Handelsgesetzbuch
- Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft
- Zweiter Titel: Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander
§ 109
Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrage; die Vorschriften der §§ 110 bis 122 finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist.