichen und Angaben

(1) Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben dürfen von jedem Wirtschaftsbeteiligten verwendet werden, der ein Erzeugnis vermarktet, das der betreffenden Produktspezifikation entspricht.

(2) Es werden Unionszeichen eingeführt, um geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben bekannt zu machen.

(3) In der Etikettierung von Erzeugnissen aus der Union, die unter einer nach den Verfahren dieser Verordnung eingetragenen geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe vermarktet werden, müssen die für diese Angaben vorgesehenen Unionszeichen erscheinen. ²Darüber hinaus sollte der eingetragene Name des Erzeugnisses im selben Sichtfeld erscheinen. ³Die Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung“ bzw. „geschützte geografische Angabe“ oder die entsprechenden Abkürzungen „g.U.“ bzw. „g.g.A.“ können in der Etikettierung erscheinen.

(4) Zusätzlich kann auch Folgendes in der Etikettierung erscheinen: Darstellungen des geografischen Ursprungsgebiets gemäß Artikel 5 sowie Text, Abbildungen und Zeichen, die sich auf den Mitgliedstaat und/oder die Gegend beziehen, in dem/in der dieses geografische Ursprungsgebiet liegt.

(5) Unbeschadet der Richtlinie 2000/13/EG können geografische Kollektivmarken gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2008/95/EG zusammen mit den Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung“ bzw. „geschützte geografische Angabe“ auf dem Etikett verwendet werden.

(6) Die in Absatz 3 genannten Angaben oder die für sie vorgesehenen Unionszeichen können auch in der Etikettierung von Erzeugnissen aus Drittländern erscheinen, die unter einem in dem Register eingetragenen Namen vermarktet werden.

(7) 

Um sicherzustellen, dass der Verbraucher in geeigneter Weise unterrichtet wird, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Unionszeichen eingeführt werden.

²Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, die die technischen Merkmale der Unionszeichen und Angaben sowie die Vorschriften für ihre Verwendung auf den Erzeugnissen bestimmen, die unter einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe vermarktet werden, einschließlich Vorschriften zu den zu verwendenden Sprachfassungen. ³Die genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 13 Schutz

(1) 

Eingetragene Namen werden geschützt gegen

a)
jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines eingetragenen Namens für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, wenn diese Erzeugnisse mit den unter diesem Namen eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder wenn durch diese Verwendung das Ansehen des geschützten Namens ausgenutzt wird, auch wenn diese Erzeugnisse als Zutaten verwendet werden;
b)
jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird, auch wenn dieses Erzeugnis als Zutat verwendet wird;
c)
alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;
d)
alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

Enthält eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe den als Gattungsbezeichnung angesehenen Namen eines Erzeugnisses, so gilt die Verwendung dieser Gattungsbezeichnung nicht als Verstoß gegen die Buchstaben a oder b.

(2) Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben können keine Gattungsbezeichnungen werden.

(3) 

Die Mitgliedstaaten unternehmen die angemessenen administrativen und rechtlichen Schritte, um die widerrechtliche Verwendung von geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben gemäß Absatz 1 für Erzeugnisse zu vermeiden oder zu beenden, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat erzeugt oder vermarktet werden.

Hierzu benennen die Mitgliedstaaten die Behörden, die dafür zuständig sind, dass diese Schritte im Einklang mit von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten Verfahren unternommen werden.

Diese Behörden müssen angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.

Art. 14 Beziehungen zwischen Marken, Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben

(1) 

Ist eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe nach Maßgabe dieser Verordnung eingetragen, so wird die Eintragung einer Marke, deren Verwendung im Widerspruch zu Artikel 13 Absatz 1 stände und die die gleiche Erzeugnisklasse betrifft, abgelehnt, wenn der Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wird.

Marken, die unter Verstoß gegen Unterabsatz 1 eingetragen wurden, werden gelöscht.

Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2008/95/EG.

(2) Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 4 darf eine Marke, deren Verwendung im Widerspruch zu Artikel 13 Absatz 1 steht und die vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Schutz der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe bei der Kommission angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung in gutem Glauben im Gebiet der Union erworben wurde, ungeachtet der Eintragung einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe weiter verwendet und für dieses Erzeugnis erneuert werden, sofern keine Gründe für ihre Ungültigerklärung oder ihren Verfall gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke oder der Richtlinie 2008/95/EG vorliegen. ²In solchen Fällen wird die Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe neben den jeweiligen Marken erlaubt.

Art. 15 Übergangszeiträume für die Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben

(1) 

Unbeschadet des Artikels 14 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen ein Übergangszeitraum von bis zu fünf Jahren gewährt wird, damit für Erzeugnisse aus einem Mitgliedstaat oder Drittland, deren Bezeichnung aus einem Namen besteht, der im Widerspruch zu Artikel 13 Absatz 1 steht, oder einen solchen Namen beinhaltet, die Bezeichnung, unter der sie vermarktet wurden, weiter verwendet werden kann, sofern aus einem Einspruch gemäß Artikel 49 Absatz 3 oder Artikel 51 hervorgeht, dass

a)
sich die Eintragung des Namens nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens auswirken würde oder
b)
sich die Erzeugnisse unter dem Namen seit mindestens fünf Jahren vor dem Zeitpunkt der in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a genannten Veröffentlichung rechtmäßig in Verkehr befinden.

Die genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) 

Unbeschadet des Artikels 14 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um den Übergangszeitraum nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels in ordnungsgemäß begründeten Fällen auf 15 Jahre zu verlängern, sofern nachgewiesen wird, dass

a)
die Bezeichnung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels seit mindestens 25 Jahren vor Einreichung des Antrags auf Eintragung bei der Kommission rechtmäßig und auf der Grundlage der redlichen und ständigen Gebräuche verwendet wurde;
b)
mit der Verwendung der Bezeichnung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt wurde, das Ansehen des eingetragenen Namens auszunutzen, und dass der Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses nicht irregeführt wurde und dies auch nicht möglich war.

Die genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) Wird eine Bezeichnung gemäß den Absätzen 1 und 2 verwendet, so erscheint die Angabe des Ursprungslandes deutlich sichtbar auf der Etikettierung.

(4) 

Um vorübergehende Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem langfristigen Ziel zu überwinden, die Einhaltung der Spezifikationen durch alle Erzeuger des betreffenden Gebiets zu gewährleisten, kann ein Mitgliedstaat einen Übergangszeitraum von bis zu zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei der Kommission gewähren, sofern die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten die Erzeugnisse mindestens in den fünf Jahren vor der Einreichung des Antrags bei den Behörden des Mitgliedstaats unter ständiger Verwendung des betreffenden Namens rechtmäßig vermarktet und im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens gemäß Artikel 49 Absatz 3 auf diesen Punkt hingewiesen haben.

Mit Ausnahme des Einspruchsverfahrens gilt Unterabsatz 1 entsprechend für eine geschützte geografische Angabe oder eine geschützte Ursprungsbezeichnung in Bezug auf ein geografisches Gebiet in einem Drittland.

Diese Übergangszeiträume werden in dem Antragsdossier gemäß Artikel 8 Absatz 2 angegeben.

Art. 16 Übergangsvorschriften

(1) Namen, die in das Register gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingetragen sind, werden automatisch in das Register gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung übernommen. ²Die entsprechenden Spezifikationen gelten als Spezifikationen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung. ³Spezifische Übergangsvorschriften, die mit solchen Eintragungen im Zusammenhang stehen, behalten ihre Gültigkeit.

(2) Zum Schutz der Rechte und berechtigten Interessen der Erzeuger und der interessierten Kreise wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte mit weiteren Übergangsvorschriften zu erlassen.

(3) Die vorliegende Verordnung gilt unbeschadet des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 anerkannten Rechts auf Koexistenz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben einerseits und von Marken andererseits.

TITEL III: GARANTIERT TRADITIONELLE SPEZIALITÄTEN

Art. 17 Ziel

Es wird eine Regelung für garantiert traditionelle Spezialitäten eingeführt, um traditionelle Produktionsmethoden und Rezepte dadurch zu bewahren, dass die Erzeuger traditioneller Spezialitäten dabei unterstützt werden, ihre Erzeugnisse zu vermarkten und die wertsteigernden Merkmale ihrer traditionellen Rezepte und Spezialitäten beim Verbraucher bekannt zu machen.

Art. 18 Kriterien

(1) Ein Name kommt für eine Eintragung als garantiert traditionelle Spezialität in Betracht, wenn er ein spezifisches Erzeugnis oder Lebensmittel beschreibt, das

a)
eine traditionelle Herstellungsart, Verarbeitungsart oder eine traditionelle Zusammensetzung aufweist, die der traditionellen Praxis für jenes Erzeugnis oder Lebensmittel entspricht oder
b)
aus traditionell verwendeten Rohstoffen oder Zutaten hergestellt ist.

(2) Um als garantiert traditionelle Spezialität eingetragen werden zu können, muss ein Name

a)
traditionell für das spezifische Erzeugnis verwendet worden sein oder
b)
die traditionellen oder besonderen Merkmale des Erzeugnisses festhalten.

(3) Wird in dem Einspruchsverfahren gemäß Artikel 51 nachgewiesen, dass der Name auch in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland verwendet wird, um vergleichbare Erzeugnisse oder Erzeugnisse mit einem identischen bzw. ähnlichen Namen voneinander zu unterscheiden, so kann in dem gemäß Artikel 52 Absatz 3 gefassten Beschluss über die Eintragung festgelegt werden, dass dem Namen der garantiert traditionellen Spezialität die Angabe „hergestellt nach …Tradition/hergestellt nach der Tradition von/des/der …“ unmittelbar gefolgt von dem Namen eines Landes oder einer Gegend dieses Landes beigefügt wird.

(4) Ein Name kann nicht eingetragen werden, wenn er nur allgemeine Angaben, die für eine Reihe von Erzeugnissen verwendet werden, oder in besonderen Vorschriften des Unionsrechts geregelte Angaben wiedergibt.

(5) Um das reibungslose Funktionieren der Regelung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte mit weiteren Einzelheiten zu den in diesem Artikel festgelegten Eintragungskriterien zu erlassen.

Art. 19 Produktspezifikation

(1) Eine garantiert traditionelle Spezialität entspricht einer Spezifikation, die Folgendes umfasst:

a)
den zur Eintragung vorgeschlagenen Namen in den geeigneten Sprachfassungen;
b)
eine Beschreibung des Erzeugnisses, einschließlich der wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen oder organoleptischen Eigenschaften, die die besonderen Merkmale des Erzeugnisses zum Ausdruck bringt;
c)
eine Beschreibung der von den Erzeugern anzuwendenden Produktionsmethode, gegebenenfalls einschließlich der Art und der Merkmale der verwendeten Rohstoffe oder Zutaten und der Methode der Zubereitung des Erzeugnisses und
d)
die wichtigsten Faktoren, die den traditionellen Charakter des Produkts ausmachen.

(2) 

Um sicherzustellen, dass die Produktspezifikation sachdienliche und knapp formulierte Informationen enthält, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu erlassen, mit denen die in der Produktspezifikation enthaltenen Angaben nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung erforderlich ist, um allzu umfangreiche Anträge auf Eintragung zu vermeiden.

²Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die Form der Spezifikation erlassen. ³Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 20 Inhalt der Eintragungsanträge

(1) Ein Antrag auf Eintragung eines Namens als garantiert traditionelle Spezialität gemäß Artikel 49 Absätze 2 oder 5 umfasst:

a)
den Namen und die Anschrift der antragstellenden Vereinigung;
b)
die Produktspezifikation gemäß Artikel 19.

(2) Ein Antragsdossier gemäß Artikel 49 Absatz 4 enthält:

a)
die Angaben gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und
b)
eine Erklärung des Mitgliedstaats, dass der Antrag der Vereinigung, zu dem eine positive Entscheidung ergangen ist, seiner Auffassung nach den Anforderungen dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen entspricht.

Art. 21 Einspruchsgründe

(1) Ein mit Gründen versehener Einspruch gemäß Artikel 51 Absatz 2 ist nur zulässig, wenn er bei der Kommission fristgerecht eingeht und

a)
ordnungsgemäß begründet wird, weshalb die vorgeschlagene Eintragung mit dieser Verordnung nicht vereinbar ist oder
b)
nachweist, dass die Verwendung des Namens für ähnliche Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel rechtmäßig, anerkannt und von wirtschaftlicher Bedeutung ist.

(2) Die Kriterien nach Absatz 1 Buchstabe b werden in Bezug auf das Gebiet der Union bewertet.

Art. 22 Register der garantiert traditionellen Spezialitäten

(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, ohne das Verfahren gemäß Artikel 57 Absatz 2 anzuwenden, zwecks Einrichtung und Führung eines öffentlich zugänglichen, aktualisierten Registers der garantiert traditionellen Spezialitäten, die gemäß dieser Regelung anerkannt sind.

(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den Einzelheiten zu Form und Inhalt des Registers erlassen. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 23 Namen, Zeichen und Angaben

(1) Der eingetragene Name einer garantiert traditionellen Spezialität darf von jedem Wirtschaftsbeteiligten verwendet werden, der ein Erzeugnis vermarktet, das der betreffenden Produktspezifikation entspricht.

(2) Es wird ein Unionszeichen eingeführt, um garantiert traditionelle Spezialitäten bekannt zu machen.

(3) 

In der Etikettierung von Erzeugnissen aus der Union, die als eine garantiert traditionellen Spezialität nach dieser Verordnung vermarktet werden, muss das Zeichen gemäß Absatz 2 unbeschadet des Absatzes 4 erscheinen. ²Darüber hinaus sollte der Name des Erzeugnisses im selben Sichtbereich erscheinen. ³Die Angabe „garantiert traditionelle Spezialität“ oder die entsprechende Abkürzung „g.t.S.“ kann ebenfalls in der Etikettierung erscheinen.

Das Zeichen ist bei der Etikettierung von außerhalb der Union hergestellten garantiert traditionellen Spezialitäten fakultativ.

(4) 

Um sicherzustellen, dass der Verbraucher in geeigneter Weise unterrichtet wird, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen das Unionszeichen eingeführt wird.

²Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, die die technischen Merkmale des Unionszeichens und der Angabe sowie die Vorschriften für ihre Verwendung auf den Erzeugnissen bestimmen, die den Namen einer garantiert traditionellen Spezialität tragen, einschließlich der zu verwendenden Sprachfassungen. ³Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 24 Einschränkung der Verwendung eingetragener Namen

(1) Eingetragene Namen werden geschützt gegen jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung oder gegen alle sonstigen Praktiken, die den Verbraucher irreführen können.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf nationaler Ebene verwendete Verkehrsbezeichnungen nicht Anlass zur Verwechslung mit eingetragenen Namen geben können.

