Art. 54 Mitteilungen der Mitgliedstaaten über die Erzeugerorganisationen, die Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und die Erzeugergruppierungen/-gemeinsc
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission folgende Mitteilungen und Unterlagen:
- a)
- bis 31. Januar jährlich die Gesamthöhe der im jeweiligen Jahr genehmigten Betriebsfonds für alle operationellen Programme. ²Neben dem Gesamtbetrag der Betriebsfonds ist in der Mitteilung auch die Gesamthöhe der finanziellen Unterstützung der Union zu den Betriebsfonds anzugeben. ³Die Angaben sind ferner nach den Beträgen für Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen und andere Maßnahmen aufzuschlüsseln;
- b)
- bis 15. November jährlich einen Jahresbericht über die Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und die gemäß Artikel 125e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gebildeten Erzeugergruppierungen sowie über die Betriebsfonds, operationellen Programme und Anerkennungspläne aus dem Vorjahr. Der Jahresbericht muss die Angaben gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung enthalten;
- c)
- bis 31. Januar jährlich die Beträge für die einzelnen folgenden Durchführungsjahre der Anerkennungspläne von gemäß Artikel 125e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gebildeten Erzeugergruppierungen, einschließlich des laufenden Durchführungsjahrs. Anzugeben sind die genehmigten oder geschätzten Beträge. Die Mitteilung enthält für jede Erzeugergruppierung und jedes folgende Durchführungsjahr des Plans folgende Angaben:
i) | den Gesamtbetrag, der während des Jahres für die Durchführung des Anerkennungsplans aufgewendet wird, die finanzielle Unterstützung der Union sowie die Beiträge der Mitgliedstaaten, der Erzeugergruppierungen und der Mitglieder der Erzeugergruppierungen; |
ii) | eine Aufschlüsselung der gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe a bzw. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährten Beihilfe. |