Handelsgesetzbuch
- Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft
- Erster Titel: Errichtung der Gesellschaft
§ 108
Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. ²Das gilt nicht, wenn sich nur die inländische Geschäftsanschrift ändert.