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Handelsgesetzbuch

Handelsgesetzbuch

  • Viertes Buch: Handelsgeschäfte
    • Sechster Abschnitt: Lagergeschäft

§ 475h Abweichende Vereinbarungen

Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so kann nicht zu dessen Nachteil von den §§ 475a und 475e Absatz 4 abgewichen werden.