Handelsgesetzbuch
- Fünftes Buch: Seehandel
- Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge
- Erster Unterabschnitt: Seefrachtverträge
- Erster Titel: Stückgutfrachtvertrag
- Zweiter Untertitel: Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes
§ 505 Rechnungseinheit
Die in diesem Untertitel genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. ²Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Ablieferung des Gutes oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. ³Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.