Handelsgesetzbuch
- Fünftes Buch: Seehandel
- Dritter Abschnitt: Schiffsüberlassungsverträge
- Zweiter Unterabschnitt: Zeitcharter
§ 562 Unterrichtungspflichten
Zeitvercharterer und Zeitcharterer sind verpflichtet, sich gegenseitig über alle das Schiff und die Reisen betreffenden Umstände von Bedeutung zu unterrichten.