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Verordnung (EU) 2017/891

Verordnung (EU) 2017/891

Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission

  • TITEL II: ERZEUGERORGANISATIONEN
    • KAPITEL V: Allgemeine Bestimmungen
      • Abschnitt 1: Mitteilungen und Berichte

Art. 54 Mitteilungen der Mitgliedstaaten über die Erzeugerorganisationen, die Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und die Erzeugergruppierungen/-gemeinsc

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission folgende Mitteilungen und Unterlagen:
a)
bis 31. Januar jährlich die Gesamthöhe der im jeweiligen Jahr genehmigten Betriebsfonds für alle operationellen Programme. ²Neben dem Gesamtbetrag der Betriebsfonds ist in der Mitteilung auch die Gesamthöhe der finanziellen Unterstützung der Union zu den Betriebsfonds anzugeben. ³Die Angaben sind ferner nach den Beträgen für Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen und andere Maßnahmen aufzuschlüsseln;
b)
bis 15. November jährlich einen Jahresbericht über die Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und die gemäß Artikel 125e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gebildeten Erzeugergruppierungen sowie über die Betriebsfonds, operationellen Programme und Anerkennungspläne aus dem Vorjahr. Der Jahresbericht muss die Angaben gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung enthalten;
c)
bis 31. Januar jährlich die Beträge für die einzelnen folgenden Durchführungsjahre der Anerkennungspläne von gemäß Artikel 125e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gebildeten Erzeugergruppierungen, einschließlich des laufenden Durchführungsjahrs. Anzugeben sind die genehmigten oder geschätzten Beträge. Die Mitteilung enthält für jede Erzeugergruppierung und jedes folgende Durchführungsjahr des Plans folgende Angaben:
i)den Gesamtbetrag, der während des Jahres für die Durchführung des Anerkennungsplans aufgewendet wird, die finanzielle Unterstützung der Union sowie die Beiträge der Mitgliedstaaten, der Erzeugergruppierungen und der Mitglieder der Erzeugergruppierungen;
ii)eine Aufschlüsselung der gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe a bzw. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährten Beihilfe.