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Handelsgesetzbuch

Handelsgesetzbuch

  • Drittes Buch: Handelsbücher
    • Erster Abschnitt: Vorschriften für alle Kaufleute
      • Zweiter Unterabschnitt: Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß
        • Erster Titel: Allgemeine Vorschriften

§ 245 Unterzeichnung

Der Jahresabschluß ist vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. ²Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen.