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Handelsgesetzbuch

Handelsgesetzbuch

  • Viertes Buch: Handelsgeschäfte
    • Fünfter Abschnitt: Speditionsgeschäft

§ 459 Spedition zu festen Kosten

Soweit als Vergütung ein bestimmter Betrag vereinbart ist, der Kosten für die Beförderung einschließt, hat der Spediteur hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. ²In diesem Fall hat er Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nur, soweit dies üblich ist.