Handelsgesetzbuch
- Erstes Buch: Handelsstand
- Fünfter Abschnitt: Prokura und Handlungsvollmacht
§ 57
Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatze zu zeichnen.