Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 der Kommission vom 13. März 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse
KAPITEL I: ERZEUGERORGANISATIONEN
ABSCHNITT 1: Einleitende Bestimmungen
(1) Mit dieser Verordnung werden Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, ausgenommen Vermarktungsnormen, festgelegt.
(2) Die Kapitel I bis V der vorliegenden Verordnung gelten nur für die Erzeugnisse des Obst- und Gemüsesektors gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und für ausschließlich zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse.
ABSCHNITT 2: Operationelle Programme
(1)
In einem gesonderten Kapitel gibt der nationale Rahmen gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 die Anforderungen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) vor, die im Rahmen eines operationellen Programms ausgewählte Umweltaktionen erfüllen müssen.
Der nationale Rahmen enthält eine nicht erschöpfende Liste der Umweltaktionen in dem Mitgliedstaat und der diesbezüglich geltenden Bedingungen im Sinne von Artikel 33 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
Die Liste gemäß Unterabsatz 2 kann folgende Arten von Umweltaktionen umfassen:
Für jede Umweltaktion gemäß Unterabsatz 3 Buchstaben b und c gibt der nationale Rahmen Folgendes an:
Der nationale Rahmen umfasst mindestens eine Aktion zur Anwendung von Verfahren des integrierten Pflanzenschutzes.
(2)
Umweltaktionen, die im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum geförderten Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen oder Verpflichtungen zu ökologischem/biologischem Landbau gleichen, haben dieselbe Laufzeit wie diese Verpflichtungen. ²In dem Falle, dass die Laufzeit der Aktion über die Laufzeit des ursprünglichen operationellen Programms hinausgeht, wird die Aktion im folgenden operationellen Programm fortgesetzt.
Die Mitgliedstaaten können in begründeten Fällen für Umweltaktionen kürzere Laufzeiten oder sogar deren Einstellung zulassen, insbesondere auf der Grundlage der Ergebnisse der Bewertung im vorletzten Jahr der Durchführung des operationellen Programms gemäß Artikel 57 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891.
(3) Umweltfreundliche Investitionen, die in den Räumlichkeiten von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Tochtergesellschaften, die der 90 %-Regel gemäß Artikel 22 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 genügen, bzw. in den Räumlichkeiten der angeschlossenen Erzeuger durchgeführt werden, sind förderfähig, sofern sie
(4)
Investitionen gemäß Absatz 3 Buchstabe a sind förderfähig, wenn sie zu einer über die Dauer der steuerlichen Abschreibung der Investitionen gegenüber der früheren Situation berechneten Verringerung von mindestens 15 % bei Folgendem führen:
Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten Investitionen akzeptieren, die eine über die Dauer der steuerlichen Abschreibung der Investitionen gegenüber der früheren Situation berechnete Verringerung um mindestens 7 % ermöglichen, sofern diese Investitionen mindestens einen zusätzlichen Umweltnutzen ermöglichen.
Die Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen muss zum Zeitpunkt der Vorlage des vorgeschlagenen operationellen Programms oder der Änderung eines solchen Programms zur Genehmigung als Ex-ante-Nachweis der erwarteten Verringerung und gegebenenfalls des erwarteten zusätzlichen Umweltnutzens Projektspezifikationen oder andere technische Unterlagen übermitteln, in denen die mit der Investition erzielbaren Ergebnisse aufgezeigt sind, wie sie durch die technischen Unterlagen oder durch eine unabhängige qualifizierte Einrichtung bzw. einen unabhängigen Sachverständigen bestätigt werden, die bzw. der vom Mitgliedstaat zugelassen wurde.
Für Investitionen, die zu Wassereinsparungen führen sollen, gilt Folgendes:
(5) Investitionen gemäß Absatz 3 Buchstabe b, die Systeme zur Energieerzeugung betreffen, sind förderfähig, wenn die Menge an erzeugter Energie nicht größer ist als die Menge, die jährlich, ex ante betrachtet, von der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen, einer Tochtergesellschaft oder den Mitgliedern der Erzeugerorganisation, der/denen die Investition zugute kommt, für die Aktionen im Sektor Obst und Gemüse verwendet werden kann.
(6)
Investitionen gemäß Absatz 3 Buchstaben c und d sind förderfähig, wenn sie einen Beitrag zum Bodenschutz, zur Einsparung von Wasser oder Energie, zur Verbesserung bzw. Erhaltung der Wasserqualität, zum Schutz von Lebensräumen oder Biodiversität, zum Klimaschutz und zur Verringerung der Abfallproduktion und Verbesserung der Abfallbewirtschaftung leisten, auch wenn ihr Beitrag nicht quantifizierbar ist.
²Die Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen muss zum Zeitpunkt der Vorlage des vorgeschlagenen operationellen Programms oder der Änderung eines solchen Programms zur Genehmigung einen Nachweis für den erwarteten positiven Beitrag zu einem oder mehreren Umweltzielen erbringen. ³Die zuständige nationale Behörde kann verlangen, dass der Nachweis in Form von Projektspezifikationen erbracht wird, die von einer unabhängigen qualifizierten Einrichtung oder einem unabhängigen Sachverständigen in den betreffenden Umweltbereichen bescheinigt sind.
(7) Für Umweltaktionen gelten die folgenden Regeln:
(1) Die operationellen Programme umfassen
i) | die Berechnungsmethode und die Höhe der Finanzbeiträge, |
ii) | das Verfahren zur Finanzierung des Betriebsfonds, |
iii) | die erforderlichen Angaben zur Begründung gestaffelter Beitragshöhen und |
iv) | für jedes Durchführungsjahr des Programms den Finanzierungs- und Zeitplan für die Vorhaben. |
(2) In den operationellen Programmen ist angegeben,
(1) Ein operationelles Programm wird von einer Erzeugerorganisation bis spätestens 15. September des Jahres, das dem Jahr der Durchführung des Programms vorhergeht, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Erzeugerorganisation ihren Sitz hat, zur Genehmigung vorgelegt. ²Die Mitgliedstaaten können jedoch einen späteren Zeitpunkt als den 15. September festsetzen.
(2) Juristische Personen oder klar abgegrenzte Teile einer juristischen Person, einschließlich Erzeugergruppierungen gemäß Artikel 125e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder Erzeugergemeinschaften gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, die ihre Anerkennung als Erzeugerorganisation beantragen, können gleichzeitig ihr operationelles Programm gemäß Absatz 1 zur Genehmigung vorlegen. ²Bedingung für die Genehmigung dieses operationellen Programms ist, dass die Anerkennung spätestens zu dem Termin gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 erteilt wurde.
(1) Die operationellen Programme werden in Jahrestranchen durchgeführt, die jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember laufen.
(2)
Die Durchführung eines bis zum 15. Dezember genehmigten operationellen Programms beginnt am 1. Januar des folgenden Jahres.
Die Durchführung der Programme, für die die Genehmigung nach dem 15. Dezember erteilt wird, wird um ein Jahr verschoben.
(3) Abweichend von Absatz 2 beginnt im Fall der Anwendung von Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 3 bzw. Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 die Durchführung eines nach diesen Bestimmungen genehmigten operationellen Programms spätestens an dem auf seine Genehmigung folgenden 31. Januar.
ABSCHNITT 3: Beihilfe
Die Mitgliedstaaten teilen den Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen den genehmigten Beihilfebetrag bis spätestens 15. Dezember des Jahres mit, das dem Jahr vorangeht, für das die Beihilfe beantragt wird.
Abweichend von Absatz 1 teilen die Mitgliedstaaten im Fall der Anwendung von Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 3 bzw. Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 der der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 diesen Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen den genehmigten Beihilfebetrag bis spätestens 20. Januar des Jahres mit, für das die Beihilfe beantragt wird.
(1) Die Erzeugerorganisationen reichen die Anträge auf Zahlung einer Beihilfe oder ihres Restbetrags bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats für jedes operationelle Programm bis zum 15. Februar des Jahres ein, das auf das Jahr folgt, auf das sich die Anträge beziehen.
(2) Den Beihilfeanträgen sind Belege beizufügen über
(3)
Der Beihilfeantrag kann sich auf geplante, jedoch nicht getätigte Ausgaben beziehen, wenn nachgewiesen wird, dass
Die Zahlung der Beihilfe und die Freigabe der gemäß Artikel 11 Absatz 2 geleisteten Sicherheit erfolgen nach Maßgabe des festgestellten Beihilfeanspruchs und nur dann, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die geplanten Ausgaben nach Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes bis zum 30. April des Jahres, das auf das Jahr folgt, für das die betreffenden Ausgaben geplant waren, getätigt wurden.
(4) In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats nach dem in Absatz 1 festgesetzten Zeitpunkt eingereichte Anträge annehmen, wenn die vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt wurden und die in Artikel 10 festgesetzte Zahlungsfrist eingehalten wird. ²Bei Anträgen, die nach dem in Absatz 1 festgesetzten Zeitpunkt eingereicht werden, wird die Beihilfe für jeden Verzugstag um 1 % gekürzt.
(5) Vereinigungen von Erzeugerorganisationen können Beihilfeanträge gemäß Absatz 1 im Namen und im Auftrag ihrer Mitglieder nur dann einreichen, wenn es sich bei diesen Mitgliedern um Erzeugerorganisationen handelt, die in demselben Mitgliedstaat anerkannt sind, der die Vereinigung von Erzeugerorganisationen anerkannt hat, und sofern die Belege gemäß Absatz 2 für jedes Mitglied vorgelegt werden. ²Die Erzeugerorganisationen sind die Endbegünstigten der Beihilfe.
(6) Erzeugerorganisationen, die Mitglieder von länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen sind, beantragen Beihilfen in dem Mitgliedstaat, in dem sie für die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführten Aktionen anerkannt sind. ²Die länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen übermittelt dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, eine Kopie des Antrags.
(7) Unbeschadet des Absatzes 6 können länderübergreifende Vereinigungen von Erzeugerorganisationen in dem Mitgliedstaat, in dem die Vereinigung ihren Sitz hat, einen Beihilfeantrag für auf Ebene der Vereinigung durchgeführte Aktionen einreichen, sofern kein Risiko einer Doppelfinanzierung besteht.
(1)
Die Anträge auf Vorschusszahlungen können nach Wahl des Mitgliedstaats jeweils dreimonatlich im Januar, April, Juli und Oktober oder viermonatlich im Januar, Mai und September eingereicht werden.
Der Gesamtbetrag der in einem Jahr geleisteten Vorschusszahlungen darf 80 % des ursprünglich genehmigten Beihilfebetrags für das operationelle Programm nicht überschreiten.
(2) Vorschusszahlungen erfolgen nach Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vorschussbetrags gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (8).
(3) Die Mitgliedstaaten können einen Mindestbetrag und die Fristen für die Vorschusszahlungen festsetzen.
(1) Die Mitgliedstaaten können den Erzeugerorganisationen gestatten, für den Teil der Beihilfe, der den im Rahmen des operationellen Programms bereits ausgegebenen Beträgen entspricht, Teilzahlungsanträge zu stellen.
(2) Die Anträge können jederzeit, jedoch höchstens dreimal jährlich gestellt werden. ²Den Anträgen sind Belege wie Rechnungen und Zahlungsnachweise beizufügen.
(3) Die im Rahmen von Teilanträgen geleisteten Zahlungen dürfen 80 % des Teilbetrags der Beihilfe nicht überschreiten, der den Beträgen entspricht, die im Rahmen des operationellen Programms für den betreffenden Zeitraum bereits ausgegeben wurden. ²Die Mitgliedstaaten können einen Mindestbetrag für Teilzahlungen und die Fristen für die Antragstellung festsetzen.
KAPITEL II: MASSNAHMEN FÜR KRISENPRÄVENTION UND KRISENMANAGEMENT
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die Bedingungen, die bei Absatzförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen zu erfüllen sind, unabhängig davon, ob diese Maßnahmen die Krisenprävention oder das Krisenmanagement betreffen. ²Diese Vorschriften müssen erforderlichenfalls eine rasche Anwendung der Maßnahmen ermöglichen.
(2) Die Aktionen im Rahmen von Absatzförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen ergänzen bereits laufende Absatzförderungs- und Kommunikationsaktionen der betreffenden Erzeugerorganisationen im Rahmen ihres operationellen Programms, die nicht die Krisenprävention und das Krisenmanagement betreffen.
(1)
Aus dem Markt genommene Erzeugnisse müssen den Vermarktungsnormen gemäß Titel II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011, mit Ausnahme der Vorschriften für die Aufmachung und Kennzeichnung der Erzeugnisse, entsprechen. ²Bei Erzeugnissen, die in loser Schüttung zurückgenommen werden, müssen die Anforderungen der Güteklasse II eingehalten werden.
Die in den jeweiligen Normen beschriebenen Mini-Erzeugnisse müssen jedoch den geltenden Vermarktungsnormen einschließlich der Aufmachungs- und Kennzeichnungsvorschriften entsprechen.
(2) Sofern es für ein bestimmtes Erzeugnis keine Vermarktungsnorm gibt, müssen die Mindestanforderungen gemäß Anhang III erfüllt sein. ²Die Mitgliedstaaten können diese Mindestanforderungen durch zusätzliche Bestimmungen ergänzen.
(1)
Die Kosten für den Transport auf dem Landweg im Zusammenhang mit der kostenlosen Verteilung aller aus dem Markt genommenen Erzeugnisse sind auf der Grundlage der standardisierten Einheitskosten, die nach der Entfernung zwischen dem Rücknahmeort und dem Lieferort gemäß Anhang IV festgesetzt werden, im Rahmen des operationellen Programms erstattungsfähig.
²Beim Transport auf dem Seeweg bestimmen die Mitgliedstaaten die Entfernung zwischen dem Rücknahmeort und dem Bestimmungsort der Lieferung. ³Die so ermittelte Kostenerstattung darf nicht höher sein als die Kosten für einen Transport auf dem kürzesten Landweg zwischen dem Ort der Verladung und dem Bestimmungsort der Lieferung, wenn ein Transport auf dem Landweg möglich ist. ⁴Die in Anhang IV genannten Beträge werden mit dem Berichtungskoeffizienten 0,6 multipliziert.
Beim kombinierten Verkehr sind die anwendbaren Transportkosten gleich der Summe der Kosten für die Transportstrecke auf dem Landweg plus 60 % der Kostenerhöhung, die sich ergäbe, wenn die gesamte Transportstrecke auf dem Landweg zurückgelegt würde, wie in Anhang IV festgelegt.
(2)
Die Transportkosten werden der Person erstattet, die die Kosten des betreffenden Transports tatsächlich übernommen hat.
Die Zahlung erfolgt gegen Vorlage von Belegen, die folgende Angaben enthalten:
(1) Die Sortier- und Verpackungskosten im Zusammenhang mit der kostenlosen Verteilung von aus dem Markt genommenem Obst und Gemüse sind im Rahmen der operationellen Programme erstattungsfähig. Für Erzeugnisse in Verpackungen von weniger als 25 kg Nettogewicht gelten die Pauschalbeträge gemäß Anhang V.
(2) Die Verpackungen der für die kostenlose Verteilung bestimmten Erzeugnisse tragen das europäische Logo zusammen mit einer oder mehreren der Aufschriften gemäß Anhang VI.
(3)
Die Kosten für die Sortierung und Verpackung werden der Erzeugerorganisation erstattet, die diese Vorgänge durchgeführt hat.
Die Zahlung erfolgt gegen Vorlage von Belegen, die folgende Angaben enthalten:
KAPITEL III: NATIONALE FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG
(1)
Die Ermächtigung zur Zahlung der nationalen finanziellen Unterstützung gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für in einem Kalenderjahr durchzuführende operationelle Programme ist von den Mitgliedstaaten bei der Kommission jeweils bis zum 31. Januar des betreffenden Jahres zu beantragen.
Dem Antrag ist Folgendes beizufügen:
(2) Die Kommission erlässt innerhalb von drei Monaten einen Beschluss zur Genehmigung oder Ablehnung des Antrags. ²Diese Frist beginnt am Tag nach dem Eingang eines vollständig ausgefüllten Antrags des Mitgliedstaats bei der Kommission. ³Fordert die Kommission innerhalb der Dreimonatsfrist keine zusätzlichen Angaben an, so gilt der Antrag als vollständig.
(1) Für die Beantragung und Zahlung der nationalen finanziellen Unterstützung gelten die Artikel 9 und 10 sinngemäß.
(2) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Vorschriften für die Zahlung der nationalen finanziellen Unterstützung, einschließlich der Möglichkeit von Vorschuss- und Teilzahlungen, erlassen.
(1)
Die Mitgliedstaaten können die Erstattung der genehmigten und tatsächlich an die Erzeugerorganisationen gezahlten nationalen finanziellen Unterstützung durch die Union bis zum 1. Januar des zweiten Jahres nach dem Jahr der Programmdurchführung beantragen.
Dem Antrag sind Nachweise darüber beizufügen, dass die Bedingungen gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in drei der vorangegangenen vier Jahre erfüllt waren.
Für die Berechnung des Organisationsgrads der Erzeuger im Sektor Obst und Gemüse wird auch der Wert der Obst- und Gemüseerzeugung von Erzeugergruppierungen gemäß Artikel 125e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 berücksichtigt.
Der Antrag auf Erstattung der nationalen finanziellen Unterstützung durch die Union umfasst außerdem
(2)
Die Kommission genehmigt den Antrag oder lehnt ihn ab.
Der Antrag wird abgelehnt, wenn die Vorschriften über die Genehmigung und Erstattung der nationalen finanziellen Unterstützung nicht eingehalten oder die Vorschriften über Erzeugerorganisationen, Betriebsfonds und operationelle Programme gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht beachtet wurden.
(3) Wenn die Erstattung der Unterstützung durch die Union genehmigt wurde, sind der Kommission die erstattungsfähigen Ausgaben nach dem Verfahren des Artikels 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission (9) zu melden.
(4) Die an die Erzeugerorganisationen gezahlte nationale finanzielle Unterstützung wird von der Union bis zu höchstens 60 % erstattet. ²Der erstattete Betrag darf 48 % der finanziellen Unterstützung der Union gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht überschreiten.
KAPITEL IV: INFORMATIONEN, BERICHTE UND KONTROLLEN
ABSCHNITT 1: Informationen und Berichte
(1) Auf Anfrage der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats liefern die Erzeugergruppierungen gemäß Artikel 125e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, die anerkannten Erzeugerorganisationen und die Vereinigungen von Erzeugerorganisationen alle einschlägigen Angaben, die für die Erstellung des Jahresberichts gemäß Artikel 54 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 erforderlich sind. ²Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Erfassung der Angaben über die Zahl der Mitglieder, die Menge und den Wert der vermarkteten Erzeugung der Erzeugerorganisationen, die kein operationelles Programm vorgelegt haben. ³Die Erzeugerorganisationen und Erzeugergemeinschaften gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sind aufgefordert, die Zahl der Mitglieder, die Menge und den Wert der vermarkteten Erzeugung anzugeben.
(2)
Die Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen legen zusammen mit den Beihilfeanträgen einen Jahresbericht über die Durchführung der operationellen Programme vor.
Dieser Jahresbericht betrifft
(3)
Der Jahresbericht von Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen enthält
i) | gemeinsame Basisindikatoren und (finanzielle) Inputindikatoren für jeden Jahresbericht; |
ii) | Ergebnis- und Outputindikatoren für die letzten beiden Jahren des operationellen Programms und |
Gegebenenfalls wird im Jahresbericht dargelegt, welche Schutzmaßnahmen in Übereinstimmung mit der nationalen Strategie und gemäß Artikel 33 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 getroffen wurden, um die Umwelt vor möglichen höheren Belastungen zu schützen, die sich aus den Investitionen im Rahmen des operationellen Programms ergeben.
(4)
Der Jahresbericht von Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen für das vorletzte Jahr eines operationellen Programms zeigt auf, inwieweit die Programmziele verwirklicht wurden. ²In diesem Bericht wird auch angegeben, welche Faktoren zum Erfolg oder Misserfolg der Programmdurchführung beigetragen haben und wie diese Faktoren bei dem laufenden Programm oder dem nachfolgenden operationellen Programm berücksichtigt wurden bzw. berücksichtigt werden sollen.
Die Mitgliedstaaten führen die Einzelheiten der Fälle gemäß Unterabsatz 1 in dem jährlichen Bericht gemäß Artikel 54 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 auf.
ABSCHNITT 2: Kontrollen
(1) Vor der Anerkennung einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 154 Absatz 4 Buchstabe a oder Artikel 156 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 überprüfen die Mitgliedstaaten durch Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen bei der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt sind.
(2) Bei Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die kein operationelles Programm durchführen, nehmen die Mitgliedstaaten mindestens alle fünf Jahre Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf die Anerkennungskriterien vor, die für alle anerkannten Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gelten.
(1) Vor der Genehmigung eines operationellen Programms gemäß Artikel 33 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 überprüfen die Mitgliedstaaten mit allen zweckdienlichen Mitteln, einschließlich Vor-Ort-Kontrollen, das zur Genehmigung vorgelegte operationelle Programm sowie etwaige Änderungsanträge. Diese Kontrollen betreffen insbesondere
(2) Mit den Kontrollen gemäß Absatz 1 wird überprüft, ob
(1) Die Verfahren für die Verwaltungskontrollen sehen vor, dass die Vorgänge, die Ergebnisse der Kontrollen und die bei Unstimmigkeiten getroffenen Maßnahmen aufgezeichnet werden müssen.
(2) Vor Gewährung der Beihilfe nehmen die Mitgliedstaaten bei allen Beihilfeanträgen Verwaltungskontrollen vor.
(3) Bei den Verwaltungskontrollen der Beihilfeanträge wird gegebenenfalls Folgendes überprüft:
(4) Die im Rahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben sind durch einen Zahlungsnachweis zu belegen. ²Rechnungen müssen auf den Namen der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder der Tochtergesellschaft, die der 90 %-Regel gemäß Artikel 22 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 genügt oder, vorbehaltlich der Zustimmung des Mitgliedstaats, auf den Namen eines oder mehrerer ihrer angeschlossenen Erzeuger ausgestellt sein. ³Für die Personalkosten gemäß Anhang III Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 müssen die Rechnungen jedoch auf den Namen der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen, der Tochtergesellschaft, die der 90 %-Regel gemäß Artikel 22 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 genügt oder, vorbehaltlich der Zustimmung des Mitgliedstaats, der Genossenschaft, die Mitglied der Erzeugerorganisation ist, ausgestellt sein.
(1) Die Mitgliedstaaten führen ergänzend zu den Verwaltungskontrollen bei den Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und gegebenenfalls deren Tochtergesellschaften Vor-Ort-Kontrollen durch, um festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung, die Gewährung der Beihilfe oder ihres Restbetrags in dem betreffenden Jahr gemäß Artikel 9 Absatz 1 erfüllt sind.
(2) Die Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich jährlich auf eine Stichprobe von mindestens 30 % der insgesamt beantragten Beihilfe. ²Jede Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die ein operationelles Programm durchführt, wird mindestens alle drei Jahre kontrolliert.
(3) Die Mitgliedstaaten legen anhand einer Risikoanalyse fest, welche Erzeugerorganisationen kontrolliert werden müssen, wobei folgende Kriterien berücksichtigt werden:
(4) Die Vor-Ort-Kontrollen dürfen angekündigt werden, sofern der Prüfungszweck nicht gefährdet wird.
(5) Die Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich auf alle Verpflichtungen und Auflagen der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen, ihrer Mitglieder oder gegebenenfalls Tochtergesellschaften, die zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs überprüft werden können und deren Überprüfung im Rahmen der Verwaltungskontrollen nicht möglich war. Die Vor-Ort-Kontrollen betreffen insbesondere
(6)
Der Wert der vermarkteten Erzeugung wird anhand der nach nationalem Recht geprüften und bescheinigten Finanzbuchhaltung überprüft.
Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der gemeldete Wert der vermarkteten Erzeugung auf dieselbe Weise beglaubigt wird wie die Finanzbuchhaltungsdaten.
Die Überprüfung des gemeldeten Werts der vermarkteten Erzeugung kann vor der Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags vorgenommen werden, muss jedoch spätestens vor Zahlung der Beihilfe erfolgen.
(7)
Außer in außergewöhnlichen Umständen umfassen die Vor-Ort-Kontrollen einen Besuch des Ortes, an dem die Aktion durchgeführt wird, oder bei immateriellen Aktionen einen Besuch beim Aktionsträger. ²Insbesondere Aktionen in einzelnen Betrieben der Mitglieder von Erzeugerorganisationen, die zu der Stichprobe gemäß Absatz 2 gehören, sind mindestens einmal Gegenstand eines Besuchs, um die Durchführung zu überprüfen.
³Die Mitgliedstaaten können jedoch von diesen Besuchen absehen, wenn es sich um kleine Aktionen handelt oder wenn sie das Risiko, dass die Voraussetzungen für die Beihilfegewährung nicht erfüllt sind oder die Aktion nicht durchgeführt wurde, als gering einstufen. ⁴Die diesbezügliche Entscheidung und ihre Begründung sind schriftlich niederzulegen. ⁵Die Kriterien für die Risikoanalyse gemäß Absatz 3 gelten sinngemäß für den vorliegenden Absatz.
(8) Auf den Kontrollsatz gemäß Absatz 2 können nur Kontrollen angerechnet werden, die sämtlichen Bestimmungen des vorliegenden Artikels genügen.
(9)
Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen werden danach bewertet, ob festgestellte Probleme systematisch auftreten und somit ein Risiko für ähnliche Aktionen, Begünstigte oder andere Einrichtungen gegeben ist. ²Bei der Bewertung sind ferner die Ursachen derartiger Situationen sowie die Art der gegebenenfalls erforderlichen ergänzenden Untersuchungen und die zu treffenden Abhilfe- und Präventivmaßnahmen zu ermitteln.
Werden bei den Kontrollen in einem Gebiet oder einem Teilgebiet oder bei einer bestimmten Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen bedeutende Unregelmäßigkeiten festgestellt, so führt der Mitgliedstaat in dem Gebiet oder bei der Organisation oder Vereinigung im laufenden Jahr zusätzliche Kontrollen durch und sieht im kommenden Jahr einen höheren Prozentsatz von entsprechenden Anträgen vor, die einer Kontrolle zu unterziehen sind.
(1) Für jede Vor-Ort-Kontrolle wird ein ausführlicher Bericht erstellt, der mindestens folgende Angaben enthält:
(2) Einem Vertreter der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen wird die Möglichkeit gegeben, den Bericht zu unterzeichnen, um seine Anwesenheit zu bescheinigen und Bemerkungen hinzuzufügen. ²Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, so erhält der Empfänger eine Kopie des Berichts.
(1) Die Mitgliedstaaten führen bei jeder Erzeugerorganisation bei Marktrücknahmen Kontrollen der ersten Stufe durch, die eine Unterlagen- und Nämlichkeitskontrolle sowie eine Warenkontrolle zur Feststellung des Gewichts der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse und eine Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 15 gemäß den Verfahren von Titel II Kapitel II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 umfassen. ²Die Kontrolle erfolgt nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 innerhalb der Fristen gemäß Absatz 2 des genannten Artikels.
(2) Die Kontrollen der ersten Stufe erstrecken sich auf 100 % der Menge der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse. ²Nach dieser Kontrolle werden die aus dem Markt genommenen und nicht zur kostenlosen Verteilung bestimmten Erzeugnisse unter Aufsicht der zuständigen Behörde sowie unter den vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 festgelegten Bedingungen denaturiert oder an die Verarbeitungsindustrie abgegeben.
(3) Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten bei der kostenlosen Verteilung der Erzeugnisse einen geringeren Prozentsatz als nach dem genannten Absatz, jedoch nicht weniger als 10 % der während des Wirtschaftsjahres anfallenden Mengen einer Erzeugerorganisation kontrollieren. ²Die Kontrolle kann in den Räumlichkeiten der Erzeugerorganisationen oder bei den Einrichtungen der Erzeugnisempfänger vorgenommen werden. ³Werden bei den Kontrollen Unregelmäßigkeiten festgestellt, so führen die Mitgliedstaaten zusätzliche Kontrollen durch.
(1) Die Mitgliedstaaten führen bei Marktrücknahmen auf der Grundlage einer Risikoanalyse Kontrollen der zweiten Stufe in den Räumlichkeiten der Erzeugerorganisation und der Empfänger der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse durch. ²Bei der Risikoanalyse werden die bei den vorhergehenden Kontrollen der ersten und zweiten Stufe gemachten Feststellungen sowie die Frage berücksichtigt, ob die Erzeugerorganisation über ein Qualitätssicherungskonzept verfügt. ³Auf der Grundlage dieser Risikoanalyse wird für jede Erzeugerorganisation die Mindestfrequenz von Kontrollen der zweiten Stufe festgelegt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Kontrollen der zweiten Stufe betreffen
(3) Jede Kontrolle umfasst eine Stichprobenkontrolle, die mindestens 5 % der während des Wirtschaftsjahres von der Erzeugerorganisation aus dem Markt genommenen Mengen betrifft.
(4) Der spezifischen Bestands- und Finanzbuchführung gemäß Absatz 2 Buchstabe a sind für jedes aus dem Markt genommene Erzeugnis folgende Mengen, ausgedrückt in Tonnen, zu entnehmen:
(5) Die Kontrollen des Bestimmungszwecks der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse umfassen
(6) Werden bei den Kontrollen der zweiten Stufe Unregelmäßigkeiten festgestellt, so verstärken die Mitgliedstaaten die auf der zweiten Stufe durchgeführten Kontrollen für das betreffende Jahr und sehen für das folgende Jahr vor, dass bei den Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen häufiger Kontrollen auf der zweiten Stufe vorgenommen werden.
(1) Vor einer Ernte vor der Reifung überprüfen die Mitgliedstaaten durch eine Vor-Ort-Kontrolle, ob die betreffenden Erzeugnisse nicht beschädigt sind und die betreffende Fläche ordnungsgemäß unterhalten wurde. ²Nach der Ernte vor der Reifung überprüfen die Mitgliedstaaten, ob die betreffende Fläche vollständig abgeerntet und die geernteten Erzeugnisse denaturiert wurden.
(2)
Vor einem Nichternten überprüfen die Mitgliedstaaten durch eine Vor-Ort-Kontrolle, ob die betreffende Fläche ordnungsgemäß unterhalten wurde, keine teilweise Ernte erfolgte und die Erzeugnisse gut gereift sind und im Allgemeinen in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sein würden.
²Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erzeugung denaturiert wird. ³Falls dies nicht möglich ist, müssen sie durch eine Vor-Ort-Kontrolle oder durch Besichtigungen während des Erntezeitraums sicherstellen, dass keine Ernte erfolgt.
(3) Findet Artikel 48 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 Anwendung, so gilt Folgendes:
(4) Artikel 30 Absätze 1, 2, 3 und 6 gilt sinngemäß.
(1) Der Mitgliedstaat, in dem eine länderübergreifende Erzeugerorganisation ihren Sitz hat, trägt die Gesamtverantwortung für die Durchführung der Kontrollen bei der betreffenden Organisation in Bezug auf das operationelle Programm und den Betriebsfonds sowie für die Verhängung von Verwaltungssanktionen, wenn diese Kontrollen zeigen, dass Verpflichtungen nicht eingehalten wurden.
(2) Die anderen Mitgliedstaaten, die zur administrativen Zusammenarbeit gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 verpflichtet sind, führen die von dem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels verlangten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen durch und teilen ihm die Ergebnisse mit. ²Dabei gelten die von dem Mitgliedstaat nach Absatz 1 gesetzten Fristen.
(3) Die in dem Mitgliedstaat nach Absatz 1 geltenden Vorschriften finden Anwendung auf die Erzeugerorganisation, das operationelle Programm und den Betriebsfonds. ²In Bezug auf Umwelt- und Pflanzenschutzfragen sowie Maßnahmen für Krisenprävention und Krisenmanagement finden jedoch die Vorschriften des Mitgliedstaats Anwendung, in dem die betreffenden Aktionen stattfinden.
(1) Der Mitgliedstaat, in dem eine Erzeugerorganisation, die Mitglied einer länderübergreifenden Vereinigung ist, ihren Sitz hat, trägt die Gesamtverantwortung für die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Aktionen des operationellen Programms und den Betriebsfonds sowie für die Verhängung von Verwaltungssanktionen, wenn diese Kontrollen zeigen, dass Verpflichtungen nicht eingehalten wurden.
(2) Der in Absatz 1 genannte Mitgliedstaat arbeitet eng mit dem Mitgliedstaat zusammen, in dem die länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen ihren Sitz hat, und teilt unverzüglich die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen und etwaige verhängte Verwaltungssanktionen mit.
(3) Der Mitgliedstaat, in dem die länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen ihren Sitz hat, trägt die Gesamtverantwortung für die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die auf Ebene der länderübergreifenden Vereinigung durchgeführten Aktionen des operationellen Programms und den Betriebsfonds der länderübergreifenden Vereinigung sowie für die Verhängung von Verwaltungssanktionen, wenn diese Kontrollen zeigen, dass Verpflichtungen nicht eingehalten wurden. ²Er sorgt auch für die Koordinierung der Kontrollen und Zahlungen im Zusammenhang mit den Aktionen der im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten durchgeführten operationellen Programme.
(4) Die Aktionen der operationellen Programme müssen im Einklang mit den nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats stehen, in dem sie tatsächlich durchgeführt werden.
Unbeschadet spezifischer Bestimmungen in der vorliegenden Verordnung oder anderer Rechtsvorschriften der Union führen die Mitgliedstaaten Kontrollen und Maßnahmen ein, um die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 und der vorliegenden Verordnung sicherzustellen. ²Diese Kontrollen und Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.
Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass
KAPITEL V: AUSDEHNUNG DER VORSCHRIFTEN
(1) Wird eine Ausdehnung der Vorschriften für einen Zeitraum beschlossen, der über ein Jahr hinausgeht, so prüfen die Mitgliedstaaten für jedes Jahr, ob die Bedingungen für die Repräsentativität gemäß Artikel 164 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 während der gesamten Anwendungszeit der genannten Ausdehnung erfüllt waren.
(2) Sobald die Mitgliedstaaten feststellen, dass die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, heben sie diese Ausdehnung mit Wirkung vom Beginn des darauffolgenden Jahres auf.
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über jegliche Aufhebung. ²Die Kommission veröffentlicht diese Informationen in geeigneter Form.
KAPITEL VI: EINFUHRPREISREGELUNG UND EINFUHRZÖLLE
(1) Für jedes in Anhang VII Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 genannte Erzeugnis bestimmt die Kommission in dem betreffenden Anwendungszeitraum an jedem Arbeitstag je Ursprungsland einen pauschalen Einfuhrwert in Höhe des gewichteten Durchschnitts der repräsentativen Notierungen nach Artikel 74 der genannten Verordnung, abzüglich einer Pauschale von 5 EUR/100 kg und der Wertzölle.
(2) Wurde ein pauschaler Einfuhrwert für die in Anhang VII Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 genannten Erzeugnisse und Anwendungszeiträume gemäß den Artikeln 74 und 75 der genannten Verordnung und dem vorliegenden Artikel festgesetzt, so findet der Preis je Einheit gemäß Artikel 142 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (10) keine Anwendung. ²Er wird durch den in Absatz 1 genannten pauschalen Einfuhrwert ersetzt.
(3) Wurde bei einem Erzeugnis für ein bestimmtes Ursprungsland kein pauschaler Einfuhrwert festgesetzt, so ist der gewichtete Durchschnitt der für das Erzeugnis geltenden pauschalen Einfuhrwerte heranzuziehen.
(4)
In den in Anhang VII Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 genannten Anwendungszeiträumen bleiben die pauschalen Einfuhrwerte gültig, bis sie geändert werden. ²Sie werden jedoch ungültig, wenn der Kommission in zwei aufeinanderfolgenden Wochen keine repräsentative Durchschnittsnotierung mitgeteilt wird.
Ist in Anwendung des Unterabsatzes 1 für ein bestimmtes Erzeugnis kein pauschaler Einfuhrwert gültig, so entspricht der auf dieses Erzeugnis anwendbare pauschale Einfuhrwert dem zuletzt gültigen Durchschnitt der pauschalen Einfuhrwerte.
(5) Abweichend von Absatz 1 ist ab dem ersten Tag der in Anhang VII Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 genannten Anwendungszeiträume kein pauschaler Einfuhrwert anwendbar, wenn er nicht berechnet werden konnte.
(6) Der für den pauschalen Einfuhrwert anzuwendende Wechselkurs ist der Wechselkurs, der von der Europäischen Zentralbank vor dem letzten Tag des Zeitraums, für den Notierungen mitgeteilt werden, zuletzt veröffentlicht wurde.
(7) Die in Euro ausgedrückten pauschalen Einfuhrwerte werden von der Kommission im TARIC (11) veröffentlicht.
KAPITEL VII: ZUSÄTZLICHE EINFUHRZÖLLE
(1) Zusätzliche Einfuhrzölle gemäß Artikel 182 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können während der in Anhang VII der vorliegenden Verordnung angegebenen Zeiträume auf die dort aufgeführten Erzeugnisse angewendet werden. ²Diese zusätzlichen Einfuhrzölle werden angewendet, wenn die Menge der in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Erzeugnisse in einem der in dem genannten Anhang aufgeführten Anwendungszeiträume die Auslösungsschwelle für dieses Erzeugnis überschreitet.
(2) Für die in Anhang VII aufgeführten Erzeugnisse und die in dem genannten Anhang angegebenen Zeiträume übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission nach dem Verfahren für die Überwachung der Präferenzeinfuhren gemäß Artikel 55 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 eine Aufstellung der in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Warenmengen.
(3) Der zusätzliche Einfuhrzoll wird auf nach dem Anwendungszeitraum dieses Zolls in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Mengen erhoben, wenn
Der gemäß Artikel 39 erhobene zusätzliche Einfuhrzoll entspricht einem Drittel des im Gemeinsamen Zolltarif für das betreffende Erzeugnis vorgesehenen Zolls.
Für Erzeugnisse, für die hinsichtlich des Wertzolls bei der Einfuhr Zollpräferenzen gelten, entspricht der zusätzliche Einfuhrzoll, soweit Artikel 39 Absatz 2 Anwendung findet, jedoch einem Drittel des für das betreffende Erzeugnis geltenden spezifischen Zollsatzes.
(1) Von der Erhebung des zusätzlichen Einfuhrzolls ausgenommen sind
(2)
Die Marktteilnehmer erbringen den Zollbehörden den Nachweis, dass die Bedingungen des Absatzes 1 Buchstabe b erfüllt sind.
Die Zollbehörden können anerkennen, dass die Waren das Ursprungsland vor dem Zeitpunkt der Erhebung des zusätzlichen Einfuhrzolls verlassen haben, wenn eines der folgenden Dokumente vorgelegt wird:
KAPITEL VIII: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
ANHANG I
Struktur und Inhalt einer nationalen Strategie für nachhaltige operationelle Programme gemäß Artikel 2
1. Laufzeit der nationalen Strategie
Vom Mitgliedstaat festzulegen.
2. Prüfung der Lage in Bezug auf Stärken, Schwächen und Entwicklungspotenzial, die Strategie, mit der hierauf reagiert werden soll, sowie Begründung der Prioritätensetzung gemäß Artikel 36 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
2.1. Prüfung der Lage
Beschreibung der aktuellen Lage im Sektor Obst und Gemüse anhand von quantifizierten Daten und unter Hervorhebung der Stärken und Schwächen, der Disparitäten, Bedürfnisse und Mängel und des Entwicklungspotenzials auf der Grundlage der relevanten gemeinsamen Basisindikatoren gemäß Anhang II Nummer 5 und gegebenenfalls anderer zusätzlicher Indikatoren. Beschrieben werden zumindest
2.2. Strategie, mit der auf die Stärken und Schwächen reagiert werden soll
Beschreibung der wichtigsten Gebiete, in denen damit gerechnet wird, dass die Intervention den maximalen Mehrwert erbringt:
2.3. Auswirkungen der vorherigen nationalen Strategie (falls zutreffend)
Beschreibung der Ergebnisse und der Wirkung operationeller Programme, die in der letzten Zeit durchgeführt wurden.
3. Ziele der operationellen Programme und Leistungsindikatoren gemäß Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Beschreibung der als beihilfefähig ausgewählten Arten von Aktionen (nicht erschöpfende Liste), der Zielvorgaben, der überprüfbaren Endziele und der Indikatoren, mit denen sich die Schritte zur Verwirklichung der Ziele, die Effizienz und die Wirksamkeit bewerten lassen.
3.1. Vorgaben für alle oder bestimmte Arten von Aktionen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sämtliche Aktionen im Rahmen der nationalen Strategie und der nationalen Rahmenregelung überprüft und kontrolliert werden können. Wenn die Bewertung während der Durchführung der operationellen Programme zeigt, dass die Vorgaben für die Überprüfbarkeit und Kontrollierbarkeit nicht erfüllt werden, so werden die betreffenden Aktionen entsprechend angepasst oder gestrichen.
⁹Wird eine Beihilfe auf der Grundlage von Standardpauschalen oder standardisierten Einheitskosten gewährt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die einschlägigen Berechnungen angemessen und korrekt sind und im Voraus auf der Grundlage einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnung erstellt wurden. ¹⁰Umweltaktionen müssen die Anforderungen gemäß Artikel 33 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllen.
Die Mitgliedstaaten sehen Schutzmaßnahmen, Bestimmungen und Kontrollen vor, die gewährleisten sollen, dass als beihilfefähig ausgewählte Aktionen nicht bereits über andere Instrumente der Gemeinsamen Agrarpolitik, insbesondere im Rahmen von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und Absatzförderungsprogrammen oder nationalen oder regionalen Regelungen gefördert werden.
Im Einklang mit Artikel 33 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind wirksame Maßnahmen zum Schutz der Umwelt vor einer höheren Belastung durch Investitionen, die im Rahmen operationeller Programme gefördert werden, vorgesehen, und im Einklang mit Artikel 36 Absatz 1 der genannten Verordnung wurden Förderkriterien festgelegt, um zu gewährleisten, dass Investitionen in Einzelbetrieben, die aus operationellen Programmen unterstützt werden, den Zielen des Artikels 191 AEUV sowie des siebten Umweltaktionsprogramms der Union entsprechen.
3.2. Erforderliche spezifische Informationen für Arten von Aktionen zur Erreichung der in Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten oder genannten Ziele (nur für die ausgewählten Aktionen auszufüllen)
3.2.1. Erwerb von Anlagegütern
3.2.2. Sonstige Aktionen
4. Bezeichnung der zuständigen Behörden und Stellen
Bezeichnung der für die Verwaltung, Überwachung und Bewertung der nationalen Strategie zuständigen nationalen Behörde durch den jeweiligen Mitgliedstaat.
5. Beschreibung der Überwachungs- und Bewertungssysteme
Die Leistungsindikatoren der nationalen Strategie umfassen die gemeinsamen Leistungsindikatoren gemäß Artikel 4 und gemäß Anhang II. Soweit dies für zweckmäßig gehalten wird, werden in der nationalen Strategie zusätzliche Indikatoren festgelegt, die nationale oder regionale Erfordernisse, Umstände und Zielsetzungen reflektieren, die für die nationalen operationellen Programme typisch sind.
5.1. Bewertung der operationellen Programme und Meldepflicht für die Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 36 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
Beschreibung der Überwachungs- und Bewertungskriterien und –verfahren für operationelle Programme, einschließlich der Meldepflichten für die Erzeugerorganisationen.
5.2. Überwachung und Bewertung der nationalen Strategie
Beschreibung der Überwachungs- und Bewertungskriterien und –verfahren für die nationale Strategie.
ANHANG II
Liste gemeinsamer Leistungsindikatoren gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung und Artikel 56 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891
Das System gemeinsamer Leistungsindikatoren für Aktionen, die von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und ihren Mitgliedern im Rahmen eines operationellen Programms durchgeführt werden, trägt nicht unbedingt allen Faktoren Rechnung, die auftreten und die Ergebnisse und Wirkung eines operationellen Programms beeinflussen können. Vor diesem Hintergrund sollten die von den gemeinsamen Leistungsindikatoren gelieferten Informationen unter Berücksichtigung der quantitativen und qualitativen Informationen über andere Schlüsselfaktoren ausgelegt werden, die den Erfolg oder das Scheitern der Programmdurchführung beeinflussen.
1. GEMEINSAME INDIKATOREN FÜR DIE FINANZIELLE ABWICKLUNG (INPUTINDIKATOREN) (JÄHRLICH)
Maßnahme | Art der Aktion | Inputindikatoren (jährlich) |
Aktionen zur Produktionsplanung |
| Ausgaben (EUR) |
Aktionen zur Verbesserung bzw. Erhaltung der Produktqualität |
| Ausgaben (EUR) |
Aktionen zur Verbesserung der Vermarktung |
| Ausgaben (EUR) |
Forschung und Versuchslandbau |
| Ausgaben (EUR) |
Ausbildungsaktionen und Aktionen zum Austausch bewährter Praktiken (ausgenommen Aktionen im Zusammenhang mit Krisenprävention und Krisenmanagement) sowie Aktionen zur Verbesserung des Zugangs zu Beratungsdiensten und technischer Hilfe | Je nach Schwerpunktbereich:
| Ausgaben (EUR) |
Maßnahmen für Krisenprävention und Krisenmanagement |
| Ausgaben (EUR) |
Umweltaktionen |
| Ausgaben (EUR) |
sonstige Aktionen |
| Ausgaben (EUR) |
2. GEMEINSAME OUTPUTINDIKATOREN (LETZTEN BEIDEN JAHRE DES OPERATIONELLEN PROGRAMMS)
Maßnahme | Art der Aktion | Outputindikatoren (jährlich) | ||
Aktionen zur Produktionsplanung |
| Zahl der an den Aktionen beteiligten BetriebeGesamtinvestitionswert (EUR) | ||
| Zahl der an den Aktionen beteiligten Betriebe | |||
| Zahl der an den Aktionen beteiligten Betriebe | |||
Aktionen zur Verbesserung bzw. Erhaltung der Produktqualität |
| Zahl der an den Aktionen beteiligten BetriebeGesamtinvestitionswert (EUR) | ||
| Zahl der an den Aktionen beteiligten Betriebe | |||
| Zahl der an den Aktionen beteiligten Betriebe | |||
Aktionen zur Verbesserung der Vermarktung |
| Zahl der an den Aktionen beteiligten BetriebeGesamtinvestitionswert (EUR) | ||
| Zahl der an den Aktionen beteiligten Betriebe | |||
| Zahl der durchgeführten Aktionen (1) | |||
| Zahl der an den Aktionen beteiligten Betriebe | |||
Forschung und Versuchslandbau | Zahl der an den Aktionen beteiligten BetriebeAnzahl Projekte | |||
Ausbildungsaktionen und Aktionen zum Austausch bewährter Praktiken (ausgenommen Aktionen im Zusammenhang mit Krisenprävention und Krisenmanagement) sowie Aktionen zur Verbesserung des Zugangs zu Beratungsdiensten und technischer Hilfe | Je nach Schwerpunktbereich:
| Zahl der von den Teilnehmern absolvierten Ausbildungstage | ||
Maßnahmen für Krisenprävention und Krisenmanagement |
| Gesamtinvestitionswert (EUR) | ||
| Zahl der durchgeführten Aktionen | |||
| Zahl der durchgeführten Aktionen (1) | |||
| Zahl der durchgeführten Aktionen (4) | |||
| Zahl der an den Aktionen beteiligten Betriebe | |||
| Zahl der durchgeführten Aktionen (2) | |||
| Zahl der durchgeführten Aktionen (3) | |||
| Zahl der an den Aktionen beteiligten Betriebe | |||
Umweltaktionen |
| Zahl der an den Aktionen beteiligten BetriebeGesamtinvestitionswert (EUR) | ||
| Zahl der an den Aktionen beteiligten Betriebe | |||
| Zahl der an den Aktionen beteiligten Betriebe Betroffene Hektarfläche | |||
sonstige Aktionen |
| Zahl der an den Aktionen beteiligten BetriebeGesamtinvestitionswert (EUR) | ||
| Zahl der an den Aktionen beteiligten Betriebe | |||
| Zahl der an den Aktionen beteiligten Betriebe |
3. GEMEINSAME ERGEBNISINDIKATOREN (LETZTEN BEIDEN JAHRE DES OPERATIONELLEN PROGRAMMS)
Maßnahme | Ergebnisindikatoren (Messung) | ||
Aktionen zur Produktionsplanung | Veränderung der Gesamtmenge der vermarkteten Erzeugung (Tonnen). Veränderung des Einheitswertes der vermarkteten Erzeugung (EUR/kg) | ||
Aktionen zur Verbesserung bzw. Erhaltung der Produktqualität | Veränderung der Menge der vermarkteten Erzeugung, die die Anforderungen eines spezifischen „Qualitätssicherungssystems“ erfüllt (Tonnen) (7)Veränderung des Einheitswertes der vermarkteten Erzeugung (EUR/kg) | ||
Aktionen zur Verbesserung der Vermarktung | Veränderung der Gesamtmenge der vermarkteten Erzeugung (Tonnen). Veränderung des Einheitswertes der vermarkteten Erzeugung (EUR/kg) | ||
Ausbildungsaktionen und Austausch bewährter Praktiken (ausgenommen Aktionen im Zusammenhang mit Krisenprävention und Krisenmanagement) und Aktionen zur Verbesserung des Zugangs zu Beratungsdiensten und technischer Hilfe | Anzahl Personen, die die gesamte Ausbildungsmaßnahme/das gesamte Ausbildungsprogramm absolviert haben Zahl der Betriebe, die Beratungsdienste in Anspruch nehmen | ||
Maßnahmen für Krisenprävention und Krisenmanagement | |||
| Von der Steuerung der Mengen insgesamt betroffene Erzeugung (Tonnen) | ||
| Anzahl Personen, die die gesamte Ausbildungsmaßnahme / das gesamte Ausbildungsprogramm absolviert haben | ||
| Geschätzte Veränderung der Menge der vermarkteten Erzeugung in Bezug auf Erzeugnisse, für die Absatzförderungs- und Kommunikationsaktivitäten durchgeführt werden (Tonnen) | ||
| Gesamtwert des eingerichteten Risikofonds auf Gegenseitigkeit (EUR) | ||
| Von der Wiederbepflanzung von Obstplantagen betroffene Gesamtfläche (ha) | ||
| Von der Rücknahme insgesamt betroffene Erzeugung (Tonnen) | ||
| Von der Ernte vor der Reifung bzw. vom Nichternten betroffene Gesamtfläche (ha) | ||
| Gesamtwert des versicherten Risikos (EUR) | ||
Umweltaktionen | Geschätzte Veränderung des jährlichen Verbrauchs an Mineraldüngemitteln/ha, nach Düngemitteln (N und P2O3) (Tonnen/ha)Geschätzte Veränderung des jährlichen Wasserverbrauchs/ha (m3/ha) Geschätzte Veränderung des jährlichen Energieverbrauchs, nach Energiequellen bzw. nach Brennstofftypen (Liter/m3/Kwh je Tonne vermarktete Erzeugung) Geschätzte Veränderung des jährlichen Abfallvolumens (Tonnen) | ||
Sonstige Aktionen | Veränderung der Gesamtmenge der vermarkteten Erzeugung (Tonnen)Veränderung des Einheitswertes der vermarkteten Erzeugung (EUR/kg) | ||
Anmerkung: Bezugspunkt für Veränderungen ist die Lage zu Beginn des Programms. |
4. GEMEINSAME WIRKUNGSINDIKATOREN (LETZTEN BEIDEN JAHRE DES OPERATIONELLEN PROGRAMMS)
Maßnahme | Allgemeine Ziele | Wirkungsindikatoren (Messung) | |
Aktionen zur Produktionsplanung | Verbesserung der WettbewerbsfähigkeitVerbesserung der Attraktivität der Mitgliedschaft in einer Erzeugerorganisation | Geschätzte Veränderung des Wertes der vermarkteten Erzeugung (EUR)Veränderung der Gesamtzahl der Obst- und Gemüseerzeuger, die aktive Mitglieder (8) der betreffenden Erzeugerorganisation (EO)/Vereinigung von Erzeugerorganisationen (VEO) sind (Anzahl) Veränderung der Gesamtanbaufläche für Obst und Gemüse, die von Mitgliedern der betreffenden EO/VEO kultiviert wird (ha) | |
Aktionen zur Verbesserung bzw. Erhaltung der Produktqualität | |||
Aktionen zur Verbesserung der Vermarktung | |||
Forschung und Versuchslandbau | |||
Ausbildungsaktionen und Austausch bewährter Praktiken (ausgenommen Aktionen im Zusammenhang mit Krisenprävention und Krisenmanagement) und/oder Aktionen zur Verbesserung des Zugangs zu Beratungsdiensten und technischer Hilfe | |||
Maßnahmen für Krisenprävention und Krisenmanagement | |||
Umweltaktionen | Schutz und Erhaltung der Umwelt: | ||
| Geschätzte Veränderung des Gesamtverbrauchs an Mineraldüngemitteln, nach Düngemitteln (N und P2O3) (Tonnen) | ||
| Geschätzte Veränderung des Gesamtwasserverbrauchs (m3) | ||
| Geschätzte Veränderung des Gesamtenergieverbrauchs, nach Energiequellen bzw. Brennstofftypen (Liter/m3/Kwh) | ||
Sonstige Aktionen | Verbesserung der WettbewerbsfähigkeitVerbesserung der Attraktivität der Mitgliedschaft in einer Erzeugerorganisation | Geschätzte Veränderung des Wertes der vermarkteten Erzeugung (EUR)Veränderung der Gesamtzahl der Obst- und Gemüseerzeuger, die aktive Mitglieder (8) der betreffenden EO/VEO sind (Anzahl) Veränderung der Gesamtanbaufläche für Obst und Gemüse, die von Mitgliedern der betreffenden EO/VEO kultiviert wird (ha) | |
Anmerkung: Bezugspunkt für Veränderungen ist die Lage zu Beginn des Programms. |
5. GEMEINSAME BASISINDIKATOREN
Hinweis: | Basisindikatoren sind für die Prüfung der Lage zu Beginn des Programmplanungszeitraums erforderlich. ²⁴Bestimmte gemeinsame Basisindikatoren sind nur für einzelne operationelle Programme auf Ebene der Erzeugerorganisationen relevant (z. B. Erzeugungsmenge, die zu weniger als 80 % des von der EO/VEO erhaltenen Durchschnittspreises vermarktet wurde). ²⁵Andere gemeinsame Basisindikatoren sind auch für die nationalen Strategien auf Ebene der Mitgliedstaaten relevant (z. B. Gesamtwert der vermarkteten Erzeugung). |
²⁶Allgemein gilt, dass Basisindikatoren als Dreijahresdurchschnitt zu berechnen sind. ²⁷Liegen keine Daten für drei Jahre vor, sollten die Basisindikatoren zumindest anhand der Daten für ein Jahr berechnet werden.
Ziele | Zielbezogene Basisindikatoren | |
Allgemeine Ziele | Indikator | Definition (und Messung) |
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit | Gesamtwert der vermarkteten Erzeugung | Gesamtwert der vermarkteten Erzeugung der EO/VEO (EUR) |
Verbesserung der Attraktivität der Mitgliedschaft in einer Erzeugerorganisation | Anzahl Obst- und Gemüseerzeuger, die aktive Mitglieder der betreffenden EO/VEO sind | Anzahl Obst- und Gemüseerzeuger, die aktive Mitglieder (9) der betreffenden EO/VEO sind |
Gesamtanbaufläche für Obst- und Gemüse, die von Mitgliedern der betreffenden EO/VEO kultiviert wird | Gesamte Obst- und Gemüseanbaufläche, die von Mitgliedern der betreffenden EO/VEO kultiviert wird (ha) | |
Spezifische Ziele | ||
Förderung der Konzentration des Angebots | Gesamtmenge der vermarkteten Erzeugung | Gesamtmenge der vermarkteten Erzeugung der EO/VEO (Tonnen) |
Förderung der Vermarktung der Erzeugung der Mitglieder | ||
Gewährleistung der Anpassung der Produktion an die Nachfrage unter Qualitäts- und Quantitätsgesichtspunkten | Menge der vermarkteten Erzeugung, die die Anforderungen eines spezifischen „Qualitätssicherungssystems“ (10) erfüllt, nach wichtigsten Arten von „Qualitätssicherungssystemen“ (Tonnen) | |
Förderung des Handelswertes von Erzeugnissen | Durchschnittlicher Einheitswert der vermarkteten Erzeugung | Gesamtwert der vermarkteten Erzeugung/Gesamtmenge der vermarkteten Erzeugung (EUR/kg) |
Wissensförderung und Verbesserung des menschlichen Potenzials | Anzahl Personen, die an Ausbildungstätigkeiten teilgenommen haben | Anzahl Personen, die in den letzten drei Jahren eine Ausbildungstätigkeit/ein Ausbildungsprogramm absolviert haben (Anzahl) |
Anzahl Betriebe, die Beratungsdienste in Anspruch nehmen | Zahl der Betriebe (Mitglieder der EO/VEO), die Beratungsdienste in Anspruch nehmen (Anzahl) | |
Ziele | Zielbezogene Basisindikatoren | |
Indikator | Definition (und Messung) | |
Spezifische Ziele im Umweltbereich | ||
Beitrag zum Bodenschutz | Durch Bodenerosion gefährdete Fläche, auf der Erosionsschutzmaßnahmen durchgeführt werden | Durch Bodenerosion gefährdete Obst- und Gemüseanbaufläche (11), auf der Erosionsschutzmaßnahmen durchgeführt werden (ha) |
Beitrag zur Erhaltung und Verbesserung der Wasserqualität | Fläche mit geringerem/rationellerem Düngemitteleinsatz | Obst- und Gemüseanbaufläche mit geringerem/rationellerem Düngemitteleinsatz (ha) |
Beitrag zur nachhaltigen Nutzung von Wasserressourcen | Fläche mit Wassereinsparungsmaßnahmen | Obst- und Gemüseanbaufläche mit Wassereinsparungsmaßnahmen (ha) |
Beitrag zum Schutz von Lebensräumen und biologischer Vielfalt und zur Landschaftspflege | Ökologischer/biologischer Landbau | Ökologisch bewirtschaftete Obst- und/oder Gemüseanbaufläche (ha) |
Integrierter Landbau | Integriert bewirtschaftete Obst- und/oder Gemüseanbaufläche (ha) | |
Sonstige Aktionen zur Verbesserung des Schutzes von Lebensräumen und biologischer Vielfalt und zur Landschaftspflege | Fläche, auf der andere Aktionen zur Verbesserung des Schutzes von Lebensräumen und der biologischen Vielfalt und zur Landschaftspflege durchgeführt werden (ha) | |
Beitrag zum Klimaschutz | Treibhauswärme — Energieeffizienz | Geschätzter jährlicher Energieverbrauch für die Erzeugung von Treibhauswärme, nach Energiequellen (Tonnen/Liter/m3/Kwh je Tonne vermarkteter Erzeugung) |
Reduzierung des Abfallvolumens | Menge oder Volumen der Abfälle | Tonnen/Liter/m3 |
Jeder Tag einer Absatzförderungskampagne zählt als eine Aktion.
²⁹ Marktrücknahmen ein und desselben Erzeugnisses zu unterschiedlichen Zeiten des Jahres und Marktrücknahmen unterschiedlicher Erzeugnisse zählen als unterschiedliche Aktionen. ³⁰Jede Marktrücknahme für ein gegebenes Erzeugnis zählt als eine Aktion.
³¹ Die Ernte vor der Reifung und das Nichternten unterschiedlicher Erzeugnisse zählen als unterschiedliche Aktionen. ³²Die Ernte vor der Reifung und das Nichternten ein und desselben Erzeugnisses zählen als eine Aktion, unabhängig von der dafür benötigten Anzahl an Tagen, der Anzahl der teilnehmenden Betriebe und der Anzahl der betroffenen Parzellen oder Hektar.
Aktionen im Zusammenhang mit der Errichtung von unterschiedlichen Risikofonds auf Gegenseitigkeit zählen als unterschiedliche Aktionen.
Einschließlich nicht produktiver Investitionen in Verbindung mit der Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen anderer Umweltaktionen.
Einschließlich anderer Formen des Erwerbs von Anlagegütern in Verbindung mit der Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen anderer Umweltaktionen.
³⁶ „Qualitäts“-Anforderungen in diesem Zusammenhang sind als eine Reihe präziser Verpflichtungen in Bezug auf die Produktionsmethoden zu verstehen, a) deren Einhaltung von einer unabhängigen Kontrollstelle überprüft wird und b) die ein Endprodukt gewährleisten, dessen Qualität i) in Bezug auf Gesundheits-, Pflanzengesundheits- und Umweltnormen weit über die gängigen Handelsnormen hinausgeht, und ii) den gegenwärtigen und absehbaren Absatzmöglichkeiten gerecht wird. ³⁷Es wird vorgeschlagen, dass die wichtigsten Arten von „Qualitätssicherungssystemen“ Folgendes abdecken sollten: a) den zertifizierten ökologischen/biologischen Landbau; b) geschützte geografische Angaben und geschützte Ursprungsbezeichnungen, c) den zertifizierten integrierten Landbau, d) private zertifizierte Qualitätssicherungssysteme.
Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Erzeugnisse an die EO/VEO liefern.
Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Erzeugnisse an die EO/VEO liefern.
⁴⁰ „Qualitäts“-Anforderungen in diesem Zusammenhang sind als eine Reihe präziser Verpflichtungen in Bezug auf die Produktionsmethoden zu verstehen, a) deren Einhaltung von einer unabhängigen Kontrollstelle überprüft wird und b) die ein Endprodukt gewährleisten, dessen Qualität i) in Bezug auf Gesundheits-, Pflanzengesundheits- und Umweltnormen weit über die gängigen Handelsnormen hinausgeht, und ii) den gegenwärtigen und absehbaren Absatzmöglichkeiten gerecht wird. ⁴¹Die wichtigsten Arten von „Qualitätssicherungssystemen“ sollten Folgendes abdecken: a) den zertifizierten ökologischen Landbau; b) geschützte geografische Angaben und geschützte Ursprungsbezeichnungen, c) den zertifizierten integrierten Landbau, d) private zertifizierte Qualitätssicherungssysteme.
⁴² Als „bodenerosionsgefährdet“ gelten Parzellen in Hanglage mit einer Neigung von über 10 %, und zwar unabhängig davon, ob Maßnahmen zum Erosionsschutz (z. B. Bodenbegrünung, Fruchtfolge usw.) getroffen wurden oder nicht. ⁴³Liegen die betreffenden Informationen vor, kann der Mitgliedstaat stattdessen die folgende Definition verwenden: Als „bodenerosionsgefährdet“ gelten Parzellen mit einem absehbaren über die Rate der natürlichen Bodenbildung hinausgehenden Bodenverlust, und zwar unabhängig davon, ob Maßnahmen zum Erosionsschutz (z. B. Bodenbegrünung, Fruchtfolge usw.) getroffen wurden oder nicht.
ANHANG III
Mindestkriterien für die Marktrücknahme von Erzeugnissen gemäß Artikel 15 Absatz 2
1. | Die Erzeugnisse müssen sein:
|
2. | Die Erzeugnisse müssen je nach Art ausreichend entwickelt und reif sein. |
3. | Die Erzeugnisse müssen für die Sorte und den Handelstyp charakteristisch sein. |
ANHANG IV
Transportkosten bei kostenloser Verteilung gemäß Artikel 16 Absatz 1
Entfernung zwischen dem Ort der Marktrücknahme und dem Lieferort | Transportkosten (EUR/t) (1) |
Weniger als oder gleich 25 km | 18,20 |
Mehr als 25 km, jedoch weniger als oder gleich 200 km | 41,40 |
Mehr als 200 km, jedoch weniger als oder gleich 350 km | 54,30 |
Mehr als 350 km, jedoch weniger als oder gleich 500 km | 72,60 |
Mehr als 500 km, jedoch weniger als oder gleich 750 km | 95,30 |
Mehr als 750 km | 108,30 |
Zusatzkosten für Kühltransporte: 8,50 EUR/t.
ANHANG V
Sortier- und Verpackungskosten gemäß Artikel 17 Absatz 1
Erzeugnis | Sortier-und Verpackungskosten (EUR/t) |
Äpfel | 187,70 |
Birnen | 159,60 |
Orangen | 240,80 |
Clementinen | 296,60 |
Pfirsiche | 175,10 |
Brugnolen und Nektarinen | 205,80 |
Wassermelonen | 167,00 |
Blumenkohl/Karfiol | 169,10 |
Sonstige Erzeugnisse | 201,10 |
ANHANG VI
Angaben auf der Verpackung bei Erzeugnissen gemäß Artikel 17 Absatz 2
ANHANG VII
Erzeugnisse und Anwendungszeiträume der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß Artikel 39
Unbeschadet der Regeln für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat der Wortlaut der Warenbezeichnung nur Hinweischarakter. Im Rahmen dieses Anhangs wird der Anwendungsbereich der Zusatzzölle durch den Umfang der KN-Codes zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung bestimmt.
Laufende Nr. | KN-Code | Warenbezeichnung | Anwendungszeitraum |
78.0015 | 0702 00 00 | Tomaten/Paradeiser | 1. Oktober bis 31. Mai |
78.0020 | 1. Juni bis 30. September | ||
78.0065 | 0707 00 05 | Gurken | 1. Mai bis 31. Oktober |
78.0075 | 1. November bis 30. April | ||
78.0085 | 0709 91 00 | Artischocken | 1. November bis 30. Juni |
78.0100 | 0709 93 10 | Zucchini (Courgettes) | 1. Januar bis 31. Dezember |
78.0110 | 0805 10 20 | Orangen | 1. Dezember bis 31. Mai |
78.0120 | 0805 20 10 | Clementinen | 1. November bis Ende Februar |
78.0130 | 0805 20 30 0805 20 50 0805 20 70 0805 20 90 | Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten | 1. November bis Ende Februar |
78.0155 | 0805 50 10 | Zitronen | 1. Juni bis 31. Dezember |
78.0160 | 1. Januar bis 31. Mai | ||
78.0170 | 0806 10 10 | Tafeltrauben | 16. Juli bis 16. November |
78.0175 | 0808 10 80 | Äpfel | 1. Januar bis 31. August |
78.0180 | 1. September bis 31. Dezember | ||
78.0220 | 0808 30 90 | Birnen | 1. Januar bis 30. April |
78.0235 | 1. Juli bis 31. Dezember | ||
78.0250 | 0809 10 00 | Aprikosen/Marillen | 1. Juni bis 31. Juli |
78.0265 | 0809 29 00 | Kirschen, außer Sauerkirschen/Weichseln | 16. Mai bis 15. August |
78.0270 | 0809 30 | Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen | 16. Juni bis 30. September |
78.0280 | 0809 40 05 | Pflaumen | 16. Juni bis 30. September |
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