Handelsgesetzbuch
- Fünftes Buch: Seehandel
- Dritter Abschnitt: Schiffsüberlassungsverträge
- Erster Unterabschnitt: Schiffsmiete
§ 556 Kündigung
Ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Mietverhältnis kann spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends gekündigt werden. ²Ist die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen, ist die ordentliche Kündigung zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs zulässig.