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Durchführungsverordnung (EU) 2017/892

Durchführungsverordnung (EU) 2017/892

Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 der Kommission vom 13. März 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

  • KAPITEL IV: INFORMATIONEN, BERICHTE UND KONTROLLEN
    • ABSCHNITT 1: Informationen und Berichte

Art. 21 Informationen und Jahresberichte der Erzeugergruppierungen/-gemeinschaften, Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen sowie

(1) Auf Anfrage der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats liefern die Erzeugergruppierungen gemäß Artikel 125e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, die anerkannten Erzeugerorganisationen und die Vereinigungen von Erzeugerorganisationen alle einschlägigen Angaben, die für die Erstellung des Jahresberichts gemäß Artikel 54 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 erforderlich sind. ²Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Erfassung der Angaben über die Zahl der Mitglieder, die Menge und den Wert der vermarkteten Erzeugung der Erzeugerorganisationen, die kein operationelles Programm vorgelegt haben. ³Die Erzeugerorganisationen und Erzeugergemeinschaften gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sind aufgefordert, die Zahl der Mitglieder, die Menge und den Wert der vermarkteten Erzeugung anzugeben.

(2) 

Die Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen legen zusammen mit den Beihilfeanträgen einen Jahresbericht über die Durchführung der operationellen Programme vor.

Dieser Jahresbericht betrifft

a)
das im Vorjahr durchgeführte operationelle Programm,
b)
die wichtigsten Änderungen des operationellen Programms und
c)
die Unterschiede zwischen den voraussichtlichen und den beantragten Beihilfebeträgen.

(3) 

Der Jahresbericht von Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen enthält

a)
die Ergebnisse des operationellen Programms auf der Grundlage der Indikatoren in Anhang II und gegebenenfalls der folgenden zusätzlichen Indikatoren aus der nationalen Strategie:
i)gemeinsame Basisindikatoren und (finanzielle) Inputindikatoren für jeden Jahresbericht;
ii)Ergebnis- und Outputindikatoren für die letzten beiden Jahren des operationellen Programms und
b)
eine Zusammenfassung der wichtigsten Probleme, die bei der Durchführung des Programms aufgetreten sind, und der Maßnahmen, die zur Sicherung der Qualität und Wirksamkeit der Programmdurchführung getroffen wurden.

Gegebenenfalls wird im Jahresbericht dargelegt, welche Schutzmaßnahmen in Übereinstimmung mit der nationalen Strategie und gemäß Artikel 33 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 getroffen wurden, um die Umwelt vor möglichen höheren Belastungen zu schützen, die sich aus den Investitionen im Rahmen des operationellen Programms ergeben.

(4) 

Der Jahresbericht von Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen für das vorletzte Jahr eines operationellen Programms zeigt auf, inwieweit die Programmziele verwirklicht wurden. ²In diesem Bericht wird auch angegeben, welche Faktoren zum Erfolg oder Misserfolg der Programmdurchführung beigetragen haben und wie diese Faktoren bei dem laufenden Programm oder dem nachfolgenden operationellen Programm berücksichtigt wurden bzw. berücksichtigt werden sollen.

Die Mitgliedstaaten führen die Einzelheiten der Fälle gemäß Unterabsatz 1 in dem jährlichen Bericht gemäß Artikel 54 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 auf.