(3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für den Schutz garantiert traditioneller Spezialitäten erlassen. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 25 Übergangsvorschriften

(1) Namen, die gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 eingetragen wurden, werden automatisch in das Register nach Artikel 22 der vorliegenden Verordnung übernommen. ²Die entsprechenden Spezifikationen gelten als Spezifikationen gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung. ³Besondere Übergangsvorschriften, die mit solchen Eintragungen im Zusammenhang stehen, behalten ihre Gültigkeit.

(2) Namen, die gemäß den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 eingetragen wurden, einschließlich der Namen, die nach Anträgen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung eingetragen wurden, können unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 bis zum 4 January 2023 weiterhin verwendet werden, es sei denn, die Mitgliedstaaten wenden das Verfahren nach Artikel 26 der vorliegenden Verordnung an.

(3) Zum Schutz der Rechte und berechtigten Interessen der Erzeuger und der interessierten Kreise wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte mit weiteren Übergangsvorschriften zu erlassen.

Art. 26 Vereinfachtes Verfahren

(1) 

Auf Antrag einer Vereinigung kann ein Mitgliedstaat spätestens am 4. Januar 2016 der Kommission die Namen der gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 eingetragenen garantiert traditionellen Spezialitäten mitteilen, die die Vorschriften dieser Verordnung erfüllen.

Bevor der Mitgliedstaat einen Namen übermittelt, leitet er ein Einspruchsverfahren gemäß Artikel 49 Absätze 3 und 4 ein.

Wird im Laufe dieses Verfahrens nachgewiesen, dass der Name auch für vergleichbare Erzeugnisse oder Erzeugnisse mit einem identischen bzw. ähnlichen Namen verwendet wird, so kann er durch eine Angabe zur Feststellung der traditionellen oder der besonderen Merkmale des Erzeugnisses ergänzt werden.

Eine Vereinigung eines Drittlandes kann der Kommission diese Namen entweder direkt oder über die Behörden ihres Landes übermitteln.

(2) Die Kommission veröffentlicht die Namen gemäß Absatz 1 zusammen mit den Spezifikationen für jeden dieser Namen binnen zwei Monaten nach ihrem Erhalt im Amtsblatt der Europäischen Union.

(3) Es gelten die Artikel 51 und 52.

(4) Nach Beendigung des Einspruchsverfahrens nimmt die Kommission gegebenenfalls Anpassungen der Einträge des in Artikel 22 genannten Registers vor. Die entsprechenden Spezifikationen gelten als Spezifikationen gemäß Artikel 19.

TITEL IV: FAKULTATIVE QUALITÄTSANGABEN

Art. 27 Ziel

Es wird eine Regelung für fakultative Qualitätsangaben eingeführt, mit der es den Erzeugern von Agrarerzeugnissen erleichtert werden soll, die wertsteigernden Merkmale oder Eigenschaften dieser Agrarerzeugnisse auf dem Binnenmarkt bekannt zu machen

Art. 28 Nationale Vorschriften

Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften für nicht unter diese Verordnung fallende fakultative Qualitätsangaben beibehalten, sofern diese Vorschriften mit dem Unionsrecht in Einklang stehen.

Art. 29 Fakultative Qualitätsangaben

(1) Fakultative Qualitätsangaben müssen die folgenden Kriterien erfüllen:

a)
Die Angabe bezieht sich auf eine Eigenschaft einer oder mehrerer Produktkategorien oder auf ein Anbau- oder Verarbeitungsmerkmal, das in bestimmten Gebieten gilt,
b)
die Verwendung der Angabe verleiht dem Erzeugnis im Vergleich zu einem vergleichbaren Erzeugnis einen Mehrwert und
c)
die Angabe hat eine europäische Dimension.

(2) Fakultative Qualitätsangaben, die technische Produkteigenschaften mit dem Ziel der Umsetzung obligatorischer Vermarktungsnormen beschreiben und die nicht zur Information des Verbrauchers bestimmt sind, werden von dieser Regelung ausgeschlossen.

(3) Fakultative Qualitätsangaben umfassen nicht fakultative vorbehaltene Angaben, die spezifische Vermarktungsnormen unterstützen und ergänzen, die sektoral oder anhand einer Produktkategorie festgelegt werden.

(4) Zur Berücksichtigung der besonderen Merkmale bestimmter Sektoren und der Erwartungen der Verbraucher wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte mit Einzelheiten bezüglich der Kriterien im Sinne des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels zu erlassen.

(5) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung sämtlicher Maßnahmen zur Form sowie zu den Verfahren und sonstigen technischen Einzelheiten erlassen, die für die Anwendung dieses Titels notwendig sind. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6) Beim Erlass von delegierten Rechtsakten und von Durchführungsrechtsakten gemäß den Absätzen 4 und 5 des vorliegenden Artikels trägt die Kommission allen einschlägigen internationalen Normen Rechnung.

Art. 30 Vorbehaltung und Änderung

(1) Zur Berücksichtigung der Erwartungen der Verbraucher, des Stands von Wissenschaft und Technik, der Marktlage und der Entwicklungen bei den Vermarktungsnormen und den internationalen Normen wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte zu erlassen, durch die eine zusätzliche fakultative Qualitätsangabe vorbehalten und die Bedingungen für deren Verwendung festgelegt werden.

(2) In hinreichend begründeten Fällen und zur Berücksichtigung der entsprechenden Verwendung der zusätzlichen fakultativen Qualitätsangabe wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Änderungen der Bedingungen für die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Verwendung dieser Qualitätsangabe zu erlassen.

Art. 31 Bergerzeugnis

(1) 

Der Begriff „Bergerzeugnis“ wird als fakultative Qualitätsangabe geschaffen.

Dieser Begriff darf nur zur Beschreibung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen gemäß Anhang I des Vertrags benutzt werden, bei denen Folgendes gilt:

a)
sowohl die Rohstoffe als auch das Futter für die Nutztiere stammen überwiegend aus Berggebieten;
b)
im Falle von Verarbeitungserzeugnissen erfolgt auch die Verarbeitung in Berggebieten.

(2) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Begriff „Berggebiete“ in der Union die gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 bezeichneten Gebiete. ²Bei Drittlandserzeugnissen umfasst der Begriff „Berggebiete“ Gebiete, die von dem Drittland amtlich als Bergebiete ausgewiesen werden oder die Kriterien erfüllen, die denjenigen gleichwertig sind, die in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 festgelegt sind.

(3) In hinreichend begründeten Fällen und um den natürlichen Beschränkungen Rechnung zu tragen, denen die landwirtschaftliche Erzeugung in Berggebieten unterliegt, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Ausnahmen von den Verwendungsbedingungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu erlassen. ²Insbesondere wird der Kommission die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um die Bedingungen, unter denen Rohstoffe oder Futtermittel von außerhalb der Berggebiete stammen dürfen und unter denen die Verarbeitung von Erzeugnissen außerhalb der Berggebiete in einem noch abzugrenzenden geografischen Gebiet stattfinden darf, sowie die Definition dieses geografischen Gebiets festzulegen.

(4) Um den natürlichen Beschränkungen Rechnung zu tragen, denen die landwirtschaftliche Erzeugung in Berggebieten unterliegt, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Produktionsmethoden und anderer Kriterien, die für die Anwendung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels geschaffenen fakultativen Qualitätsangabe von Bedeutung sind, zu erlassen.

Art. 32 Erzeugnis der Insellandwirtschaft

Spätestens bis 4. Januar 2014 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht zu der Frage vor, ob ein neuer Begriff „Erzeugnisse der Insellandwirtschaft“ eingeführt werden sollte. ²Der Begriff darf nur zur Beschreibung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen gemäß Anhang I des Vertrags, deren Rohstoffe aus Inselgebieten stammen, verwendet werden. ³Damit der Begriff für Verarbeitungserzeugnisse verwendet werden darf, muss darüber hinaus auch die Verarbeitung in Inselgebieten erfolgen, sofern dies wesentlichen Einfluss auf die besonderen Merkmale des Endprodukts hat.

Diesem Bericht sind gegebenenfalls entsprechende Gesetzgebungsvorschläge für eine eigene fakultative Qualitätsangabe „Erzeugnisse der Insellandwirtschaft“ beizufügen.

Art. 33 Einschränkungen in Bezug auf die Verwendung

(1) Eine fakultative Qualitätsangabe kann nur für die Beschreibung von Erzeugnissen verwendet werden, die den entsprechenden Verwendungsbedingungen entsprechen.

(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften für die Verwendung der fakultativen Qualitätsangaben erlassen. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 34 Überwachung

Die Mitgliedstaaten führen auf der Grundlage einer Risikoanalyse Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass die Anforderungen dieses Titels erfüllt werden und sie verhängen im Fall von Verstößen geeignete Verwaltungssanktionen.

TITEL V: GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

KAPITEL I: Amtliche Kontrollen der geschützten Ursprungsbezeichnungen, der geschützten geografischen Angaben und der garantiert traditionellen Spezialitäten

Art. 35 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Qualitätsregelungen nach Titel II und Titel III.

Art. 36 Benennung der zuständigen Behörde

(1) 

Die Mitgliedstaaten benennen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 die zuständige(n) Behörde(n), die für die amtlichen Kontrollen zuständig ist/sind, mit denen geprüft wird, ob die rechtlichen Anforderungen im Zusammenhang mit den durch die vorliegende Verordnung eingeführten Qualitätsregelungen erfüllt sind.

Verfahren und Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 gelten entsprechend für alle amtlichen Kontrollen, mit denen geprüft wird, ob die rechtlichen Anforderungen im Zusammenhang mit den Qualitätsregelungen für alle Erzeugnisse des Anhangs I der vorliegenden Verordnung erfüllt sind.

(2) Die in Absatz 1 genannte(n) Behörde(n) muss/müssen angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.

(3) Die amtlichen Kontrollen umfassen Folgendes:

a)
Überprüfung der Übereinstimmung eines Erzeugnisses mit der entsprechenden Produktspezifikation und
b)
Überwachung der Verwendung der eingetragenen Namen zur Beschreibung eines in Verkehr gebrachten Erzeugnisses im Einklang mit Artikel 13 für unter Titel II eingetragene Namen und im Einklang mit Artikel 24 für unter Titel III eingetragene Namen.

Art. 37 Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation

(1) 

Hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen, der geschützten geografischen Angaben und der garantiert traditionellen Spezialitäten, die Erzeugnisse mit Ursprung in der Union bezeichnen, erfolgt die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation vor der Vermarktung

a)
durch eine oder mehrere der zuständigen Behörden gemäß Artikel 36 dieser Verordnung und/oder
b)
durch eine oder mehrere der Kontrollstellen im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die als Produktzertifizierungsstelle tätig werden.

²Die Kosten der Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation können von den von diesen Kontrollen erfassten Wirtschaftsbeteiligten getragen werden. ³Auch die Mitgliedstaaten können einen Beitrag zu diesen Kosten leisten.

(2) Hinsichtlich Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten, die Erzeugnisse mit Ursprung in einem Drittland bezeichnen, erfolgt die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation vor der Vermarktung

a)
durch eine oder mehrere der vom Drittland benannten staatlichen Behörden und/oder
b)
durch eine oder mehrere der Produktzertifizierungsstellen.

(3) 

Die Mitgliedstaaten machen die Namen und die Anschriften der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Behörden und Stellen öffentlich zugänglich und aktualisieren diese Informationen in regelmäßigen Abständen.

Die Kommission macht die Namen und die Anschriften der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Behörden und Stellen öffentlich zugänglich und aktualisiert diese Informationen in regelmäßigen Abständen.

(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, ohne das Verfahren nach Artikel 57 Absatz 2 anzuwenden, um die Instrumente festzulegen, mit denen die Namen und die Anschriften der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Produktzertifizierungsstellen öffentlich zugänglich gemacht werden.

Art. 38 Überwachung der Verwendung des Namens auf dem Markt

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Namen und die Anschriften der in Artikel 36 genannten zuständigen Behörden. ²Die Kommission macht die Namen und die Anschriften dieser Behörden öffentlich zugänglich.

Die Mitgliedstaaten führen auf der Grundlage einer Risikoanalyse Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden, und ergreifen im Fall von Verstößen alle notwendigen Maßnahmen.

Art. 39 Übertragung von Zuständigkeiten auf Kontrollstellen durch zuständige Behörden

(1) Die zuständigen Behörden können gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 einer Kontrollstelle oder mehreren Kontrollstellen spezifische Aufgaben im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen der Qualitätsregelung übertragen.

(2) Diese Kontrollstellen werden gemäß der Europäischen Norm EN 45011 oder dem ISO/IEC-Leitfaden 65 (Allgemeine Kriterien für Produktzertifizierungsstellen) akkreditiert.

(3) Die Akkreditierung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels kann nur vorgenommen werden von

a)
einer nationalen Akkreditierungsstelle in der Union im Einklang mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder
b)
einer Akkreditierungsstelle außerhalb der Union, die Unterzeichner einer multilateralen Vereinbarung über die Anerkennung von Produktzertifizierungen des Internationalen Akkreditierungsforums ist.

Art. 40 Kontrolltätigkeiten — Planung und Berichterstattung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Tätigkeiten hinsichtlich der Kontrolle von Verpflichtungen im Rahmen dieses Kapitels ausdrücklich in einem gesonderten Abschnitt der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne im Einklang mit den Artikeln 41, 42 und 43 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführt werden.

(2) Die jährlichen Berichte über die Kontrolle der gemäß der vorliegenden Verordnung festgelegten Verpflichtungen umfassen einen gesonderten Abschnitt mit den Informationen nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

KAPITEL II: Ausnahmen im Zusammenhang mit einer Vorbenutzung

Art. 41 Gattungsbezeichnungen

(1) Unbeschadet des Artikels 13 wirkt sich die vorliegende Verordnung nicht auf die Verwendung von Begriffen aus, die in der Union Gattungsbezeichnungen geworden sind, auch wenn die Gattungsbezeichnung Bestandteil eines nach einer Qualitätsregelung geschützten Namens ist.

(2) Bei der Feststellung, ob ein Begriff eine Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle einschlägigen und insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:

a)
die in den Verbrauchsgebieten bestehende Situation;
b)
die einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bzw. der Union.

(3) Um die Rechte der interessierten Kreise umfassend zu schützen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte mit weiteren Vorschriften zu erlassen, um den generischen Status von Begriffen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu bestimmen.

Art. 42 Pflanzensorten und Tierrassen

(1) Diese Verordnung steht dem Inverkehrbringen von Erzeugnissen nicht entgegen, in deren Etikettierung ein Name oder eine Bezeichnung angegeben ist, der/die im Rahmen einer Qualitätsregelung gemäß Titel II, Titel III oder Titel IV geschützt oder vorbehalten ist und den Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse enthält oder umfasst, sofern,

a)
das fragliche Erzeugnis die angegebene Sorte oder Rasse umfasst oder von ihr abgeleitet ist;
b)
die Verbraucher nicht irregeführt werden;
c)
die Verwendung des Namens einer Sorte oder Rasse im fairen Wettbewerb geschieht;
d)
die Verwendung sich das Ansehen der geschützten Bezeichnung nicht zunutze macht und
e)
im Fall der Qualitätsregelung gemäß Titel II sich die Herstellung und die Vermarktung des Erzeugnisses bereits vor dem Datum des Antrags auf Eintragung der geografischen Angabe auch außerhalb ihres Ursprungsgebiets verbreitet hat.

(2) Zur weiteren Klärung des Ausmaßes der Rechte und Freiheiten der Lebensmittelunternehmen, den Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu verwenden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften für die Verwendung solcher Namen zu erlassen.

Art. 43 Bezug zum geistigen Eigentum

Die Qualitätsregelungen gemäß den Titeln III und IV gelten unbeschadet der Vorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten über das geistige Eigentum und insbesondere über Rechte an Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben und Marken sowie der im Rahmen dieser Vorschriften gewährte Rechte.

KAPITEL III: Angaben und Zeichen der Qualitätsregelung und Rolle der Erzeuger

Art. 44 Schutz von Angaben und Zeichen

(1) Angaben, Abkürzungen und Zeichen, die sich auf die Qualitätsregelungen beziehen, dürfen nur im Zusammenhang mit Erzeugnissen verwendet werden, die unter Einhaltung der Vorschriften der Qualitätsregelung, für die sie gelten, hergestellt werden. Das gilt insbesondere für die folgenden Angaben, Abkürzungen und Zeichen:

a)
„geschützte Ursprungsbezeichnung“, „geschützte geografische Angabe“, „geografische Angabe“, „g.U.“, „g.g.A.“ und die damit verbundenen Zeichen gemäß Titel II;
b)
„garantiert traditionelle Spezialität“, „g.t.S.“ und die damit verbundenen Zeichen gemäß Titel III;
c)
„Bergerzeugnis“ gemäß Titel IV.

(2) Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 kann der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) auf Initiative oder im Auftrag der Kommission in zentraler Mittelverwaltung verwaltungstechnische Unterstützungsmaßnahmen finanzieren im Zusammenhang mit der Entwicklung, Vorbreitung, Kontrolle, administrativen und rechtlichen Unterstützung, dem juristischen Beistand, den Eintragungsgebühren, Verlängerungsgebühren, Markenüberwachungsgebühren, Prozesskosten und allen damit verbundenen Maßnahmen, die zum Schutz der Verwendung der Angaben, Abkürzungen und Zeichen, auf die sich die Qualitätsregelungen beziehen, gegen widerrechtliche Aneignung, Nachahmung, Anspielung oder gegen alle sonstigen Praktiken, die den Verbraucher irreführen können, innerhalb der Union und in Drittländern, erforderlich sind.

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften für den einheitlichen Schutz der Angaben, Abkürzungen und Zeichen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 45 Rolle der Vereinigungen

(1) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen über Erzeugerorganisationen und Branchenverbände gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist eine Vereinigung berechtigt

a)
dazu beizutragen, dass die Qualität, das Ansehen und die Echtheit ihrer Erzeugnisse auf dem Markt gewährleistet werden, indem die Verwendung des Namens im Handel überwacht wird und, falls erforderlich, die zuständigen Behörden gemäß Artikel 36 oder jede andere zuständige Behörde im Rahmen von Artikel 13 Absatz 3 unterrichtet werden;
b)
Maßnahmen zu ergreifen, um einen angemessenen Rechtsschutz für die geschützte Ursprungsbezeichnung, die geschützte geografische Angabe und die unmittelbar mit ihnen in Verbindung stehenden Rechte des geistigen Eigentums zu gewährleisten;
c)
Informations- und Werbemaßnahmen auszuarbeiten, die darauf angelegt sind, die Verbraucher über die wertsteigernden Merkmale des Erzeugnisses zu unterrichten;
d)
Tätigkeiten zu entwickeln, mit denen die Übereinstimmung eines Erzeugnisses mit der entsprechenden Produktspezifikation sichergestellt wird;
e)
Maßnahmen zu ergreifen, um die Wirksamkeit der Regelung zu verbessern, einschließlich der Entwicklung von Wirtschaftskenntnissen, der Durchführung wirtschaftlicher Analysen, der Verbreitung wirtschaftsrelevanter Informationen über die Regelung und der Verbraucherberatung;
f)
Initiativen zur Aufwertung von Erzeugnissen und erforderlichenfalls Maßnahmen zu ergreifen, um Initiativen zur Abwertung des Rufs der Erzeugnisse oder diesbezügliche Risiken zu verhindern oder ihnen entgegenzuwirken.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Bildung und die Arbeitsweise von Vereinigungen in ihrem Hoheitsgebiet durch administrative Mittel fördern. ²Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ferner die Namen und Anschriften der Vereinigungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 2. Diese Angaben werden von der Kommission öffentlich zugänglich gemacht.

Art. 46 Inanspruchnahme der Regelungen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Wirtschaftsbeteiligten, die den Vorschriften einer Qualitätsregelung gemäß den Titeln II und III nachkommen, einen Anspruch darauf haben, in ein gemäß Artikel 37 eingerichtetes Kontrollsystem aufgenommen zu werden.

(2) Wirtschaftsbeteiligte, die ein im Rahmen der Regelungen einer garantiert traditionellen Spezialität, einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe vermarktetes Erzeugnis herstellen und lagern oder die ein solches Erzeugnis in Verkehr bringen, sind ebenfalls Gegenstand der Kontrolle gemäß Kapitel I dieses Titels.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wirtschaftsbeteiligte, die einer Qualitätsregelung gemäß den Titeln III und IV beitreten wollen, dies auch können und auf keine Hindernisse stoßen, die diskriminierend oder anderweit objektiv nicht begründet sind.

Art. 47 Gebühren

Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und insbesondere der Bestimmungen von Titel II Kapitel VI können die Mitgliedstaaten eine Gebühr erheben, um ihre Kosten für die Verwaltung der Qualitätsregelungen, einschließlich der Kosten für die Bearbeitung von Anträgen, Einsprüchen, Änderungs- und Löschungsanträgen gemäß der vorliegenden Verordnung zu decken.

KAPITEL IV: Antrags- und Eintragungsverfahren für Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten

Art. 48 Geltungsbereich der Antragsverfahren

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Qualitätsregelungen nach Titel II und Titel III.

Art. 49 Antrag auf Eintragung von Namen

(1) 

Anträge auf Eintragung von Namen im Rahmen der Qualitätsregelungen gemäß Artikel 48 können nur von Vereinigungen eingereicht werden, die mit den Erzeugnissen arbeiten, deren Namen eingetragen werden sollen. ²Im Falle „geschützter Ursprungsbezeichnungen“ oder „geschützter geografischer Angaben“, die ein grenzübergreifendes geografisches Gebiet bezeichnen, oder „garantiert traditioneller Spezialitäten“ können mehrere Vereinigungen aus verschiedenen Mitgliedstaaten oder Drittländern einen gemeinsamen Antrag auf Eintragung einreichen.

Eine einzelne natürliche oder juristische Person kann einer Vereinigung gleichgestellt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die betreffende Person ist der einzige Erzeuger, der einen Antrag einreichen will;
b)
was die geschützten Ursprungsbezeichnungen und die geschützten geografischen Angaben betrifft, so besitzt das abgegrenzte geografische Gebiet Merkmale, die sich erheblich von denen der Nachbargebiete unterscheiden, oder weist das Erzeugnis andere Merkmale als die in den Nachbargebieten produzierten Erzeugnisse auf.

(2) 

Bezieht sich der Antrag im Rahmen der Regelung nach Titel II auf ein geografisches Gebiet in einem Mitgliedstaat oder wird ein Antrag im Rahmen der Regelung nach Titel III von einer Vereinigung in einem Mitgliedstaat vorbereitet, so wird der Antrag bei den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats eingereicht.

Der Mitgliedstaat prüft den Antrag auf geeignete Art und Weise, um sicherzustellen, dass er gerechtfertigt ist und die Anforderungen der jeweiligen Regelungen erfüllt.

(3) 

Der Mitgliedstaat eröffnet im Laufe der Prüfung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels die Möglichkeit eines nationalen Einspruchsverfahrens, das eine angemessene Veröffentlichung des Antrags gewährleistet und eine ausreichende Frist setzt, innerhalb derer jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen oder ansässig ist, Einspruch gegen den Antrag einlegen kann.

Der Mitgliedstaat prüft die Zulässigkeit der bei ihm gemäß der Regelung nach Titel II eingegangenen Einsprüche unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 10 Absatz 1 und der bei ihm gemäß der Regelung nach Titel III eingegangenen Einsprüche unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 21 Absatz 1.

(4) 

Ist der Mitgliedstaat nach Bewertung eines Einspruchs der Ansicht, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind, so kann er eine positive Entscheidung treffen und bei der Kommission ein Antragsdossier einreichen. ²In diesem Fall unterrichtet er die Kommission über die eingegangenen zulässigen Einsprüche natürlicher oder juristischer Personen, die die betreffenden Erzeugnisse vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Absatz 3 mindestens fünf Jahre lang rechtmäßig unter ständiger Verwendung des betreffenden Namens vermarktet haben.

Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass die positive Entscheidung öffentlich zugänglich gemacht wird und jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse die Möglichkeit hat, Rechtsmittel einzulegen.

Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Fassung der Produktspezifikation, auf die sich die positive Entscheidung bezieht, veröffentlicht wird, und stellt den elektronischen Zugang zur Produktspezifikation sicher.

In Bezug auf geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben stellt der Mitgliedstaat ferner eine angemessene Veröffentlichung der Fassung der Produktspezifikation sicher, auf die sich die Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 50 Absatz 2 bezieht.

(5) Bezieht sich der Antrag im Rahmen der Regelung nach Titel II auf ein geografisches Gebiet in einem Drittland oder wird ein Antrag im Rahmen der Regelung nach Titel III von einer Vereinigung in einem Drittland vorbereitet, so wird der Antrag entweder direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands bei der Kommission eingereicht.

(6) Die Unterlagen gemäß diesem Artikel, die der Kommission zugeleitet werden, sind in einer der Amtssprachen der Union abzufassen.

(7) 

Zur Vereinfachung des Antragsverfahrens wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Vorschriften für das nationale Einspruchsverfahren für gemeinsame Anträge, die mehr als ein nationales Gebiet betreffen, festgelegt und die Vorschriften für das Antragsverfahren ergänzt werden.

²Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den Einzelheiten für die Antragsverfahren sowie die Form und die Vorlage der Anträge, einschließlich Anträgen, die mehr als ein nationales Gebiet betreffen, erlassen. ³Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 50 Prüfung durch die Kommission und Veröffentlichung zwecks Einspruch

(1) 

Die Kommission prüft jeden bei ihr gemäß Artikel 49 eingereichten Antrag auf geeignete Art und Weise, um sicherzustellen, dass er gerechtfertigt ist und die Anforderungen der jeweiligen Regelung erfüllt. ²Diese Prüfung sollte eine Frist von sechs Monaten nicht überschreiten. ³Wird diese Frist überschritten, so teilt die Kommission dem Antragsteller schriftlich die Gründe für die Verzögerung mit.

Die Kommission macht das Verzeichnis der Namen, für die ein Eintragungsantrag gestellt wurde, sowie die Zeitpunkte, zu denen diese bei ihr eingereicht wurden, mindestens jeden Monat öffentlich zugänglich.

(2) Gelangt die Kommission aufgrund der Prüfung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 zu der Auffassung, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind, so veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Union

a)
für Anträge im Rahmen der Regelung nach Titel II das einzige Dokument und die Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation;
b)
für Anträge im Rahmen der Regelung nach Titel III die Produktspezifikation.

Art. 51 Einspruchsverfahren

(1) 

Innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union können die Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder eine natürliche oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse hat und in einem Drittland niedergelassen ist, bei der Kommission Einspruch erheben.

Jede natürliche oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse hat und in einem anderen als dem Antragsmitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist, kann einen Einspruch innerhalb einer Frist, die einen Einspruch gemäß Unterabsatz 1 gestattet, bei dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen ist, erheben.

³Ein Einspruch muss eine Erklärung erhalten, dass der Antrag gegen die Anforderungen der vorliegenden Verordnung verstoßen könnte. Ein Einspruch, der diese Erklärung nicht enthält, ist nichtig.

Die Kommission übermittelt den Einspruch unverzüglich der Behörde oder Stelle, die den Antrag eingereicht hat.

(2) Wird bei der Kommission ein Einspruch erhoben und innerhalb von zwei Monaten eine Einspruchsbegründung eingereicht, so prüft die Kommission die Zulässigkeit dieser Einspruchsbegründung.

(3) 

Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang einer zulässigen Einspruchsbegründung fordert die Kommission die Behörde oder die Person, die den Einspruch erhoben hat und die Behörde oder Stelle, die den Antrag eingereicht hat, auf, innerhalb eines vertretbaren Zeitraums, der drei Monate nicht überschreitet, geeignete Konsultationen durchzuführen.

²Die Behörde oder die Person, die den Einspruch erhoben hat und die Behörde oder Stelle, die den Antrag eingereicht hat, nimmt die entsprechenden geeigneten Konsultationen unverzüglich auf. ³Sie stellen einander die einschlägigen Informationen zur Verfügung, um zu beurteilen, ob der Eintragungsantrag die Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllt. Kommt keine Einigung zustande, so werden diese Informationen auch der Kommission vorgelegt.

Die Kommission kann jederzeit in diesem Dreimonatszeitraum auf Ersuchen des Antragstellers die Frist für die Konsultationen um höchstens drei Monate verlängern.

(4) Werden infolge der geeigneten Konsultationen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels die im Einklang mit Artikel 50 Absatz 2 veröffentlichten Einzelheiten grundlegend geändert, nimmt die Kommission erneut eine Prüfung nach Artikel 50 vor.

(5) Der Einspruch, die Einspruchsbegründung und die diesbezüglichen Unterlagen, die der Kommission im Einklang mit den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels übermittelt werden, sind in einer Amtssprache der Union abzufassen.

(6) 

Zur Festlegung klarer Einspruchsverfahren und -fristen wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Vorschriften für das Einspruchsverfahren ergänzt werden.

²Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den Einzelheiten für die Einspruchsverfahren sowie die Form und die Vorlage der Einsprüche erlassen. ³Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 52 Eintragungsentscheidung

(1) Gelangt die Kommission auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen im Rahmen der Prüfung gemäß Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 1 zu dem Schluss, dass die Bedingungen für eine Eintragung nicht erfüllt sind, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Ablehnung des Antrags. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Geht bei der Kommission kein Einspruch bzw. keine zulässige Einspruchsbegründung gemäß Artikel 51 ein, so erlässt sie zur Eintragung des Namens Durchführungsrechtsakte, ohne das Verfahren gemäß Artikel 57 Absatz 2 anzuwenden.

(3) Liegt der Kommission eine zulässige Einspruchsbegründung vor, so geht sie im Anschluss an die geeigneten Konsultationen gemäß Artikel 51 Absatz 3 und unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Konsultationen wie folgt vor:

a)
Wurde eine Einigung erzielt, so trägt sie den Namen im Wege von Durchführungsrechtsakten ein, ohne das Verfahren nach Artikel 57 Absatz 2 anzuwenden, und ändert, falls notwendig, die nach Artikel 50 Absatz 2 veröffentlichte Information, sofern diese Änderungen nicht wesentlich sind;
b)
wurde keine Einigung erzielt, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Entscheidung über die Eintragung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) Die Eintragungsakte und die Ablehnungsentscheidungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Art. 53 Änderungen einer Produktspezifikation

(1) 

Eine Vereinigung, die ein berechtigtes Interesse hat, kann die Genehmigung einer Änderung einer Produktspezifikation beantragen.

Der Antrag enthält eine Beschreibung der beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.

(2) 

Führt eine Änderung zu einer oder mehreren Änderungen der Spezifikation, die nicht geringfügig sind, so unterliegt der Änderungsantrag dem Verfahren gemäß den Artikeln 49 bis 52.

Sind die vorgeschlagenen Änderungen jedoch geringfügig, so beschließt die Kommission, den Antrag zu genehmigen oder abzulehnen. Im Fall einer Genehmigung von Änderungen, die zu einer Änderung der in Artikel 50 Absatz 2 genannten Punkte führen, veröffentlicht die Kommission diese Elemente im Amtsblatt der Europäischen Union.

Damit eine Änderung im Falle der in Titel II beschriebenen Qualitätsregelung als geringfügig gilt, darf sie

a)
kein wesentliches Merkmal des Erzeugnisses betreffen;
b)
nicht den Zusammenhang im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer i oder Ziffer ii ändern;
c)
keine Änderung des Namens oder irgendeines Teils des Namens des Erzeugnisses beinhalten;
d)
keine Auswirkungen auf die Abgrenzung des geografischen Gebiets haben oder
e)
nicht zu einer Zunahme der Beschränkungen des Handels mit dem Erzeugnis oder seinen Rohstoffen führen.

Damit eine Änderung im Falle der in Titel III beschriebenen Qualitätsregelung als geringfügig gilt, darf sie

a)
kein wesentliches Merkmal des Erzeugnisses betreffen;
b)
keine wesentlichen Änderungen des Herstellungsverfahrens bewirken und
c)
keine Änderung des Namens oder irgendeines Teils des Namens des Erzeugnisses beinhalten.

Die Prüfung des Antrags konzentriert sich auf die vorgeschlagene Änderung.

(3) 

Zur Erleichterung der Verwaltungsabläufe bei der Bearbeitung eines Änderungsantrags, unter anderem wenn die Änderung zu keiner Änderung des einzigen Dokuments führt oder wenn die Änderung eine vorübergehende Änderung der Spezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden betrifft, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Vorschriften für das Änderungsantragsverfahren ergänzt werden.

²Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den Einzelheiten für die Änderungsantragsverfahren sowie die Form und die Vorlage eines Änderungsantrags erlassen. ³Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 54 Löschung

(1) 

Die Kommission kann auf eigene Initiative oder auf Antrag jeder natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse Durchführungsrechtsakte zur Löschung der Eintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe oder einer garantiert traditionellen Spezialität in den folgenden Fällen erlassen:

a)
Eine Übereinstimmung mit den Anforderungen der Spezifikation ist nicht gewährleistet,
b)
in den letzten sieben Jahren wurde unter der garantiert traditionellen Spezialität, der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe kein Erzeugnis in Verkehr gebracht.

Die Kommission kann auf Antrag der Erzeuger des unter einem eingetragenen Namen vermarkteten Erzeugnisses die entsprechende Eintragung löschen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) 

Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit, dass alle Parteien die Gelegenheit haben, ihre Rechte und berechtigten Interessen zu verteidigen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Vorschriften für das Löschungsverfahren ergänzt werden.

²Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den Einzelheiten für die Verfahren und die Form der Löschung sowie die Vorlage der Anträge gemäß Absatz 1 dieses Artikels erlassen. ³Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

TITEL VI: VERFAHRENSVORSCHRIFTEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

KAPITEL I: Lokale Landwirtschaft und Direktverkauf

Art. 55 Berichterstattung über die lokale Landwirtschaft und den Direktverkauf

Spätestens bis 4. Januar 2014 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht zu der Frage vor, ob eine neue Kennzeichnungsregelung für die lokale Landwirtschaft und den Direktverkauf eingeführt werden sollte, um die Erzeuger bei der lokalen Vermarktung ihrer Erzeugnisse zu unterstützen. ²In dem Bericht wird vorrangig geprüft, ob die Landwirte mit dem neuen Etikett den Wert ihrer Erzeugnisse steigern können; ferner sollten andere Kriterien berücksichtigt werden, wie etwa die Möglichkeiten, Kohlendioxidemissionen und Abfallmengen durch kurze Produktions- und Vertriebsketten zu verringern.

Diesem Bericht sind gegebenenfalls entsprechende Gesetzgebungsvorschläge zur Einführung einer Kennzeichnungsregelung für den Lokal- und Direktverkauf beizufügen.

KAPITEL II: Verfahrensvorschriften

Art. 56 Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 12 Absatz 5 Unterabsatz 1, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 29 Absatz 4, Artikel 30, Artikel 31 Absatz 3 und Absatz 4, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 2, Artikel 49 Absatz 7 Unterabsatz 1, Artikel 51 Absatz 6 Unterabsatz 1, Artikel 53 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 3. Januar 2013 übertragen. ²Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. ³Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 12 Absatz 5 Unterabsatz 1, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 29 Absatz 4, Artikel 30, Artikel 31 Absatz 3 und Absatz 4, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 2, Artikel 49 Absatz 7 Unterabsatz 1, Artikel 51 Absatz 6 Unterabsatz 1, Artikel 53 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. ²Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. ³Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 12 Absatz 5 Unterabsatz 1, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 29 Absatz 4, Artikel 30, Artikel 31 Absatz 3 und Absatz 4, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 2, Artikel 49 Absatz 7 Unterabsatz 1, Artikel 51 Absatz 6 Unterabsatz 1, Artikel 53 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. ²Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Art. 57 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird durch den Ausschuss für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) 

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den im Entwurf vorgesehenen Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

KAPITEL III: Aufhebungs- und Schlussbestimmungen

Art. 58 Aufhebung

(1) 

Die Verordnungen (EG) Nr. 509/2006 und (EG) Nr. 510/2006 werden aufgehoben.

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 ist jedoch bei Anträgen für nicht in den Geltungsbereich von Titel III der vorliegenden Verordnung fallende Erzeugnisse, die bei der Kommission vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eingehen, weiterhin anzuwenden.

(2) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II dieser Verordnung zu lesen.

Art. 59 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3 gelten jedoch unbeschadet der bereits vorher im Verkehr befindlichen Erzeugnisse ab dem 4. Januar 2016.

