Handelsgesetzbuch
- Drittes Buch: Handelsbücher
- Erster Abschnitt: Vorschriften für alle Kaufleute
- Zweiter Unterabschnitt: Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß
- Erster Titel: Allgemeine Vorschriften
§ 245 Unterzeichnung
Der Jahresabschluß ist vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. ²Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen.