Handelsgesetzbuch
- Erstes Buch: Handelsstand
- Sechster Abschnitt: Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge
§ 64
Die Zahlung des dem Handlungsgehilfen zukommenden Gehalts hat am Schlusse jedes Monats zu erfolgen. ²Eine Vereinbarung, nach der die Zahlung des Gehalts später erfolgen soll, ist nichtig.