Handelsgesetzbuch
- Viertes Buch: Handelsgeschäfte
- Fünfter Abschnitt: Speditionsgeschäft
§ 457 Forderungen des Versenders
Der Versender kann Forderungen aus einem Vertrag, den der Spediteur für Rechnung des Versenders im eigenen Namen abgeschlossen hat, erst nach der Abtretung geltend machen. ²Solche Forderungen sowie das in Erfüllung solcher Forderungen Erlangte gelten jedoch im Verhältnis zu den Gläubigern des Spediteurs als auf den Versender übertragen.