ANHANG I

AGRARERZEUGNISSE UND LEBENSMITTEL NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 1

I.Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben
Bier,
Schokolade und Nebenprodukte,
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck,
Getränke auf der Grundlage von Pflanzenextrakten,
Teigwaren,
Salz,
natürliche Gummis und Harze,
Senfpaste,
Heu,
ätherische Öle,
Kork,
Cochenille,
Blumen und Zierpflanzen,
Baumwolle,
Wolle,
Korbweide,
Schwingflachs,
Leder,
Pelz,
Federn.
II.Garantiert traditionelle Spezialitäten
Fertigmahlzeiten,
Bier,
Schokolade und Nebenprodukte,
Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck,
Getränke auf der Grundlage von Pflanzenextrakten,
Teigwaren,
Salz.

ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE GEMÄSS ARTIKEL 58 ABSATZ 2

Verordnung (EG) Nr. 509/2006Vorliegende Verordnung
Artikel 1 Absatz 1Artikel 2 Absatz 1
Artikel 1 Absatz 2Artikel 2 Absatz 3
Artikel 1 Absatz 3Artikel 2 Absatz 4
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe aArtikel 3 Nummer 5
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe bArtikel 3 Nummer 3
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe dArtikel 3 Nummer 2
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsätze 1 bis 3
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 4
Artikel 3Artikel 22 Absatz 1
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1Artikel 18 Absatz 1
Artikel 4 Absatz 2Artikel 18 Absatz 2
Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1
Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2Artikel 18 Absatz 4
Artikel 5 Absatz 1Artikel 43
Artikel 5 Absatz 2Artikel 42 Absatz 1
Artikel 6 Absatz 1Artikel 19 Absatz 1
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe aArtikel 19 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe bArtikel 19 Absatz 1 Buchstabe b
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe cArtikel 19 Absatz 1 Buchstabe c
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe eArtikel 19 Absatz 1 Buchstabe d
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f
Artikel 7 Absätze 1 und 2Artikel 49 Absatz 1
Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a und bArtikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und b
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d
Artikel 7 Absatz 4Artikel 49 Absatz 2
Artikel 7 Absatz 5Artikel 49 Absatz 3
Artikel 7 Absatz 6 Buchstaben a, b und cArtikel 49 Absatz 4
Artikel 7 Absatz 6 Buchstabe dArtikel 20 Absatz 2
Artikel 7 Absatz 7Artikel 49 Absatz 5
Artikel 7 Absatz 8Artikel 49 Absatz 6
Artikel 8 Absatz 1Artikel 50 Absatz 1
Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b
Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2Artikel 52 Absatz 1
Artikel 9 Absätze 1 und 2Artikel 51 Absatz 1
Artikel 9 Absatz 3Artikel 21 Absätze 1 und 2
Artikel 9 Absatz 4Artikel 52 Absatz 2
Artikel 9 Absatz 5Artikel 52 Absätze 3 und 4
Artikel 9 Absatz 6Artikel 51 Absatz 5
Artikel 10Artikel 54
Artikel 11Artikel 53
Artikel 12Artikel 23
Artikel 13 Absatz 1
Artikel 13 Absatz 2
Artikel 13 Absatz 3
Artikel 14 Absatz 1Artikel 36 Absatz 1
Artikel 14 Absatz 2Artikel 46 Absatz 1
Artikel 14 Absatz 3Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 2
Artikel 15 Absatz 1Artikel 37 Absatz 1
Artikel 15 Absatz 2Artikel 37 Absatz 2
Artikel 15 Absatz 3Artikel 39 Absatz 2
Artikel 15 Absatz 4Artikel 36 Absatz 2
Artikel 16
Artikel 17 Absätze 1 und 2Artikel 24 Absatz 1
Artikel 17 Absatz 3Artikel 24 Absatz 2
Artikel 18Artikel 57
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe bArtikel 49 Absatz 7 Unterabsatz 2
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe cArtikel 49 Absatz 7 Unterabsatz 1
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe dArtikel 22 Absatz 2
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe eArtikel 51 Absatz 6
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe fArtikel 54 Absatz 1
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe gArtikel 23 Absatz 4
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe i
Artikel 19 Absatz 2Artikel 25 Absatz 1
Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a
Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe bArtikel 25 Absatz 2
Artikel 20Artikel 47
Artikel 21Artikel 58
Artikel 22Artikel 59
Anhang IAnhang I (Teil II)


Verordnung (EG) Nr. 510/2006Vorliegende Verordnung
Artikel 1 Absatz 1Artikel 2 Absätze 1 und 2
Artikel 1 Absatz 2Artikel 2 Absatz 3
Artikel 1 Absatz 3Artikel 2 Absatz 4
Artikel 2Artikel 5
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1Artikel 6 Absatz 1
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3Artikel 41 Absätze 1, 2 und 3
Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4
Artikel 4Artikel 7
Artikel 5 Absatz 1Artikel 3 Nummer 2 und Artikel 49 Absatz 1
Artikel 5 Absatz 2Artikel 49 Absatz 1
Artikel 5 Absatz 3Artikel 8 Absatz 1
Artikel 5 Absatz 4Artikel 49 Absatz 2
Artikel 5 Absatz 5Artikel 49 Absatz 3
Artikel 5 Absatz 6Artikel 9
Artikel 5 Absatz 7Artikel 8 Absatz 2
Artikel 5 Absatz 8
Artikel 5 Absatz 9 Unterabsatz 1
Artikel 5 Absatz 9 Unterabsatz 2Artikel 49 Absatz 5
Artikel 5 Absatz 10Artikel 49 Absatz 6
Artikel 5 Absatz 11
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1Artikel 50 Absatz 1
Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a
Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2Artikel 52 Absatz 1
Artikel 7 Absatz 1Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 1
Artikel 7 Absatz 2Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2
Artikel 7 Absatz 3Artikel 10
Artikel 7 Absatz 4Artikel 52 Absatz 2 und Absatz 4
Artikel 7 Absatz 5Artikel 51 Absatz 3 und Artikel 52 Absätze 3 und 4
Artikel 7 Absatz 6Artikel 11
Artikel 7 Absatz 7Artikel 51 Absatz 5
Artikel 8Artikel 12
Artikel 9Artikel 53
Artikel 10 Absatz 1Artikel 36 Absatz 1
Artikel 10 Absatz 2Artikel 46 Absatz 1
Artikel 10 Absatz 3Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 2
Artikel 11 Absatz 1Artikel 37 Absatz 1
Artikel 11 Absatz 2Artikel 37 Absatz 2
Artikel 11 Absatz 3Artikel 39 Absatz 2
Artikel 11 Absatz 4Artikel 36 Absatz 2
Artikel 12Artikel 54
Artikel 13 Absatz 1Artikel 13 Absatz 1
Artikel 13 Absatz 2Artikel 13 Absatz 2
Artikel 13 Absatz 3Artikel 15 Absatz 1
Artikel 13 Absatz 4Artikel 15 Absatz 2
Artikel 14Artikel 14
Artikel 15Artikel 57
Artikel 16 Buchstabe aArtikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2
Artikel 16 Buchstabe b
Artikel 16 Buchstabe c
Artikel 16 Buchstabe dArtikel 49 Absatz 7
Artikel 16 Buchstabe e
Artikel 16 Buchstabe fArtikel 51 Absatz 6
Artikel 16 Buchstabe gArtikel 12 Absatz 7
Artikel 16 Buchstabe h
Artikel 16 Buchstabe iArtikel 11 Absatz 3
Artikel 16 Buchstabe j
Artikel 16 Buchstabe kArtikel 54 Absatz 2
Artikel 17Artikel 16
Artikel 18Artikel 47
Artikel 19Artikel 58
Artikel 20Artikel 59
Anhang I und Anhang IIAnhang I (Teil I)

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