Handelsgesetzbuch
- Erstes Buch: Handelsstand
- Achter Abschnitt: Handelsmakler
§ 99
Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer den Maklerlohn bezahlen soll, so ist er in Ermangelung eines abweichenden Ortsgebrauchs von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten.