Handelsgesetzbuch
- Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft
- Vierter Titel: Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern
§ 134
Eine Gesellschaft, die für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen ist oder nach dem Ablaufe der für ihre Dauer bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird, steht im Sinne der Vorschriften der §§ 132 und 133 einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft gleich.